Mord an Frauke Liebs
02.01.2021 um 23:30Ja, gibt ja genug Fälle, wo eine erfolglose Durchsuchung stattfand, und das zu dem Zeitpunkt noch lebende Opfer hinter einer versteckten Türe nicht gefunden wurde.
Karajana schrieb:"Durchsuchung" heisst doch eigentlich nur, dass ein paar Beamte durch die Räumlichkeiten gehenZum Thema Durchsuchungen gibt es verschiedene Seiten, auf denen es Informationen gibt, z.B. https://www.anwalt.de/rechtstipps/hausdurchsuchung-das-wichtigste_106123.html
und nachsehen ob es Auffälligkeiten gibt. Oder täusche ich mich da?
Eine Ergreifung stellt dabei jede Festnahme mit dem Ziel der Durchführung einer zum Zeitpunkt der Anordnung und Durchführung der Maßnahme gesetzlich zugelassene Zwangsmaßnahme. Beispiele hierfür sind die vorläufige Festnahme (§ 127 StPO), ein Haftbefehl (§§ 112, 230 II StPO), ein Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO), die Identitätsfeststellung (§ 163b StPO), die Durchführung einer körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO), oder die erkennungsdienstliche Behandlung für die Durchführung des Strafverfahrens (§ 453c StPOAuch ich war vor einigen Jahren unfreiwillige Zeugin einer solchen Durchsuchung. Da lag der Haftbefehl jedoch bereits vor, bei anfänglichen Ermittlungen wurde nichts gemacht. Lustig war das wirklich nicht, aber da gab es auch schon handfeste Beweise. Bei einem Anfangsverdacht, wie es doch bei den Verdächtigen von Frauke gewesen ist, fehlt da doch die rechtliche Grundlage, so vorzugehen.
Karajana schrieb:Wenn ich das mit den Durchsuchungen immer lese, merkt man doch eigentlich, dass der Polizei da völlig die Hände gebunden sind. Wenn ein Täter nicht gerade so doof war und die offensichtlichen Spuren eines Festhaltens in seinen Räumlichkeiten nicht beseitigt har, kann man doch ohne dringenden Tatverdacht gar nichts feststellen.
"Durchsuchung" heisst doch eigentlich nur, dass ein paar Beamte durch die Räumlichkeiten gehen
und nachsehen ob es Auffälligkeiten gibt. Oder täusche ich mich da?
Natürlich kann nicht bei jedem Verdachtsfall die Spusi alles auf links drehen, klar...
Karajana schrieb:Bei einem Anfangsverdacht, wie es doch bei den Verdächtigen von Frauke gewesen ist, fehlt da doch die rechtliche Grundlage, so vorzugehen.Ob dringender Tatverdacht oder Anfangsverdacht, das ist nur von Bedeutung, wenn es darum geht, ob ein Tatverdächtiger in Untersuchungshaft kommt, hat aber nichts mit einem Durchsuchungsbeschluss zu tun.
Der Richter darf daher die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig und verhältnismäßig ist.Quelle: https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2004/dezember/detailansicht-dezember/artikel/verfassungsrechtliche-anforderungen-an-eine-richterliche-durchsuchungsanordnung.html
Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist.
Karajana schrieb:Was sollen hunderte Durchsuchungen bringen, wenn das Opfer schon lange beseitigt, und alle offensichtlichen Spuren verwischt wurden.Dabei geht es um den Nachweis, ob die getötete Person sich in den Räumlichkeiten aufgehalten hat. Also beispielsweise um Fingerabdrücke und DNA-Spuren, die zu einem Tatnachweis führen können.
Spekulatius666 schrieb:Ein Freund oder bekannter aus dem internet hat sich zb an dem Abend bei ihr gemeldet,Freunde und Bekannte von Frauke aus dem Internet sind alle überprüft worden. Da wären solche Szenarien sicherlich aufgefallen.
KimByongsu schrieb:Man kann, denke ich, davon ausgehen, dass der Täter oder die Täter zu Frauke direkt und unmittelbar vor der Entführung keinen Kontakt hatten.Auch das ist nur eine Vermutung.
ZippundZapp schrieb:Auch das ist nur eine Vermutung.Ich denke nicht, dass das eine Vermutung ist. Nach Verlautbarung der Polizei sind Fraukes feststellbare Kontakte samt und sonders überprüft worden. Sofern sich hierbei kein Tatverdacht ergab, spricht einiges dafür, daß es vorher keinen Kontakt des Täters (jedenfalls zu Frauke) gegeben hat.
KimByongsu schrieb:sind Fraukes feststellbare Kontakte samt und sonders überprüft worden.Ich gehe davon aus, dass die Polizei auch Fehler machen kann oder Sachen übersehen kann.
Spekulatius666 schrieb:Wäre eine solche Situation denkbar?Möglich wäre es schon, aber was meiner Meinung nach dagegen spricht, ist, dass Frauke sich bei ihrer Arbeitsstelle nicht krank meldete. Es wäre doch im Interesse ihres Bekannten gewesen, dass sie problemlos länger bei ihm bleiben kann.
Glucke2 schrieb:Dieser Punkt spricht für mich stark dafür, dass Frauke ihren Entführer nicht oder nur oberflächlich kannte. Dass sie ihm nicht vor ihrer Anwesenheitspflicht in der Pflegeschule berichtete, war für sie ein Vorteil, dass ihr unfreiwilliges Verschwinden am nächsten Morgen klar wäre.@Glucke2
Glucke2 schrieb:Aber es war sicher auch riskant. Hätte ihr Mitbewohner sie auf die fehlende Krankmeldung angesprochen (hat er das?), hätte der Entführer sich schon hintergangen fühlen können, vorausgesetzt, er hörte das Telefonat mit.Ich glaube die Fragen "wo bist du?" und vor allem "wie geht es dir?", haben solche Dinge in den Schatten gestellt.
Glucke2 schrieb:Ich wundere mich immer noch darüber, dass Fraukes Schwester Frauke anbot nicht nach dem Grund ihrer Abwesenheit zu fragen und die Wohnung zu räumen.Für mich ist das eher lieb gemeinte aber hilflose Reaktion.
emz schrieb:Ein Durchsuchungsbeschluss wird von einem Richter ausgestellt und natürlich wird die Polizei alles auf links drehen, wenn das für die Ermittlungen notwendig ist.Danke für deine Ausführungen, das macht natürlich Sinn.
Der Richter darf daher die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig und verhältnismäßig ist.
Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist.
Quelle: https://www.kriminalpolizei.de/ausgaben/2004/dezember/detailansicht-dezember/artikel/verfassungsrechtliche-anforderungen-an-eine-richterliche-durchsuchungsanordnung.html
Karajana schrieb:
Was sollen hunderte Durchsuchungen bringen, wenn das Opfer schon lange beseitigt, und alle offensichtlichen Spuren verwischt wurden.
Dabei geht es um den Nachweis, ob die getötete Person sich in den Räumlichkeiten aufgehalten hat. Also beispielsweise um Fingerabdrücke und DNA-Spuren, die zu einem Tatnachweis führen können.