Mordfall Hinterkaifeck
27.09.2010 um 13:50@canales
Ich hatte schon geschrieben, dass eine Begnadigung nicht im Urteil erwähnt wird, da nicht der Richter sie ausgesprochen hat, sondern sie auf Antrag von der Staatsanwaltschaft gewährt worden ist.
Das alles konnte nach Rechtskraft geschehen, aber es hätte dokumentiert werden müssen.
@pilvax
Ich weiß auch, was Du meinst. Ein Recht zur Ehelichkeitsanfechtung hätten nach Karls Tod auch die Gabriels gehabt, aber sie haben es nicht gemacht, denn später waren sie erbberechtigt.
Alles, was Pielmaier geschrieben hat, der Zeitraum der abgeurteilten Tat, das Delikt und das Strafmaß, konnte er aus dem Urteilstenor entnehmen. Der Urteilstenor wird ewig aufbewahrt, ebenso das Strafvollstreckungsheft.
Die restlichen Strafakten werden nach Rechtskraft nicht lange aufbewahrt. Etwas anderes gilt nur für Strafakten betreffend Kapitalverbrechen und insbesondere auch für Sexualdelikte.
Dem Urteilstenor konnte er jedoch nicht entnehmen, wie das Strafverfahren in Gang gekommen ist (Anzeige, polizeiliche Ermittlungen etc.) und worauf die Verurteilung basiert ( Geständnis, belastende Zeugenaussagen, etc). Das hätte er nur der Urteilsbegründung entnehmen können. Daher kann man vermuten, dass 1922 die kompletten Akten aus 1915 nicht mehr vorhanden waren.
Möglicherweise lag auch noch das Strafvollstreckungsheft vor, denn irgendwo her muss er die Bemerkung von der Strafverbüßung haben. Wie lange die kompletten Strafakten 1915 aufbewahrt worden sind, kann ich nicht sagen, vielleicht waren es aber nur fünf Jahre.
Bezüglich des Verfahrens aus 1920 waren die Akten noch vorhanden und so konnte Pielmaier auch mitteilen, warum es zum Freispruch gekommen ist ( widersprüchliche Aussagen Schl.) Das hat er aus der Urteilsbegründung entnehmen können.
Ich hatte schon geschrieben, dass eine Begnadigung nicht im Urteil erwähnt wird, da nicht der Richter sie ausgesprochen hat, sondern sie auf Antrag von der Staatsanwaltschaft gewährt worden ist.
Das alles konnte nach Rechtskraft geschehen, aber es hätte dokumentiert werden müssen.
@pilvax
Ich weiß auch, was Du meinst. Ein Recht zur Ehelichkeitsanfechtung hätten nach Karls Tod auch die Gabriels gehabt, aber sie haben es nicht gemacht, denn später waren sie erbberechtigt.
Alles, was Pielmaier geschrieben hat, der Zeitraum der abgeurteilten Tat, das Delikt und das Strafmaß, konnte er aus dem Urteilstenor entnehmen. Der Urteilstenor wird ewig aufbewahrt, ebenso das Strafvollstreckungsheft.
Die restlichen Strafakten werden nach Rechtskraft nicht lange aufbewahrt. Etwas anderes gilt nur für Strafakten betreffend Kapitalverbrechen und insbesondere auch für Sexualdelikte.
Dem Urteilstenor konnte er jedoch nicht entnehmen, wie das Strafverfahren in Gang gekommen ist (Anzeige, polizeiliche Ermittlungen etc.) und worauf die Verurteilung basiert ( Geständnis, belastende Zeugenaussagen, etc). Das hätte er nur der Urteilsbegründung entnehmen können. Daher kann man vermuten, dass 1922 die kompletten Akten aus 1915 nicht mehr vorhanden waren.
Möglicherweise lag auch noch das Strafvollstreckungsheft vor, denn irgendwo her muss er die Bemerkung von der Strafverbüßung haben. Wie lange die kompletten Strafakten 1915 aufbewahrt worden sind, kann ich nicht sagen, vielleicht waren es aber nur fünf Jahre.
Bezüglich des Verfahrens aus 1920 waren die Akten noch vorhanden und so konnte Pielmaier auch mitteilen, warum es zum Freispruch gekommen ist ( widersprüchliche Aussagen Schl.) Das hat er aus der Urteilsbegründung entnehmen können.