Mordfall Charlotte Böhringer
13.07.2013 um 11:34Da hier ja gerne spekuliert und mit Plausibilität hantiert wird, gebe ich mal folgendes zu bedenken:
"In Verfolgung seiner Tötungsabsicht begab sich der Angeklagte am 15.05.06 zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich noch vor 19.0 Uhr, zum Eingang der Wohnung seiner Tante, die sich im 4. Stock der Parkgarage im Anwesen Baaderstraße 6 in München befindet. Er wusste aufgrund der Kenntnis ihrer Gewohnheiten, dass Charlotte Böhringer um etwa 19.00 Uhr ihre Wohnung verlassen würde, um, was sie montags regelmäßig zu tun pflegte, einen Stammtisch in der Gaststätte [...] aufzusuchen.
Er wartete mit Handschuhen an den Händen und einem teils scharfkantigen Gegenstand, vermutlich einem Werkzeug, dessen Aussehen nicht näher bekannt ist, vor der Wohnungstür im 4. Obergeschoss, um augenblicklich beim Öffnen der Türe durch seine Tante auf deren Kopf einzuschlagen, um sie zu töten [...]"
Steht so auf S. 52 des Urteils.
Da wartet also ein Täter, der Opfer und Tatort, für den er sogar einen Schlüssel hat, sehr gut kennt, in einem öffentlich zugänglichen Flur ohne Versteckmöglichkeit, mordfertig mit Handschuhen und Tatwaffe auf sein argloses Opfer von dem er noch nicht mal weiß, ob es alleine ist oder nicht? Dabei hätte er sich ja theoretisch und rein spekulativ jeden beliebigen Zeitpunkt aussuchen können. Er hätte Ch. B. sogar im Schlaf ermorden können? Und das soll jetzt jemanden überzeugen?
"In Verfolgung seiner Tötungsabsicht begab sich der Angeklagte am 15.05.06 zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich noch vor 19.0 Uhr, zum Eingang der Wohnung seiner Tante, die sich im 4. Stock der Parkgarage im Anwesen Baaderstraße 6 in München befindet. Er wusste aufgrund der Kenntnis ihrer Gewohnheiten, dass Charlotte Böhringer um etwa 19.00 Uhr ihre Wohnung verlassen würde, um, was sie montags regelmäßig zu tun pflegte, einen Stammtisch in der Gaststätte [...] aufzusuchen.
Er wartete mit Handschuhen an den Händen und einem teils scharfkantigen Gegenstand, vermutlich einem Werkzeug, dessen Aussehen nicht näher bekannt ist, vor der Wohnungstür im 4. Obergeschoss, um augenblicklich beim Öffnen der Türe durch seine Tante auf deren Kopf einzuschlagen, um sie zu töten [...]"
Steht so auf S. 52 des Urteils.
Da wartet also ein Täter, der Opfer und Tatort, für den er sogar einen Schlüssel hat, sehr gut kennt, in einem öffentlich zugänglichen Flur ohne Versteckmöglichkeit, mordfertig mit Handschuhen und Tatwaffe auf sein argloses Opfer von dem er noch nicht mal weiß, ob es alleine ist oder nicht? Dabei hätte er sich ja theoretisch und rein spekulativ jeden beliebigen Zeitpunkt aussuchen können. Er hätte Ch. B. sogar im Schlaf ermorden können? Und das soll jetzt jemanden überzeugen?