@Matthäi ... sofern Du davon ausgehst, dass TG zur Täterin geworden ist - sich mehr oder weniger berechtigt zur Wehr gesetzt hat um ihren Beschützer loszuwerden, ja.
Wieso schweigender Zeuge? Der Beschützer muss der heterogenen Gruppe keineswegs bekannt gewesen sein, zumindest jedoch müssen ihm Teile der heterogenen Gruppe, ggf. sogar die Gefahren, vor welchen er TG beschützen wollte, bekannt gewesen sein.
Sofern Tanja in einer Gefahr, in welche sie sich begab, umgekommen sein könnte, müsste der Beschützer wahnsinnig werden, da er sie ja genau davor bewahren wollte. Folglich dürfte er heute alles daran setzen, die Ermitlungsbehörden von den Gefahren, welche in der heterogenen Gruppe Bestand hatten, zu überzeugen, wozu Umfeldermittlungen geboten wären.
Tut er dies nicht (wahnsinnig werden, auf Gefahr hinweisen) ist die Frage nach dem Warum zuläsig.
Vielleicht reden wir gerade voll aneinander vorbei, das kann aber auch durchaus sinnvoll sein
:)