64thommy schrieb: Wer also sagt, Amanda kommt aus einem zivilisierten Land und hat deshalb nicht zu lügen, der verhöhnt in meinen Augen, all diese armen Frauen.
Richtig. Genau das hatte ich auch gedacht, als ich das „Urteil“ des obersten Gerichtshofs gelesen hatte.
Leute, die hier große Reden schwingen und angeblich an Ihrer Mimik auf die Schuld schließen wollen, sollten schlicht und einfach mal solche Urteile lesen und überlegen, was diese bei einer allgemeinen Anwendung bewirken würden.
Die Bedeutung ist hier offensichtlich, die ermittelnden Behörden dürfen alles machen, und der Mensch, dem seine Rechte genommen wurden wird dann letztendlich noch dafür zusätzlich bestraft.
Man wundert sich, dass über den Fall so viel geschrieben wird, aber kein einziger Journalist wird bei einer solchen Unrechtsprechung stutzig und bringt das auf das Tablett. Von Italien selber ist da nichts zu erwarten, denn da ist freie Meinungsäußerung im Endeffekt in solchen Fällen kaum möglich, wie die Anklage der Familie Knox und anderen zeigt.
Aber man könnte denken, dass von anderen Ländern das Mal auf das Trapez gebracht wird, aber Fehlanzeige. Man wird hier wohl warten müssen, bis der EGMR diesbzgl. Italien rügt.
Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies erfolgt, denn es gibt hier eine Rechtsprechung von Seiten des EGMR, denn dort gibt es zumindest ein bedingtes Beweisverwertungsverbote für solche Fälle.
Die Frage des Beweisverwertungsverbots ist jedoch einzelfallabhängig zu bewerten. So ist es eine Frage der schwere des Verbrechens, ob ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist. Eine Falschbeschuldigung dürfte gerade ein solches nicht sein, so dass man hier ein Beweisverwertungsverbot annehmen muss. Hier kommt noch hinzu, dass der Straftatbestand der Falschbeschuldigung erst dadurch entstanden ist, dass Frau Knox die Rechte genommen worden sind. Wäre sie – wie vorgeschrieben - rechtlich aufgeklärt worden und hätte sie sich dann einen Anwalt genommen, wäre offensichtlich diese Falschbeschuldigung erst gar nicht entstanden.
Mit solchen Fragen, welche sich aus den auch für Italien gültigen EMRK ergeben, hat sich kein einziges der Gerichte in diesem Fall beschäftigt.
Hellmann hatte aber immerhin festgestellt, dass sich Frau Knox in einer unmenschlichen Verhörsituation befunden habe. Diese Feststellung der unmenschlichen Behandlung dürfte dann neben den verletzten Rechten noch zusätzlich hinzu kommen. Bei diesem Verstoß gegen den EMRK Artikel 3 versteht der EMRK kein Spaß und sieht dann erst recht ein Verwertungsverbot. Das sieht der EGMR als notwendig an, in diesen Fällen ein Beweisverwertungsverbot auszusprechen, da andernfalls Verstöße gegen EMRK Artikel 3 durch die Staaten nicht sanktioniert werden.
Es kommt hier noch hinzu, dass Frau Knox – durch die gerichtliche Aussage der Dolmetscherin bestätigt- vorgegaukelt wurde, dass sie die Erlebnisse auf Grund eines Traumas verdrängt habe.
Das alles hätte ein Gericht abwägen müssen ehe es zu einer Verurteilung kommt. Aber Fehlanzeige, in Italien scheinen Gerichte sich – zumindest in diesem Fall – an keine Regeln halten zu wollen.