Das ist schief gegangen. Hier das, was
@Sabine123 geschrieben hat:
"Hab mir grad auf HK.net die verschiedenen Aussagen der Auffindezeugen durchgelesen.
z.B. L.S.
Lorenz Schlittenbauer, (Auffindezeuge) 05.04.1922:
“...wir gingen dann alle drei aus dem Hause. Während Pöll und Sigl nach Gröbern zurückgingen, blieb ich in der Nähe des Hauses Gabriel zurück…
Zutritt in die Wohnräume und des ganzen Hauses habe ich niemandem gestattet.
steht eigentlich ganz konträr zur nächsten Aussage:
Johann Freundl, 17.12.1952:
“Im Anwesen HK befand sich bei unserem Eintreffen (Anm.: Mit K. Stegmaier) nur der Landwirt und Bauernführer S. Das Anwesen betraten wir durch die Haustüre und ich weiss nicht mehr genau, wo wir mit S. zusammengetroffen sind. S. zeigte uns anschliessend die Toten im Stadel…
Anschliessend führte uns S. in die Magdkammer, wo die Dienstmagd Maria Baumgartner am Boden lag. Anschliessend führte er uns in das Schlafzimmer und zeigte uns die Leiche des kleinen Buben. Während wir die Räume durchgegangen sind, kamen immer mehr Leute auf den Hof und schliesslich auch der Bürgermeister und die Gendarmerie von Hohenwart…
Im Motorenhaus, welches im Stadel eingemauert war, stand ein Zuber eingesurtes Fleisch. S. forderte mich auf, von dem Fleisch etwas wegzunehmen und zu essen…
Als wir seinerzeit von S. durch die Räume geführt wurden, zeigte er uns im Schlafzimmer eine leere Brieftasche. Diese lag auf dem Bett in der Mitte der Zudecke. Sie war geschlossen…
Weiterhin fiel mir das Verhalten von S. am Tatort deshalb auf, weil er von Neugierigen die vorhandenen Spuren vernichten liess. Ich habe ihm seinerzeit sogar aufmerksam gemacht, dass die Leute die Spuren vernichten werden. S. entgegnete mir, dass die Leute nun schon da seien und er nichts mehr machen könne.”
Fiel das der Polizei 1952 nicht auf oder wollte es ihnen nicht mehr auffallen.
Und was ich nicht wußte: Pöll hat ja L.S. am Tatort sofort aufgrund seines Verhaltens verdächtigt, nicht nur J. Sigl.."
Wenn man sich diese Aussagen ansieht, dann weiß man nicht, warum dieses Verhalten eines Tatverdächtigen nicht zu seiner Verhaftung geführt haben.