Peggy Knobloch
13.05.2014 um 19:47@PillePalin:
Sie meinen mit K. vermutlich Prof. Dr. K., oder?
Der hat doch angeblich in seinem ersten Gutachten auch festgestellt, dass die Hirnhautentzündung von UK im Alter von 2 Jahren folgenlos ausgeheilt sei, was wohl zumindest eine recht gewagte Feststellung sein dürfte. Ähnlich überzeugend sind auch die weiteren Feststellungen (z.B. angeblich keine Anhaltspunkte für Suggestionen / Keine erhöhte Suggestibilität bei UK).
Ich spekuliere mal (was hier im Forum ja eigentlich nur zu Lasten von UK zugelassen wird), dass das Gericht bei seiner Urteilsbegründung zwar aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachlichkeit und zur Vermeidung eines Befangenheitsverdachtes freundlich im Hinblick auf Prof. Dr. K. argumentieren wird, aber trotzdem recht deutlich erhebliche Zweifel in Bezug auf die gutachterlichen Feststellungen äußern wird. Das Gericht wird meiner Meinung nach ausführen, dass es geneigt ist, davon überzeugt zu sein, dass die von UK gestandene Tat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie stattgefunden hat (Gründe: Peggy war nach glaubwürdigen Zeugenaussagen bereits an der Bank vorbeigegangen / das Zeitfenster erscheint zu knapp / zu viele Widersprüche und Merkwürdigkeiten: Ranzen nicht weggeworfen, Taschentuchengespräch, ... / Peggy ist von glaubwürdigen Zeugen noch später gesehen worden, die Peggy persönlich kannten und erklären, sich sicher zu sein / geständiger UK war nicht in der Lage, einen Auffindeort, ein Verbringungsfahrzeug, eine Tatwaffe oder einen Tatort zu benennen, an denen bestätigende Spuren zu finden wären / Märchenerzähler / kein hinreichend nachgewiesenes Motiv / Ermittler, die erklären, dass UK gefühlt das sagte, was sie hören wollten / usw ...).
Für eine revisionsfestere Begründung wird das Gericht dann aber vermutlich noch darauf hinweisen, dass es UK selbst dann - entsprechend den richtigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft aus ihrem Plädoyer - freisprechen müsste, wenn es den Feststellungen von Prof. Dr. K. folgen würde, wozu das Gericht aus den benannten Gründen aber nicht neigt, denn auch das Gutachten ist nicht geeignet, zu zweifelsfreien Feststellungen zu Lasten von UK zu gelangen. Letztlich kann das Gericht daher einfach offen lassen, ob "nur" in dubio pro reo oder aufgrund von ermittelten Überzeugungen, dass das Geständnis unwahr ist, freizusprechen hat. Da nach dem Gesetz keine diesbezüglichen unterschiedlichen Grade von Freisprüchen existieren, muss dieses vom Gericht auch nicht abschließend entschieden werden. In Bezug auf eine etwaige andere Tat (als die Gestandene) fehlt es in Bezug auf UK schlicht an Anhaltspunkten, so dass dieser in Bezug auf eine etwaige andere Tat auch nicht verdächtiger als jeder andere Bürger auch ist.
Wie gesagt, dass ist alles nur eine Vermutung, die ich aus den bisherigen Äußerungen des Gerichtes, die gemäß den Presseberichten im Rahmen der Verhandlungen gefallen sein sollen, ableite. Wir werden ja morgen wahrscheinlich schlauer sein.
Sie meinen mit K. vermutlich Prof. Dr. K., oder?
Der hat doch angeblich in seinem ersten Gutachten auch festgestellt, dass die Hirnhautentzündung von UK im Alter von 2 Jahren folgenlos ausgeheilt sei, was wohl zumindest eine recht gewagte Feststellung sein dürfte. Ähnlich überzeugend sind auch die weiteren Feststellungen (z.B. angeblich keine Anhaltspunkte für Suggestionen / Keine erhöhte Suggestibilität bei UK).
Ich spekuliere mal (was hier im Forum ja eigentlich nur zu Lasten von UK zugelassen wird), dass das Gericht bei seiner Urteilsbegründung zwar aufgrund seiner Verpflichtung zur Sachlichkeit und zur Vermeidung eines Befangenheitsverdachtes freundlich im Hinblick auf Prof. Dr. K. argumentieren wird, aber trotzdem recht deutlich erhebliche Zweifel in Bezug auf die gutachterlichen Feststellungen äußern wird. Das Gericht wird meiner Meinung nach ausführen, dass es geneigt ist, davon überzeugt zu sein, dass die von UK gestandene Tat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nie stattgefunden hat (Gründe: Peggy war nach glaubwürdigen Zeugenaussagen bereits an der Bank vorbeigegangen / das Zeitfenster erscheint zu knapp / zu viele Widersprüche und Merkwürdigkeiten: Ranzen nicht weggeworfen, Taschentuchengespräch, ... / Peggy ist von glaubwürdigen Zeugen noch später gesehen worden, die Peggy persönlich kannten und erklären, sich sicher zu sein / geständiger UK war nicht in der Lage, einen Auffindeort, ein Verbringungsfahrzeug, eine Tatwaffe oder einen Tatort zu benennen, an denen bestätigende Spuren zu finden wären / Märchenerzähler / kein hinreichend nachgewiesenes Motiv / Ermittler, die erklären, dass UK gefühlt das sagte, was sie hören wollten / usw ...).
Für eine revisionsfestere Begründung wird das Gericht dann aber vermutlich noch darauf hinweisen, dass es UK selbst dann - entsprechend den richtigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft aus ihrem Plädoyer - freisprechen müsste, wenn es den Feststellungen von Prof. Dr. K. folgen würde, wozu das Gericht aus den benannten Gründen aber nicht neigt, denn auch das Gutachten ist nicht geeignet, zu zweifelsfreien Feststellungen zu Lasten von UK zu gelangen. Letztlich kann das Gericht daher einfach offen lassen, ob "nur" in dubio pro reo oder aufgrund von ermittelten Überzeugungen, dass das Geständnis unwahr ist, freizusprechen hat. Da nach dem Gesetz keine diesbezüglichen unterschiedlichen Grade von Freisprüchen existieren, muss dieses vom Gericht auch nicht abschließend entschieden werden. In Bezug auf eine etwaige andere Tat (als die Gestandene) fehlt es in Bezug auf UK schlicht an Anhaltspunkten, so dass dieser in Bezug auf eine etwaige andere Tat auch nicht verdächtiger als jeder andere Bürger auch ist.
Wie gesagt, dass ist alles nur eine Vermutung, die ich aus den bisherigen Äußerungen des Gerichtes, die gemäß den Presseberichten im Rahmen der Verhandlungen gefallen sein sollen, ableite. Wir werden ja morgen wahrscheinlich schlauer sein.