Peggy Knobloch
04.12.2013 um 11:41Merkzeichen aG
Das Merkzeichen "aG" ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das schwerste eingeschränkt ist; die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus.
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
aG Außergewöhnliche Gehbehinderung § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV, § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG...aber was red ich... ^^
B Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel § 3 Abs. 2 SchwbAwV, § 146 Abs. 2 SGB IX
G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr