@oldschool70Heute spielt es eine große Rolle, ob jemand als Zeuge oder als Verdächtiger vernommen wird, denn derjenige, der als Tatverdächtiger vernommen wird, muss vor der Vernehmung darüber belehrt werden, dass er Tatverdächtiger ist und dass er als solcher nicht zur Sache aussagen muss, außerdem muss er darauf hingewiesen werden, dass er nichts aussagen muss, durch das er sich selbst einer strafbaren Handlung bezichtigen würde. Im Vernehmungsprotokoll wird diese Belehrung deshalb ganz zuerst aufgeführt.
Ein Zeuge muss aussagen, wenn er kein Aussageverweigerungsrecht hat und er muss auch die Wahrheit sagen, weil er sich ansonsten strafbar macht. Ein Trick der StA könnte nun darin bestehen Verdächtige als Zeugen zu vernehmen, damit sie aussagen müssen und sie dann zu Tatverdächtigen zu erklären. Das ist aber nicht so einfach und geht schief.
Hierzu hat es eine umfangreiche Rechtsprechung des BGH gegeben. Aussagen, die unter Verletzung dieser Pflicht zustande gekommen sind, dürfen nicht mehr verwendet werden, d.h. sie dürfen dem Verdächtigen später im Prozess nicht mehr vorgehalten werden, nicht zur beweiswürdigung herangezogen werden usw.
Die StA muss sich also genau überlegen, ob sie jemanden als Zeugen oder als Verdächtigen vernimmt. Die Regel ist so, dass man lieber jemanden, der irgendwie als Verdächtiger in Frage kommt nicht als Zeugen vernimmt, sondern Beweise gegen ihn sammelt und ihm diese dann in der späteren Vernehmung vorhält.
Ob das in den 20iger Jahren schon so streng gesehen wurde, entzieht sich wieder meiner Kenntnis. Ich müsste das nachlesen.
Ich denke allerdings, dass es genügend Anhaltspunkte gegeben hätte, um gegen den LTV ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft, die ansonsten im Mordfall Hinterkaifeck nicht zimperlich war und mit Fahndungen und Verhaftungen nicht gespart hat, hat den LTV verschont. Das gilt insbesonders für StA Renner. Aber über dieses Phänomen hatten wir hier schon ausführlich diskutiert.