@ButzellerLies mal die Ausführungen in der Revision des Anwalts! Leuchtet mir ein, was der Anwalt schreibt:
"• Um jedoch zu der von der Kammer vertretenen Annahme zu gelangen, an der Wohnungstür der Frau Böhringer seien drei Zeitungen angebracht und diese später in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden, müssen kumulativ vier Bedingungen (!) gleichzeitig unterstellt werden, jeweils ausschliesslich zu Lasten des Angeklagten:
(aa)
• Die erste Bedingung hierfür wäre, dass am 16.05.2006 tatsächlich auch eine SZ an die Wohnungstüre der CB gehängt wurde.
• (bb) Als zweite Bedingung muss – entsprechend den Ausführungen der Kammer im Urteil auf Seite 140 – zu Lasten des Angeklagten angenommen werden, dass diese SZ an diesem Tag nicht gebucht wurde.
(cc)
• Als dritte Bedingung muss zu Lasten des Angeklagten unterstellt werden, dass am 16.05.2006 im Shop der Garage eine Bildzeitung durch einen Unbekannten entwendet worden war. Wie von der Kammer dargestellt, (S. 30) wurden die Ausgaben der AZ und der Bildzeitung, die Frau Böhringer an die Wohnungstür gehängt wurden, ins Kassensystem eingebucht (UA 13).
• Damit ist der Verbleib einer Bildzeitung vom 16.05.2006 ungeklärt, was genau mit der Darstellung des Angeklagten übereinstimmt, der erklärt hat u.a. auch eine Bildzeitung ohne Buchung mitgenommen zu haben.
• Will man dieser Darstellung – wie vorliegend die Kammer – jedoch nicht folgen, so muss sich für den Verbleib dieser Bildzeitung eine andere Erklärung finden. Hierzu hat das Urteil jedoch keinerlei Feststellungen getroffen.
• Somit muss als weitere Bedingung abweichend von der Darstellung des Angeklagten eine nicht näher belegte Variante des Abhandenkommens dieser Bildzeitung ohne nähere Ausführungen hierzu unterstellt werden.
(dd)
• Als vierte Bedingung muss man zu Lasten des Angeklagten unterstellen, dass an diesem Tag im Shop keine „Frau im Trend“ verkauft wurde.
• Nur wenn man dies zu Lasten des Angeklagten unterstellt, könnte davon ausgegangen werden, dass alle drei Buchungen über 0,60 EUR Verkäufen einer AZ zuzuschreiben sind.
• Andernfalls müsste zu Lasten des Angeklagten alternativ neben dem Diebstahl einer Bildzeitung zusätzlich der Diebstahl einer AZ angenommen werden, wenn man davon ausgehen sollte, dass an diesem Tag eine „Frau im Trend“ verkauft worden ist. Damit wären dann nur zwei der drei Buchungen über 0.60 EUR dem Verkauf einer AZ zuzuschreiben, eine dem Verkauf der „Frau im Trend“ und von dem nicht gebuchten Exemplar der AZ müsste man dann – analog zur Bildzeitung – annehmen, dass dieses von einem unbekannten Dritten entwendet worden ist und nicht vom Angeklagten ungebucht mitgenommen wurde.
• Die Schlussfolgerungen der Kammer im Urteil halten einer Überprüfung nur dann Stand, wenn man an den bezeichneten Stellen Unterstellungen, sei es auch ohne jeden entsprechenden Hinweis aus der Beweisaufnahme, zu Lasten des Angeklagten vornimmt. Anderenfalls entspräche der Fehlbestand von einer SZ und einer Bildzeitung exakt einer Mitnahme dieser Zeitungen durch den Angeklagten – wie durchaus üblich (vgl. UA S. 138 v.1.) – ohne Bezahlung. (S. 31)"