Mordfall Hinterkaifeck
23.10.2008 um 16:23@AngRa,
aus den aktuellen Gesetzen für Thüringen dürfte anzunehmen sein, dass die alten Protokollbücher des Schiedsgerichts jeweils im AMTSGERICHT gelagert wurden, was womöglich ähnlich damals (wie heute) in Bayern ebenfalls so gehandhabt wurde !?
Auszug ( Quelle folgt )
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1.10.2 Beim Wechsel der Schiedsperson sind neue Bücher zu führen.
1.10.3 Die Eintragungen in die Bücher richten sich nach §§ 31, 32, 44 des Gesetzes und nach den Anleitungen zur Führung der Geschäftsbücher.
1.10.4 Aus den Büchern dürfen keine Blätter entfernt werden. In den Büchern darf nicht radiert oder in sonstiger Weise unleserlich gemacht werden. Streichungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß das Gestrichene noch lesbar ist. Eine Streichung ist durch einen Vermerk zu bescheinigen.
1.10.5 Die laufenden Geschäftsbücher sind in den Amtsräumen der Schiedsstelle sicher aufzubewahren. Abgeschlossene Geschäftsbücher sind unverzüglich bei dem für die Schiedsstelle zuständigen Amtsgericht einzureichen. Der Direktor des Amtsgerichts oder der von ihm bestimmte Bedienstete des Gerichts hat Teil 1 des Protokollbuchs und das Kassenbuch abzuschließen und einen entsprechenden Vermerk einzutragen; der Vermerk ist zu unterzeichnen.
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Quelle:http://www.thueringen.bdsev.de/Df.htm
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ciao: Bernie
aus den aktuellen Gesetzen für Thüringen dürfte anzunehmen sein, dass die alten Protokollbücher des Schiedsgerichts jeweils im AMTSGERICHT gelagert wurden, was womöglich ähnlich damals (wie heute) in Bayern ebenfalls so gehandhabt wurde !?
Auszug ( Quelle folgt )
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1.10.2 Beim Wechsel der Schiedsperson sind neue Bücher zu führen.
1.10.3 Die Eintragungen in die Bücher richten sich nach §§ 31, 32, 44 des Gesetzes und nach den Anleitungen zur Führung der Geschäftsbücher.
1.10.4 Aus den Büchern dürfen keine Blätter entfernt werden. In den Büchern darf nicht radiert oder in sonstiger Weise unleserlich gemacht werden. Streichungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß das Gestrichene noch lesbar ist. Eine Streichung ist durch einen Vermerk zu bescheinigen.
1.10.5 Die laufenden Geschäftsbücher sind in den Amtsräumen der Schiedsstelle sicher aufzubewahren. Abgeschlossene Geschäftsbücher sind unverzüglich bei dem für die Schiedsstelle zuständigen Amtsgericht einzureichen. Der Direktor des Amtsgerichts oder der von ihm bestimmte Bedienstete des Gerichts hat Teil 1 des Protokollbuchs und das Kassenbuch abzuschließen und einen entsprechenden Vermerk einzutragen; der Vermerk ist zu unterzeichnen.
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Quelle:
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ciao: Bernie