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Mordfall Charlotte Böhringer

28.934 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, München, 2006 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Charlotte Böhringer

Mordfall Charlotte Böhringer

11.05.2019 um 07:37
Zitat von Ma_VeMa_Ve schrieb:Ob und wie oft durch andere Personen solches Material geliefert wurde lässt sich real nur schwer ermitteln.
Das "Ob" ist unstrittig. Dazu folgender Auszug aus der Urteilsbegründung:
Die Zeugen R. und K. berichteten übereinstimmend glaubhaft, das Büromaterial von Frau Böhringer sei ihr im Regelfall bei Bedarf aus dem Tankstellenbüro in die Wohnung hinaufgebracht worden. Es seien dann 10 bis 20 einzelne Briefbögen und Umschläge in Zellophan verpackt aber auch lose und unverpackt zu ihr hinauf getragen worden. Das habe derjenige gemacht, der gerade Zeit gehabt habe. Geliefert hätten R., V., der Angeklagte, M.T. und auch andere Angestellte.



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Mordfall Charlotte Böhringer

11.05.2019 um 08:02
Zitat von Ma_VeMa_Ve schrieb:Die Frage ist doch, ob überhaupt Gegenstände denen wenig bis keine Tatrelevanz hatten untersucht wurden. Man kann nicht alles untersuchen.
Zitat von Mark_SmithMark_Smith schrieb:Ja, wurde gemacht!
aber erst viel später, nach der Verurteilung von BT

Zitat aus dem Wiederaufnahmeantrag Benedikt Toth vom 1.10.2012
Darüber hinaus beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Anwälte vom
2.10.2009 die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens (Aktenzeichen 4
OH 18819/09) in der Wohnung der Getöteten, zum Nachweis dafür, dass an
Gegenstände im Büro der Tatwohnung wie auch an in der Wohnung der
Getöteten aufbewahrten Kleidungsstücken entgegen der wiederholten
Behauptung des Schwurgerichts weitere humanbiologische Spuren des
Antragstellers ohne jeden Bezug ich der ihm angelasteten Tat zu finden seien
(Anlage 2). Mit Beschluss vom 15.10.2010 ordnete die zuständige 4.
Zivilkammer des LG München 1 hierzu die Durchführung eines selbständigen
Beweisverfahrens an und erteilte einen entsprechenden
Sachverständigenauftrag. Tatsächlich konnte in diesem Verfahren durch
eingehende Untersuchungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität
Basel nicht ausschliessbar das DNA-Muster des Antragstellers an verschiedenen
in der Wohnung verwahrten Kleidungsstücken der Getöteten sowie an
Gegenständen ohne Tatbezug in dem von dem/den Täter(n) durchsuchten Büro
der Wohnung gefunden werden.



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11.05.2019 um 09:29
Falstaff schrieb (Beitrag gelöscht):Heißt das du bist erst durch das Video darauf aufmerksam geworden, dass gravierende Lebenslügen (bzw deren Aufdeckung) ein hinreichendes Motiv für Kapitalverbrechen sein können?
Und hier wären wir wieder bei den Punkt, dass es im Leben von Bence Toth zwar eine Lebenslüge hinsichtlich seines Studiums und dem Verlauf dieses Studium gegeben hatte, diese Lüge bzw. dieses Verschweigen aber bereits vor der Tat zumindest gegenüber der Tante, dem Opfer aufgeklärt worden war.

Im Testament selber, bzw. den Formulierungen, die man in den nach dem Tod aufgefundenen Testamenten vorfand offenbarte sich, dass Frau Böhringer die Problematik, die es bezüglich des Studiums ihres Neffen gab, durchaus bekannt gewesen sein muss und bekannt war, hätte sie sonst auf einen Studienabschluss gedrängt, aber die Formulierung gewählt, dass der Parkhausbetrieb ohne Vorliegen eines Studienabschlusses nicht veräussert werden durfte. (von einer Enterbung bei Nichtvorhandensein eines Studienabschlusses war hingegen im Testament nicht die Rede)

Auch hier . oder besser gesagt, gerade hier hätte das Gericht auf die Gesamtschau achten müssen anstatt sich von Vorurteilen leiten zu lassen. Dass Lebenslügen und die Angst vor deren Aufdeckung, ein hinreichendes Motiv für Kapitalverbrechen darstellen, dürfte dem Gericht bekannt gewesen sein auch ohne dass man vorher youtube Filmchen anschauen musste. Nur sah die Realität im Detail und in der Gesamtschau ganz anders aus, aber das hat man geflissentlich ignoriert, weil die Theorie "Lebenslüge" die Grundlage für das Gerüst der Anklage darstellte. So stellt es sich jedenfalls aus meiner Sicht dar.


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Mordfall Charlotte Böhringer

11.05.2019 um 19:52
Hier ein paar Passagen aus dem Schriftverkehr des RA Bence Toths.
(1.1.2.) Auch die Zeugin J.F. hatte anlässlich ihrer Einvernahme vor der 4. Zivilkammer des LG München I am 6.4.2011 von einer entsprechenden Äusserung CB berichtet:

„Wenn ich mich richtig erinnere, äusserte sie über den Benedikt, dass er das Studium aufgegeben habe. Ich kann nicht genau sagen, bei welchem Gespräch Frau Böhringer sinngemäss äusserte, Beni habe das Studium hingeschmissen.“
(a.a.O. S. 21 – Hervorhebung durch Verfasser)
„Der Zeuge B. der Steuerberater des Opfers, führte in der Hauptverhandlung aus, im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Eingruppierung des Angeklagten sei von Bedeutung gewesen, ob der Angeklagte noch studiere oder nicht. Bei einem Gespräch über den Status des Angeklagten habe das Opfer geäussert, der Angeklagte habe das Studium ‚beendet, abgebrochen oder nicht fortgeführt‘. Was das Opfer nun genau gesagt habe, könne er nicht mehr sagen. Die Angaben des Steuerberaters des Opfers in diesem Zusammenhang führen zu keiner Sachverhaltsklärung, weil sie mehrdeutig sind. Die Ausdrücke ‚abgebrochen‘ oder ‚nicht – fortgeführt‘ lassen den Schluss zu, dass kein erstes Examen gemacht wurde. Der Ausdruck ‚beendet‘ lässt wiederum den Schluss zu, das Studium sei erfolgreich mit dem ersten Staatsexamen abgeschossen worden.“
(UA E 4d i, S. 64 – Unterstreichung durch Verfasser)

Auf Vorhalt dieser Passage aus dem Strafurteil hatte sich der Zeuge B. im Zivilverfahren über die Interpretation seiner Angaben – ‚Beendigung‘ auszulegen im Sinne eines erfolgreichen Abschlusses – in der mündlichen (S. 25) Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht äusserst verwundert gezeigt. Im Protokoll der 4. Zivilkammer findet sich hierzu die bereits oben zitierte, durchaus bemerkenswerte Erklärung des Zeugen:
„Frau Böhringer hätte sich ganz bestimmt nicht geärgert, wenn ihr Neffe das Studium erfolgreich abgeschlossen hätte, ganz im Gegenteil, dann hätte sie sich gefreut, das war ja ihr Ziel. Ich wundere mich, dass ich im Strafurteil so interpretiert worden bin. Das höre ich zum ersten Mal.“
Man kann an solchen Äusserungen natürlich herumdeuten, aber die Aussagen der beiden Zeugen werden hier erwähnt. Ich denke, es ist reine Ansichtssache, ob man den Aussagen solcher Zeugen Glauben schenken möchte oder nicht. Ich glaube den Zeugen. Und damit stehe ich sicher nicht alleine da.

Quelle ist das Themen Wiki zum Fall Charlotte Böhringer, hier eingesetzt und zu lesen.


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Mordfall Charlotte Böhringer

11.05.2019 um 19:59
Zitat von meerminmeermin schrieb:Bei einem Gespräch über den Status des Angeklagten habe das Opfer geäussert, der Angeklagte habe das Studium ‚beendet, abgebrochen oder nicht fortgeführt‘.
@meermin
Weißt du, wann dieses Gespräch zwischen CB und StB stattgefunden hat?


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11.05.2019 um 20:03
@meermin

Es wäre vielleicht sinnvoll, sich seine Meinung nicht ausschließlich mittels Lektüre von Schriftsätzen des Anwalts von BT oder des WA-Antrages zu bilden. Denn dass der Anwalt die Sache rein aus dem Blickwinkel und zugunsten seines Mandanten schildert bzw. interpretiert, ist ja von vornherein klar.


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Mordfall Charlotte Böhringer

11.05.2019 um 20:16
Zitat von AndanteAndante schrieb:Es wäre vielleicht sinnvoll, sich seine Meinung nicht ausschließlich mittels Lektüre von Schriftsätzen des Anwalts von BT oder des WA-Antrages zu bilden. Denn dass der Anwalt die Sache rein aus dem Blickwinkel und zugunsten seines Mandanten schildert bzw. interpretiert, ist ja von vornherein klar.
Na ja! Da wird leider Hopfen und Malz verloren sein. :-)


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11.05.2019 um 21:53
Zitat von meerminmeermin schrieb:Im Testament selber, bzw. den Formulierungen, die man in den nach dem Tod aufgefundenen Testamenten vorfand offenbarte sich, dass Frau Böhringer die Problematik, die es bezüglich des Studiums ihres Neffen gab, durchaus bekannt gewesen sein muss und bekannt war, hätte sie sonst auf einen Studienabschluss gedrängt, aber die Formulierung gewählt, dass der Parkhausbetrieb ohne Vorliegen eines Studienabschlusses nicht veräussert werden durfte. (von einer Enterbung bei Nichtvorhandensein eines Studienabschlusses war hingegen im Testament nicht die Rede)
Kannst Du das Testament mal bitte hier verlinken, damit wir uns alle davon überzeugen können, was genau darin steht?! Mir war gar nicht bekannt, dass es irgendwo öffentlich ist.
Zitat von meerminmeermin schrieb:Im Testament selber, bzw. den Formulierungen, die man in den nach dem Tod aufgefundenen Testamenten vorfand offenbarte sich,
Das ist ja ein echt ein Ding! Ich bin sehr gespannt zu lesen, was Frau Böhringer da verfasst hat.


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Mordfall Charlotte Böhringer

11.05.2019 um 22:01
(4.1.1.)
(4.1.1.)
"In der letztwilligen Verfügung der Getöteten vom 29.8.2000 findet sich zwar die Verknüpfung mit einem erfolgreichen Studienabschluss, allerdings ausschliesslich für den Fall eines im Erbfall beabsichtigten Verkaufs der Parkgarage:

„Das Parkhaus darf solange nicht verkauft werden, bis meine beiden Neffen ihre Ausbildung (Bence Jura) … nicht abgeschlossen haben!“
(Testament vom 29.8.2000, Bl. 1418 f. d.A. – Hervorhebung durch Verfasser – Anlage 13)

(4.1.2.)
Mit handschriftlichem Schreiben vom 17.5.2001 erteilt CB dem Antragsteller
„im Falle meines Ablebens Generalvollmacht für alle Privaten und Geschäftskonten. (S. 44) Auch die Geschäftsführung soll er vollkommen übernehmen. (Mit Würzburger Häuser + Parkhaus)“
(Vollmacht vom 17.5.2001, BL. 1424 d.A. – Anlage 14)
(4.1.3.)
Überschrieben mit „Mein letzter Wille“ erklärt CB am 21.1.2002 das Folgende:

„Wenn ich ums Leben komme setzte ich Herrn Benedikt Toth mein allein-Erbe ein: für das Parkhaus, Baaderstr. 6 80469 München…
Für die Würzburger Häuser ist Alleinerbe Mate Toth..
Die ganze Abwicklung muss Benedikt Toth abwickeln, er hat Vollmacht für alle Konten..
Er ist verantwortlich für das Parkgarage Böhringer…“
(Testament vom 24.1.2002, Bl. 1416 f. – Anlage 15)
Quelle Themenwiki zum Modfall Charlotte Böhringer hier bei allmystery



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Mordfall Charlotte Böhringer

11.05.2019 um 22:12
Zitat von meerminmeermin schrieb:hätte sie sonst auf einen Studienabschluss gedrängt, aber die Formulierung gewählt, dass der Parkhausbetrieb ohne Vorliegen eines Studienabschlusses nicht veräussert werden durfte. (von einer Enterbung bei Nichtvorhandensein eines Studienabschlusses war hingegen im Testament nicht die Rede)
Du weißt schon, von wann das Testament stammt? Du weißt auch, dass es ihre Bedingung für das Erbe war, dass er ein abgeschlossenes Jurastudium vorweist? Du weißt auch, dass Deine ganzen Annahmen und Versuche, sie hätte vom Studienabbruch gewusst nicht der Wahrheit entsprechen? Dass genau dieser Umstand zum Mord an Frau Böhringer geführt hat und somit eine Version vom Testament Bence das anvisierte Erbe einbringen sollte? Du beziehst Dich auf ein auf 2001 datiertes Testament und weißt genau, die Dinge hatten sich speziell im Jahr 2006 massiv verändert?!

Der Zeuge R. berichtete glaubhaft, er sei vom Opfer etwa Anfang Mai 2006 beauftragt worden, den Angeklagten nach dem Stand seiner Ausbildung zu befragen. Der Angeklagte habe ihm geantwortet, er sei derzeit als Referendar tätig und würde in Kürze das zweite Staatsexamen ablegen. Diese Auskunft habe er – R. – an das Opfer weitergegeben. Er denke, dass dies auch der letzte Kenntnisstand des Opfers gewesen sei. Die Aussage des Zeugen R. hinsichtlich dieses Vorfalls ist glaubhaft. Der Zeuge R. liess dem Angeklagten gegenüber keinen Belastungseifer erkennen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge den geschilderten Sachverhalt erfunden haben soll. Die von Zeugen berichteten Äusserungen des Ange-(S. 64) klagten stimmen inhaltlich überein mit den Angaben der ebenfalls gehörten Umfeldzeugen, die über keinen anderen Kenntnisstand verfügten.
(iv.)

Quelle: Urteil


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Mordfall Charlotte Böhringer

11.05.2019 um 22:24
Zitat von InterestedInterested schrieb:Du weißt schon, von wann das Testament stammt? Du weißt auch, dass es ihre Bedingung für das Erbe war, dass er ein abgeschlossenes Jurastudium vorweist? D
Ich gehe davon aus, dass das 2002 verfasste Testament, das neueste und somit das letzendlich gültige Testament der Charlotte Böhringer war.
Von der Bedingung des abgeschlossenen Jurtastudiums in diesem Testament als unabdingbare Voraussetzung für das Antreten des Erbes weiss ich nichts, aber du wirst sicher gerne aus deiner Quelle zitieren. Darum möchte ich dann auch bitten.


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Mordfall Charlotte Böhringer

11.05.2019 um 22:30
@meermin

Du schreibst hier seit 2013 mit - Du weißt genau, dass es die Bedingung von Frau Böhringer war und es ist ein Unding, dass Du ein Testament von 2001/2002 anbringst, wärhend sich die Gesamtumstände so dermaßen zugespitzt haben und die aus dem Urteil zitierte Aussage klar belegt, dass es der letzte Kenntnisstand des Opfers war und zwei Wochen später war sie tot. Der Mord sich um das Testament drehte - interessant, wie Du es hier zu drehen versuchst. Verwunderlich, dass die Verteidung so nicht argumentierte und einen Freispruch anvisierte.


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Mordfall Charlotte Böhringer

11.05.2019 um 23:05
Zitat von InterestedInterested schrieb:Verwunderlich, dass die Verteidung so nicht argumentierte und einen Freispruch anvisierte.
Das liest sich aber hier ganz anders: Die Verteidigung hat sehr wohl in dieser Richtung argumentiert.
(4.)
Eine Bedingung für die Übernahme der Leitung in der Parkgarage durch den Antragsteller gab es nicht.
Nach Überzeugung des Schwurgerichts war „die Übernahme der Funktion als Leiter oder Geschäftsführer der Parkgarage (Ergänzung: durch den Antragsteller) nach den Bedingungen des Opfers mit dem erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung verknüpft“ (UA B I (4), S. 14). Tatsächlich kann hiervon nicht ausgegangen werden.
(4.1.)
Tatsächlich hatte CB die Perspektive eines gut bezahlten Geschäftsführers für den Antragsteller nicht unter die Bedingung eines erfolgreichen Abschlusses der juristischen Ausbildung gestellt.
Nach der Tat konnten auf dem Schreibtisch im Büro der Tatwohnung eine einem Umschlag insgesamt 3 Testamente der Getöteten und diverse Vollmachten aufgefunden werden, die jeweils unterschiedliche Daten tragen. Obwohl sich CB in diesen Testamenten und Vollmachten unter anderem auch mit der Übernahme der Geschäftsführung in der Parkgarage durch den Antragsteller befasst, ist an keiner Stelle die Bedingung eines erfolgreichen Studienabschlusses formuliert.

(4.1.1.)
(4.1.1.)
In der letztwilligen Verfügung der Getöteten vom 29.8.2000 findet sich zwar die Verknüpfung mit einem erfolgreichen Studienabschluss, allerdings ausschliesslich für den Fall eines im Erbfall beabsichtigten Verkaufs der Parkgarage:

„Das Parkhaus darf solange nicht verkauft werden, bis meine beiden Neffen ihre Ausbildung (Bence Jura) … nicht abgeschlossen haben!“
(Testament vom 29.8.2000, Bl. 1418 f. d.A. – Hervorhebung durch Verfasser – Anlage 13)

(4.1.2.)
Mit handschriftlichem Schreiben vom 17.5.2001 erteilt CB dem Antragsteller
„im Falle meines Ablebens Generalvollmacht für alle Privaten und Geschäftskonten. (S. 44) Auch die Geschäftsführung soll er vollkommen übernehmen. (Mit Würzburger Häuser + Parkhaus)“
(Vollmacht vom 17.5.2001, BL. 1424 d.A. – Anlage 14)
(4.1.3.)
Überschrieben mit „Mein letzter Wille“ erklärt CB am 21.1.2002 das Folgende:

„Wenn ich ums Leben komme setzte ich Herrn Benedikt Toth mein allein-Erbe ein: für das Parkhaus, Baaderstr. 6 80469 München…
Für die Würzburger Häuser ist Alleinerbe Mate Toth..
Die ganze Abwicklung muss Benedikt Toth abwickeln, er hat Vollmacht für alle Konten..
Er ist verantwortlich für das Parkgarage Böhringer…“
(Testament vom 24.1.2002, Bl. 1416 f. – Anlage 15)
(4.1.4.)
Mit ihrem zeitlich letzten Testament vom 20.11.2002 setzt CB schliesslich ihre Neffen als Alleinerben ein und bestimmt zudem ohne jede Bedingung:
„Parkhaus muss weiter geführt werden nicht verkaufen!“
(Testament vom 20.11.2002, Bl. 1413 f. – Anlage 16)

(4.2.)
Die unter 4.1. vorgetragenen Tatsachen sind neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Tatsächlich waren in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht lediglich die Kopie des Umschlags (Bl. 3377 d.A.), in dem die hier behandelten Urkunden aufgefunden werden konnten, und der Original-Umschlag aus der Nachlassakte sowie die Kopie des Testaments vom 20.11.2002 (Bl. 3376 d.A.) und das Original des Testaments aus der Nachlassakte am 25.2.2008 im Rahmen der Einvernahme des Spurensicherungsbeamten KHK F. in Augenschein genommen worden (vgl. HV-Protokoll vom 25.2.2008, Protokollband S. 310). Dabei hatte die erkennende Kammer den Umstand, dass darin ein erfolgreicher Studienabschluss leidglich mit einer Berechtigung zum Verkauf der Parkgarage im Erbfall verknüpft war, offensichtlich nicht zur Kenntnisgenommen. So ist diese (S. 45) angesichts der Argumentation des Schwurgerichts im Übrigen bedeutsame Tatsachen in den schriftlichen Urteilsgründen nicht erwähnt.
In Konsequenz ist deshalb auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass das Schwurgericht den tatsächlichen Inhalt der in Augenschein genommenen Urkunden entweder infolge eines Wahrnehmungsfehlers nicht zur Kenntnis genommen oder aber infolge eines Erinnerungsfehler wieder aus dem Gedächtnis verloren hat. Damit allerdings ist der hier hervorgehobene Inhalt der Urkunden als jeweils neue Tatsache im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO zu verstehen.

(4.3.)
Die unter 4.1. vorgetragenen Tatsachen sind auch geeignet im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
Die Annahme eines Tatentschlusses des Antragstellers begründet das Schwurgericht im Sachverhalt explizit mit der Feststellung, dass er sich im Mai 2006 der Konsequenzen aus dem vollzogenen Studienabbruch bewusst geworden sei. So habe er „seine berufliche und wirtschaftliche Existenz und seinen Erfolg – verbunden damit auch sein Wertgefühl – auf seine Tante und das Parkhaus ausgerichtet. Er hatte dabei ihre Bedingung – den erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung – für die Firmennachfolge bzw. Geschäftsführung und Erbschaft akzeptiert. Er hatte diese Bedingung nicht erfüllt.“ (UA B II (1), S. 15 – Hervorhebung durch Verfasser).
Tatsächlich ist eine solche „Bedingung“ in den letztwilligen Verfügungen CB’s wie auch in der von ihr am 17.05.2001 erstellten Vollmacht an keiner Stelle formuliert. Im Testament vom 29.8.2000 findet sich zwar eine Verknüpfung mit dem erfolgreichen Abschluss der juristischen Ausbildung des Antragstellers, dies allerdings nur im Zusammenhang mit der Frage eines möglichen Verkaufs der Parkgarage im Erbfall. Ganz offensichtlich sollte damit sichergestellt werden, dass der Antragsteller im Falle eines Verkaufs der Parkgarage zumindest durch eine abgeschlossene Ausbildung abgesichert ist. Hätte CB für den Antragsteller tatsächlich eine entsprechende Bedingung für die Übernahme der Geschäftsführung in der Parkgarage festlegen wollen, hätte nichts näher gelegen als gerade dies in dieser oder einer der nachfolgenden letztwilligen Verfügungen unmissverständlich festzulegen. So wäre gerade für eine letztwillige Verfügung zu erwarten, dass – wenn wirklich (S. 46) gewollt – nicht nur der Verkauf der Garage, sondern gerade die Übernahme der Geschäftsführung durch den Antragsteller bei Unternehmensfortführung an Bedingungen zur Ausbildung geknüpft sein soll.
Dass dies von CB allerdings gerade nicht gewollt war, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der bedingungslosen Bevollmächtigung des Antragstellers vom 17.5.2001, für den Fall des Ablebens seiner Tante die Geschäftsführung auch des Parkhauses vollkommen zu übernehmen. Hervorzuheben ist im Übrigen auch, dass CB in ihrem zeitlich letzten Testament, das die Erbfolge nach ihrem Tod tatsächlich bestimmt hat, ausdrücklich und ohne jede Bedingung zur Ausbildung des Antragstellers verfügt hatte, das „Parkhaus muss weiter geführt werden“. Ersichtlich ging es der Getöteten auch mit der Bestimmung „nicht verkaufen“ allein und ausschliesslich um den Erhalt der Parkgarage. Hätte sie dies allerdings unter die Bedingung eines erfolgreichen Studienabschlusses stellen wollen, wäre eine Fortführung des Parkhauses unter der von ihr gewünschten Führung gerade nicht sichergestellt gewesen. Weitere schriftliche Erklärungen des Opfers waren nicht aufgefunden worden. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich ihr Wille in diesem Zusammenhang auch bis zu ihrem Tod nicht verändert hatte. Das Gegenteil annehmen zu wollen, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr als eine haltlose Spekulation.
Hätte das Schwurgericht den Inhalt dieser Urkunden auch unter dem hier hervorgehobenen Aspekt zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, wäre damit allenfalls festzustellen gewesen, dass der erfolgreiche Ausbildungsabschluss zu keiner Zeit je zur Bedingung für die Übernahme der Geschäftsführung durch den Antragsteller erhoben worden war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Inhalt der angesprochenen Urkunden als entscheidungserheblich und auch geeignet, diesen zusätzlich zur Begründung des Indiz ‚Tatmotiv‘ herangezogenen Teilaspekt durchgreifend in Frage zu stellen.
Quelle Themenwiki zum Fall Charlotte Böhringer hier bei allmystery


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Mordfall Charlotte Böhringer

12.05.2019 um 00:24
Zitat von meerminmeermin schrieb:„Das Parkhaus darf solange nicht verkauft werden, bis meine beiden Neffen ihre Ausbildung (Bence Jura) … nicht abgeschlossen haben!“
Inwiefern widerspricht das denn nun eigentlich genau der allgemeinen Auffassung, Böhringer habe ein abgeschlossenes Studium für wichtig oder gar elementar gehalten? Doch mal so gar nicht, oder steh ich auf dem Schlauch?

Die Neffen dürfen das Parkhaus nicht zu cash machen, bevor sie nicht ein Studium abgeschlossen haben. Das ist in meinen Augen doch ziemlich eindeutig formuliert, da muss man sich doch nicht mit irgendwelchen Hilfskonstruktionen winden?


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Mordfall Charlotte Böhringer

12.05.2019 um 00:46
Zitat von meerminmeermin schrieb:Mit ihrem zeitlich letzten Testament vom 20.11.2002 setzt CB schliesslich ihre Neffen als Alleinerben ein und bestimmt zudem ohne jede Bedingung:
„Parkhaus muss weiter geführt werden nicht verkaufen!“
(Testament vom 20.11.2002, Bl. 1413 f. – Anlage 16)
Also das - soweit wir wissen - letzte Testament ist doch wirklich nicht mehr missverständlich? Von einem abgeschlossenem Jurastudium steht da nix mehr.


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12.05.2019 um 00:56
Zitat von abberlineFabberlineF schrieb:Von einem abgeschlossenem Jurastudium steht da nix mehr.
Vielleicht wusste das BT ganz einfach nicht. Und ging nach dem Streit mit Schlüsselentzug davon aus, dass das geändert wurde. Schliesslich dürfte er das Büro erst nach der Tat durchwühlt und sich dann die Testamente angeschaut haben. Das wars aber dann zu spät.

Wenn ich das richtig im Kopf habe, war er überhaupt zum ersten Mal seit diesem Streit wieder "im Dienst", wobei, eigentlich auch wohl nicht, er war halt da. Und redete irgendwas von "Ich muss Zigaretten bestellen". Was für ein Zufall aber auch.


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12.05.2019 um 01:26
Jedenfalls glaubte BT daran, dass er ohne abgeschlossenes Jurastudium sich des Erbes nicht sicher sein konnte, wie die Strafkammer ausführt:
Der vom Angeklagten eingeräumte Umstand, dass dem Opfer die Erlangung eines juristischen Abschlusses sehr wichtig war und bei Nichterreichen dieses Ziels auch Konsequenzen in Aussicht stellte, wird durch übereinstimmende und glaubhafte Angaben verschiedener Zeugen bestätigt. T., der Bruder des Angeklagten führt glaubhaft aus, die Tante habe auf jeden Fall einen Abschluss des Angeklagten in Jura gewollt. Sie habe Examen und Zulassung zur Anwaltschaft gefordert. Der Zeuge H. gab glaubhaft an, das Opfer habe geäussert, der Angeklagte solle sein Studium machen und dieses abschliessen. Die Zeugin K. berichtete glaubhaft, für das Opfer sei es sehr wichtig gewesen, dass der Angeklagte einen Abschuss „bringe“. Auch die Zeugin S. berichtete glaubhaft davon, dass das Opfer Ergebnisse und Abschlüsse des Studiums habe „sehen“ wollen. Die Zeugin H. erläuterte glaubhaft, das Opfer habe ihren Wunsch nach einem Juraabschluss durch den Angeklagten damit begründet, dass in der Firma immer wieder ein Anwalt gebraucht werde und es dann – laut Frau Böhringer – „besser sei, wenn man das selbst machen“ könne. Der Zeuge E. berichtete glaubhaft davon, dass das Opfer einen Studienabschluss in Jura mit der weiteren Zukunft des Angeklagten gekoppelt habe. So habe das Opfer gesagt, der Angeklagte bekomme alles von ihr, wenn er sein Studium fertig mache. Er habe dem Opfer sogar einmal vorgeschlagen, den Betrieb bereits zu übergeben. Frau Böhringer habe dies aber abgelehnt und gesagt, erst müsse der Angeklagte seine juristische Ausbildung abgeschlossen haben. Der Zeuge H. führte glaubhaft aus, das Drängen der Tante auf Abschluss des Studiums zu Spannungen zwischen Tante und Neffen geführt habe. Er habe einmal mit dem Angeklagten über dieses Thema gesprochen. Dabei habe der Angeklagte geäussert, die Tante baue ihm gegenüber deshalb grossen Druck auf. Er leide sehr darunter. (S. 61)



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Mordfall Charlotte Böhringer

12.05.2019 um 01:47
Zitat von AndanteAndante schrieb:Der Zeuge H. führte glaubhaft aus, das Drängen der Tante auf Abschluss des Studiums zu Spannungen zwischen Tante und Neffen geführt habe. Er habe einmal mit dem Angeklagten über dieses Thema gesprochen. Dabei habe der Angeklagte geäussert, die Tante baue ihm gegenüber deshalb grossen Druck auf. Er leide sehr darunter.
Ausschlaggebend für das Motiv ist doch wohl eben ausschließlich die Perspektive des Täters.

Wenn dem Opfer der Abschluss schnuppe ist, der Täter das aber nicht weiss, entfällt ja das Motiv nicht. Verstehe die Argumentation der Unterstützer dahingehend schlicht nicht.


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Mordfall Charlotte Böhringer

12.05.2019 um 03:05
Zitat von BoobSinclarBoobSinclar schrieb:Wenn dem Opfer der Abschluss schnuppe ist, der Täter das aber nicht weiss, entfällt ja das Motiv nicht. Verstehe die Argumentation der Unterstützer dahingehend schlicht nicht.
Dem Opfer war der Abschluss nicht schnuppe. Es gibt mehrere Zeugenaussagen, übrigens auch von Mate Toth, die unmissverständlich bezeugen, dass CB ein abgeschlossenes Jurastudium und die Zulassung zur Anwaltschaft als Voraussetzung forderte, damit Bence T. die Geschäftsleitung übernehmen darf und dies war Bence T. bekannt!

Meermin zitiert aus den Schriften immer höchst selektiv, sie agiert nicht nach dem Grundsatz der Aufklärung, sondern nach dem Grundsatz, was passt am besten in mein Narrativ.


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12.05.2019 um 03:24
Zitat von Mark_SmithMark_Smith schrieb:Dem Opfer war der Abschluss nicht schnuppe.
Ja, doch, weiss ich doch.

Ich hatte der Behauptung, Böhringer habe doch gewusst, dass das Studium abgebrochen sei und damit falle das Motiv als tragende Säule der Verurteilung weg, entgegen gesetzt:

Für das Motiv des Täters ist es völlig wumpe, was das Opfer tatsächlich gedacht und gewusst und geplant hat. Es genügt seine Vermutung darüber.

Zumal die letzte Begegnung der beiden vor dem Auffinden der Leiche eben der heftige Streit war, bei dem man durchaus mutmaßen konnte, sie würde so oder so das Testament ändern. Studium hin oder her.


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