Mordfall Hinterkaifeck
05.03.2012 um 20:00@canales
Im Falle des Josef Gruber hat es einen Abfindungsvertrag mit dem Inhalt gegeben,dass LS Unterhalt im Voraus in Höhe von 1.800 Mark bezahlt. Damit wäre 1919 die Unterhaltsangelegenheit abschließend geregelt gewesen. Wie kommst Du denn darauf, dass ein Abfindungsvertrag im Falle des kleinen Josef eine laufende Leistung gewesen ist? Und selbst wenn? Was soll`s?
Das hat er mit Gruber als Vormund des Josef vor dem Vormundschaftsgericht vereinbart und das Vormundschaftsgericht hat dieses genehmigt. Die Akte liegt nicht vor.
Wir können es aber aus dem Protokoll des Staatsanwaltes Pielmaier vom 6.11.26 entnehmen, der die Vormundschaftsakte eingesehen hatte.
"Trotzdem hat Schlittenbauer zu Protokoll des Vormundschaftsgerichts Schrobenhausen vom 30.September 1919 die Vaterschaft zu diesem Kinde anerkannt und sich zur Zahlung einer Abfindungssumme von 1800 Mark verpflichtet, offenbar nur deswegen, weil ihm Andreas Gruber und Viktoria Gabriel die nur zum Schein verlangte Abfindungssumme von 1800 Mark selbst zur Verfügung gestellt haben. Als Vormund wurde der Vater der Kindsmutter, Andreas Gruber bestellt, der das Abfindungsangebot mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts angenommen hat."
Diese Abfindungssumme hatte LS somit nicht selber bezahlt, jedoch war zunächst die Unterhaltsangelegenheit geregelt.
Dann kam die Inflation und die Änderung .
Ich stelle hier nochmals den legendären Zeitungsartikel vom 2.3.1922 ein, weil er so wichtig ist und der Link von @drahdiwaberl offensichtlich nicht aufgerufen wird.
"Neuburg a.D. Ein interessantes Urteil hat das hiesige Landgericht gefällt. Es handelt sich darum, ob ein Abfindungsvertrag, in welchem ein Kindsvater sein außereheliches Kind für die Zukunft
abgefunden hat, wegen des jetzigen Geldwerts durch ein Urteil abgeändert werden kann. Das
Landgericht hat dies für zulässig erklärt und den Kindsvater verurteilt noch eine monatliche
Zusatzrente zu zahlen. Dieses Urteil wird wohl viele Prozesse zur Folge haben. "
Die Entscheidung des Landgerichts Neuburg war eine Konsequenz aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zum Treu und Glauben. Wegen der Inflation mussten Zahlungen an die neuen Verhältnisse angepasst werden.
Daher bestand 1922 ein Anspruch auf weitergehende Zahlungen was eben 1919 nicht absehbar war.
Für mich ist die Rechtslage wegen Anspruchs auf weitergehenden, d.h.angepassten Unterhalt eindeutig.
Im Falle des Josef Gruber hat es einen Abfindungsvertrag mit dem Inhalt gegeben,dass LS Unterhalt im Voraus in Höhe von 1.800 Mark bezahlt. Damit wäre 1919 die Unterhaltsangelegenheit abschließend geregelt gewesen. Wie kommst Du denn darauf, dass ein Abfindungsvertrag im Falle des kleinen Josef eine laufende Leistung gewesen ist? Und selbst wenn? Was soll`s?
Das hat er mit Gruber als Vormund des Josef vor dem Vormundschaftsgericht vereinbart und das Vormundschaftsgericht hat dieses genehmigt. Die Akte liegt nicht vor.
Wir können es aber aus dem Protokoll des Staatsanwaltes Pielmaier vom 6.11.26 entnehmen, der die Vormundschaftsakte eingesehen hatte.
"Trotzdem hat Schlittenbauer zu Protokoll des Vormundschaftsgerichts Schrobenhausen vom 30.September 1919 die Vaterschaft zu diesem Kinde anerkannt und sich zur Zahlung einer Abfindungssumme von 1800 Mark verpflichtet, offenbar nur deswegen, weil ihm Andreas Gruber und Viktoria Gabriel die nur zum Schein verlangte Abfindungssumme von 1800 Mark selbst zur Verfügung gestellt haben. Als Vormund wurde der Vater der Kindsmutter, Andreas Gruber bestellt, der das Abfindungsangebot mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts angenommen hat."
Diese Abfindungssumme hatte LS somit nicht selber bezahlt, jedoch war zunächst die Unterhaltsangelegenheit geregelt.
Dann kam die Inflation und die Änderung .
Ich stelle hier nochmals den legendären Zeitungsartikel vom 2.3.1922 ein, weil er so wichtig ist und der Link von @drahdiwaberl offensichtlich nicht aufgerufen wird.
"Neuburg a.D. Ein interessantes Urteil hat das hiesige Landgericht gefällt. Es handelt sich darum, ob ein Abfindungsvertrag, in welchem ein Kindsvater sein außereheliches Kind für die Zukunft
abgefunden hat, wegen des jetzigen Geldwerts durch ein Urteil abgeändert werden kann. Das
Landgericht hat dies für zulässig erklärt und den Kindsvater verurteilt noch eine monatliche
Zusatzrente zu zahlen. Dieses Urteil wird wohl viele Prozesse zur Folge haben. "
Die Entscheidung des Landgerichts Neuburg war eine Konsequenz aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zum Treu und Glauben. Wegen der Inflation mussten Zahlungen an die neuen Verhältnisse angepasst werden.
Daher bestand 1922 ein Anspruch auf weitergehende Zahlungen was eben 1919 nicht absehbar war.
Für mich ist die Rechtslage wegen Anspruchs auf weitergehenden, d.h.angepassten Unterhalt eindeutig.