@Seefahrer Deine Feststellung ist so nicht richtig. Bei den fraglichen Fotos vom Fest trifft der u.a. § 23 (1) 3. zu.
§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Der Glaube, dass man bei Gruppenbildern keine Einwilligung bräuchte, lässt sich wohl auf die Ausnahmen in § 23 KUG zurückführen. Dort wird aufgezählt, wann Fotos ohne vorherige Einwilligung der abgelichteten Personen gemacht und verwertet werden können.
Für unseren Fall sind insbesondere Absatz I Nr. 2 und 3 zu nennen:
2. die abgebildeten Personen nur als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen
3. das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat
Diese Ausnahmen kommen jedoch überhaupt erst in Betracht, wenn man eigentlich nicht genau diese eine Gruppe fotografieren möchte, sondern etwas ganz anderes (z.B. den Ort wo sich die Gruppe grade aufhält) und die Personengruppe „nur zufällig vor Ort ist“. Auf Versammlungen und Veranstaltungen bzw. den Aufzählungen gem. Nr. 3 möchte man auch nicht direkt die Personen sondern das Event an sich darstellen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass man Leute nicht „aus der Masse herausheben“ darf. Sobald bestimmte Personen besonders hervorgehoben oder im Vordergrund des Bildes stehen, kann dies schon eine Rechtsverletzung begründen. Dies wird damit begründet, dass dann angenommen wird, dass der Bildzweck auf den Personen liegt und nicht die Veranstaltung o.ä. das Motiv sein soll.
Und selbst wenn diese Ausnahmen greifen, bleiben noch die Einschränkungen des § 23 Abs. 2 KUG.
Anders kann es unter anderem aussehen, wenn die Personen erkennen, dass sie fotografiert werden und dabei lächelnd oder gar posierend in die Kamera blicken. Dann lässt dies auf eine konkludente Einwilligung schließen (vgl. aber auch LG Münster, Urt. v. 24.03.2004).
Fazit
Möchten man also eine Gruppe fotografieren bleibt festzuhalten, dass diese Aufnahmen grundsätzlich nicht ohne Einwilligung jeder einzelnen abgelichteten Personen verwertet oder veröffentlicht werden dürfen. Auch wenn dies im Zweifel bedeutet, dass man 20 oder gar mehr Zustimmungen braucht. Denn im Notfall muss man beweisen, dass diese Einwilligungen eingeholt worden sind, es sich um eine der vier Ausnahmen aus § 23 KUG handelt, oder gar andere einzelfallbezogene Ausnahmen gelten könnten.
QUelle: Florian Wagenknecht (Rechtsanwalt)