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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

238 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Polizei, Todesfall, Vertuschung ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

24.09.2023 um 16:57
Zitat von AlikiAliki schrieb:Naja, ich schreibe vom Gewaltschutzgesetz, dem zeitlich begrenzten Platzverweis, erwähne das Kontaktverbot sowie eine vielleicht mögliche U-Haft. Das war schon erkennbar dargestellt auf den letzten Seiten.
Und genau bei "vielleicht möglich U-Haft" schweifst Du ins Wunschdenken ab!

Wenn Du auf der Straße mit einer völlig fremden Person in Streit gerätst und diese daraufhin schlägst, so dass die Person ein blaues Auge hat, dann ist das wahrscheinlich eine Körperverletzung, also keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.
Wenn die Person Anzeige erstattet, wird es Ermittlungen geben. Die Polizei befragt die geschlagene Person, sie befragt Dich und versucht Zeugen zu finden, die ebenfalls befragt werden. Ja nach Ergebnis der Ermittlungen KANN es zu einem Prozess kommen, muss es aber nicht.
Und wenn Du da verurteilt wird, musst Du wahrscheinlich eine Geldstrafe zahlen. Aber sehr wahrscheinlich wirst Du danach nicht vorbestraft sein und Du wirst, wenn Du in der Lage bist, die Strafe zu bezahlen, auch nicht ins Gefängnis müssen.
In U-Haft musstest Du die ganze Zeit nicht deswegen. Die Polizei wird am Tatort Deine Personalien aufnehmen, wenn sich da keine Probleme ergeben, wirst Du am gleichen Tag oder eher an einem der folgenden Tage aufs Polizeirevier gebeten, um eine Aussage zu machen.
Selbst wenn der geschlagene und alle Zeugen aussagen, dass Du zugeschlagen hat, wirst Du nicht in U-Haft kommen, sondern kannst nach Hause gehen und wirst irgendwann informiert, was aus Deinem Verfahren wird.

Und Du willst jemanden in U-Haft stecken, weil jemand über den Notruf meldet, dass derjenige ihn geschlagen?


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

24.09.2023 um 17:33
Nur zur Klarstellung:

Neben den beiden von @emz genannten Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft - dringender Tatverdacht und Haftgrund - muss eine dritte Voraussetzung erfüllt sein => die Verhältnismäßigkeit.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

24.09.2023 um 18:08
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Und genau bei "vielleicht möglich U-Haft" schweifst Du ins Wunschdenken ab!
Ich hatte gefragt, ob es nicht möglich sei, dass jemand bei Häuslicher Gewalt in U-Haft kommen könnte! Das ist nicht mein Wunschdenken, einfach nur eine Frage!

Und ich bedanke mich bei den juristisch informierten Mitschreiber*innen für den Input, möchte jedoch anmerken, es scheint Fälle zu geben, in denen die genannten Vorbedingungen gegebe zu sein scheinen. Es ist also möglich und nicht kategorisch auszuschließen, siehe nachfolgende Berichte.

https://www.polizei.bayern.de/aktuelles/pressemitteilungen/028212/index.html

https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/117708/5589602

https://www.br.de/nachrichten/bayern/anzeige-wegen-haeuslicher-gewalt-lebensgefaehrte-in-u-haft,TWzgBzi (Archiv-Version vom 19.03.2023)

Genau darum ging es mir, es ist möglich!


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

24.09.2023 um 19:17
Zitat von AlikiAliki schrieb:Genau darum ging es mir, es ist möglich!
Hast du dir die Beiträge durchgelesen und wenn ja kannst du sie rechtlich zuordnen? Soll jetzt nicht negativ oder so gemeint sein sondern als Frage. Du hast hier nämlich keine einfachen häuslichen gewaltaten genannt.

1 Beispiel
Da hast du ein Messer im Spiel, es ist also zumindest eine schwere Körperverletzung.

2 Beispiel
Könnte sicherlich als versuchter Totschlag gelten.

3 Beispiel
Da hast du einen großen Bestandteil mit der Vergewaltigung drin inklusive Aufnahmen. Da steht eine deutliche Strafe im Raum.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

24.09.2023 um 19:32
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Und wenn Du da verurteilt wird, musst Du wahrscheinlich eine Geldstrafe zahlen. Aber sehr wahrscheinlich wirst Du danach nicht vorbestraft sein und Du wirst, wenn Du in der Lage bist, die Strafe zu bezahlen, auch nicht ins Gefängnis müssen.
Ich meine, einem Eintrag entgeht man nur dann, wenn das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt wird. Eine Geldstrafe gilt mMn ggf. als Vorstrafe.

Sicher bin ich mir da allerdings nicht.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

24.09.2023 um 19:42
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:Ich meine, einem Eintrag entgeht man nur dann, wenn das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt wird. Eine Geldstrafe gilt mMn ggf. als Vorstrafe.

Sicher bin ich mir da allerdings nicht.
Ab 90 tagessätzen oder 3 Monate Haft gilt man hierzulande als vorbestraft.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

24.09.2023 um 20:03
@Ray. Ja, vielen Dank. Dann hat man ja noch Chancen auf eine Arbeit - mit Eintrag wird das sicher in vielen Berufen schwierig.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

24.09.2023 um 20:13
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:@Ray. Ja, vielen Dank. Dann hat man ja noch Chancen auf eine Arbeit - mit Eintrag wird das sicher in vielen Berufen schwierig.
Definitiv ist es mit einem Eintrag deutlich schwerer wenngleich das meiste ja auch irgendwann gelöscht wird.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

24.09.2023 um 20:48
Wenn man zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt wird, ist man vorbestraft. Allerdings erscheinen die erste Freiheitsstrafe bis zu höchstens drei Monaten oder die erste Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen nicht in einem Führungszeugnis, so dass Arbeitgeber oder andere Stellen, die die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen, von der Vorstrafe nichts erfahren. Für die Justizbehörden ist die erste die Vorstrafe bekannt und wird bei erneuter Straffälligkeit berücksichtigt.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

24.09.2023 um 20:49
Zitat von Ray.Ray. schrieb:Hast du dir die Beiträge durchgelesen und wenn ja kannst du sie rechtlich zuordnen? Soll jetzt nicht negativ oder so gemeint sein sondern als Frage. Du hast hier nämlich keine einfachen häuslichen gewaltaten genannt.
Vielen Dank für Deine nette Frage! Ja, ich habe die Beiträge natürlich gelesen.

Das hat mich jetzt echt ins Nachdenken gebracht! Wahrscheinlich bedingt durch mein Arbeitsfeld bekomme ich nur die wirklich schlimmen Fälle mit.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

24.09.2023 um 20:50
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:Ich meine, einem Eintrag entgeht man nur dann, wenn das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt wird. Eine Geldstrafe gilt mMn ggf. als Vorstrafe.

Sicher bin ich mir da allerdings nicht.
Zitat von Ray.Ray. schrieb:Ab 90 tagessätzen oder 3 Monate Haft gilt man hierzulande als vorbestraft.
Natürlich kann selbst bei einer einfachen Körperverletzung auch eine Vorstrafe, auch eine Haft rauskommen. Es hängt aber immer von den Umständen, von bereits bestehenden Vorstrafen und vom Ermessen des Richters ab.
Diese 90 Tagessätze sind schon eine magische Grenze, um die auch die Anwälte immer sehr hart kämpfen, dass der Mandant drunter bleibt, eben weil der Unterschied zwischen 89 und 90 Tagessätzen einen großen Unterschied macht.

Aber mir ging es darum, dass für eine Straftat, auf die u.u. nicht mal eine Haftstrafe und oft nicht mal eine Strafe steht, die dazu führt, dass man vorbestraft ist, eben keine U-Haft angeordnet wird.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

24.09.2023 um 20:54
Zitat von cododerdrittecododerdritte schrieb:Diese 90 Tagessätze sind schon eine magische Grenze, um die auch die Anwälte immer sehr hart kämpfen, dass der Mandant drunter bleibt, eben weil der Unterschied zwischen 89 und 90 Tagessätzen einen großen Unterschied macht.
Der Unterschied zwischen 89 und 90 Tagessätzen ist irrelevant. Bis 90 Tagessätze gibt es bei Erstverurteilten keinen Eintrag im Führungszeugnis, ab 91 schon.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

25.09.2023 um 00:09
Zitat von AlikiAliki schrieb:Und ich bedanke mich bei den juristisch informierten Mitschreiber*innen für den Input, möchte jedoch anmerken, es scheint Fälle zu geben, in denen die genannten Vorbedingungen gegebe zu sein scheinen. Es ist also möglich und nicht kategorisch auszuschließen, siehe nachfolgende Berichte.

https://www.polizei.bayern.de/aktuelles/pressemitteilungen/028212/index.html (Archiv-Version vom 14.04.2022)

https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/117708/5589602

https://www.br.de/nachrichten/bayern/anzeige-wegen-haeuslicher-gewalt-lebensgefaehrte-in-u-haft,TWzgBzi

Genau darum ging es mir, es ist möglich!
Nun werde ich mir bestimmt nicht die drei Links durcharbeiten und herausfiltern, worauf die Annahme beruhen könnte, dass es eben doch möglich ist. Nein, die Mühe mache ich mir nicht.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

25.09.2023 um 00:12
Zitat von AlikiAliki schrieb:Mich würde dennoch die Einschätzung von @Rick_Blaine sehr interessieren. Ob es möglich ist, schnell eine U-Haft anzusetzen? Darum ging es mir. Und ob es möglich ist, dass eine falsche Verdächtigung dazu führen kann (wie bereits erklärt, da bin ich auch sicher).
Zitat von AlikiAliki schrieb:Ich hatte gefragt, ob es nicht möglich sei, dass jemand bei Häuslicher Gewalt in U-Haft kommen könnte! Das ist nicht mein Wunschdenken, einfach nur eine Frage!
Grundsätzlich? Freilich. Wenn der dringende Verdacht besteht, eine Straftat begangen zu haben und wenn eben einer der Haftgründe besteht, und, wenn die U-Haft verhältnismässig ist. Das ist hier ja bekannt.

Kann diese "schnell" verhängt werden? Nun, bei Gefahr im Verzug (eine Lieblingsformulierung vieler Jurastudenten, die kaum jemand wirklich versteht) darf eine vorläufige Festnahme erfolgen, dann geht es zum Haftrichter und der kann die U-Haft anordnen.

Soweit die Theorie. Die Praxis in Deutschland ist allerdings so, dass relativ undurchschaubar mit der U-Haft umgegangen wird. Jeder Richter, jede Staatsanwältin hat ihre eigenen Vorstellungen von den entscheidenden Dingen: was ist ein dringender Tatverdacht, was ist Wiederholungsgefahr und so weiter. All das richtet sich in jedem einzelnen Fall nach den Fakten oder, noch genauer, wie die beteiligten Personen hier diese interpretieren.

Generell aber wage ich zu sagen, ist man in vielen Fällen, aber nicht allen, zurückhaltend mit der U-Haft.

Zuletzt noch zur obigen Frage: ich interpretiere diese so, kann eine falsche Verdächtigung dazu führen, dass ein Unschuldiger verhaftet wird? Freilich. Das ist ja das perfide an einer falschen Verdächtigung, dass dadurch Unschuldige zu Schaden kommen. Wie das im Einzelfall passiert, ist wieder ganz von den Fakten abhängig.

Schliesslich noch zur häuslichen Gewalt und U-Haft: im Regelfall wird es vermutlich nicht zu einer U-Haft kommen, aber auch hier wieder geht es klar um die Fakten des Einzelfalls.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

25.09.2023 um 01:38
Herzlichen Dank @Rick_Blaine!


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

25.09.2023 um 13:43
Hallo @Aliki, wenn ich deine Frage
Zitat von AlikiAliki schrieb:Ist es nicht so, dass bei Gefahr in Verzug U-Haft möglich ist.
richtig verstanden habe, ging es dir primär darum, ob es entsprechende Maßnahmen gibt, die gewalttätige Person schnellstmöglich von drohenden weiteren Übergriffen abzuhalten. Evtl. sind u. g. Zusatzinfos interessant. Bei u. g. Maßnahmen ist im jeweiligen Einzelfall u. a. der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, kurzgesagt die Maßnahme muss erforderlich und geeignet sein, einen bestimmten Zweck zu erfüllen und es gibt kein milderes Mittel:

Polizeigewahrsam - je nach Regelung des einzelnen Bundeslandes
Z. B. steht in den Leitlinien "Polizeiliches Handeln in Fällen häuslicher Gewalt" (Herausg. Polizeipräsident Berlin):
"Im Vergleich zu Platzverweis und Aufenthaltsverbot kommt der Ingewahrsamnahme
eine größere Bedeutung zu. In der polizeilichen Praxis stellt sich die Frage nach
der Durchsetzungsfähigkeit des Platzverweises. Wenn der Störer nämlich nicht auf den
Verweis oder das Verbot reagiert, kommt die Ingewahrsamnahme nach § 30 Abs. 1
Nr. 3 ASOG in Betracht.
Beurteilen Sie jedoch den Einzelfall so, dass die Gefahr einer erneuten Verletzung
erheblicher Rechtsgüter unmittelbar bevorsteht, und halten Sie Platzverweis oder Aufenthaltsverbot für ein nicht geeignetes Mittel, um diese Gefahr zu bekämpfen, kommt
hier nur der § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG in Betracht, der sogenannte Sicherungsgewahrsam.
In beiden Fällen der Ingewahrsamnahme muss die Maßnahme unerlässlich sein, das
heißt, dass der Gewahrsam nur dann zulässig ist, wenn kein milderes Mittel zur
Gefahrenabwehr eingesetzt werden kann.
Gemäß § 31 Abs. 1 ASOG hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung
über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen."
Inhaltsangabe und Checklisten im Anhang der Quelle geben auch ansonsten einen schnellen Überblick über mögliche polizeiliche Maßnahmen.
Quelle: https://www.big-berlin.info/sites/default/files/medien/polizeiliche_leitlinien.pdf (Archiv-Version vom 01.02.2023)

Der Weisse Ring erklärt:
"Bei der Ingewahrsamnahme wird dem Täter / der Täterin vorübergehend durch die Polizei die Freiheit entzogen, indem er/sie zur Polizeidienststelle mitgenommen und bis zum Ende der Gefahrensituation festgehalten wird. Dies kommt in Betracht, wenn der Täter / die Täterin nicht bereit ist, den polizeilichen Platzverweis / die Wegweisung zu befolgen oder es aus Sicht der Polizeibeamtinnen / Polizeibeamten vor Ort erforderlich ist. Das kommt beispielsweise bei einer erheblichen Gefährdung des Opfers in Frage, wenn der Täter / die Täterin unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht oder gewalttätig ist."
Quelle: Häusliche Gewalt: kein Kavaliersdelikt

U-Haft
Erstaunlich ist, dass Diejenigen, die dich am Sonntag darüber belehren wollten, warum U-Haft nicht möglich sein soll, sich zwar über das Fehlen von Haftgründen gem. § 112 StPO ausgelassen haben, aber nicht bemerkten, dass hier unter Umständen § 112a StPO greift. Häusliche Gewalt ist kein eigener Straftatbestand, unter diesem Oberbegriff sind verschiedene Delikte zusammengefasst. § 112a kommt nur im Falle der dort aufgezählten Tatbestände in Frage. (Von mir u. g. Beispiel-Tatbestände bezogen sich auf den Fall "Cricketschläger+Vergewaltigung+Geiselnahme".)

Anwältin Bergmann zu § 112a StPO bezügl. Häuslicher Gewalt:
"Des weiteren kann der Täter unter den Voraussetzungen des § 112a StPO in Untersuchungshaft genommen werden. Voraussetzung hierfür ist ein dringender Tatverdacht sowie die Gefahr einer schweren Gesundheitschädigung oder Lebensgefahr für das Opfer. Darüber hinaus müssen Tatsachen den Verdacht begründen dass der Täter die Straftat fortsetzen wird."
Quelle: https://www.rechtsanwaeltin-bergmann.de/h%C3%A4usliche-gewalt/was-kann-die-polizei-tun/
Zitat von watnuwatnu schrieb am 15.09.2023:U-Haft gem. § 112a StPO ist als sog. Deeskalationshaft unter bestimmten Voraussetzungen möglich. U. a. in besonders schweren Fällen der "Nachstellung" (Stalking) gem. § 238 StGB sowie z. B. bei bestimmten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z. B. Vergewaltigung) oder auch bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (z. B. gefährliche Körperverletzung und schwere Körperverletzung)



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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

25.09.2023 um 14:48
@watnu
Sehr sachlich und freundlich erklärt. So dass auch ich als Laie es verstehen konnte. Manchmal traut man sich kaum etwas zu fragen, da hin und wieder arrogante Antworten kommen.

Wir können, trotz all der Pannen, uns glücklich schätzen dass wir in Deutschland leben.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

25.09.2023 um 16:33
@watnu

Lieben Dank für Deine Ausführungen! Sehr gut dargestellt!

Mir ist in diesem ganzen Hin- und Her auch klar geworden, dass es bestimmt sehr unterschiedliche Einschätzungen zu Häuslicher Gewalt gibt. So ein bisschen Schubsen und harte Worte vielleicht, dass dabei Menschen zu Schaden kommen, wird anscheinend gerne ausgeblendet. Es wird sich eher Gedanken darüber gemacht, dass vielleicht (wie wir wissen, ist das möglich) auch unschuldige Personen in das Räderwerk kommen.

Ich wusste, dass ich Recht habe, aber ich kann ja schlecht hier Fälle schildern. Deshalb bin ich @Rick_Blaine wirklich sehr dankbar für seine Ausführungen.
Zitat von YariYari schrieb:Sehr sachlich und freundlich erklärt. So dass auch ich als Laie es verstehen konnte. Manchmal traut man sich kaum etwas zu fragen, da hin und wieder arrogante Antworten kommen.

Wir können, trotz all der Pannen, uns glücklich schätzen dass wir in Deutschland leben.
Vollste Zustimmung in jeder Hinsicht!


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

25.09.2023 um 20:27
Zitat von AlikiAliki schrieb:Ich wusste, dass ich Recht habe, aber ich kann ja schlecht hier Fälle schildern. Deshalb bin ich @Rick_Blaine wirklich sehr dankbar für seine Ausführungen.
Nur dass er eben nicht deinen ursprünglichen Aussagen Recht gibt, sondern im Gegenteil deine ursprüngliche Annahme verneint, indem auch er erwähnt, dass die Voraussetzungen von U-Haft erfüllt sein müssen.
Zum Verständnis noch einmal deine ursprüngliche Aussage:
Zitat von AlikiAliki schrieb:Ist es nicht so, dass bei Gefahr in Verzug U-Haft möglich ist. Das hat es doch auch schon bei falscher Verdächtigung, egal welches Delikt, gegeben!
Und das alleine reicht eben nicht für U-Haft. Da müssen noch einige weitere Voraussetzungen hinzukommen. Zumal es ja auch, wie schon Rick Blaine erwähnt, schlicht auf die Definition von Gefahr in Verzug ankommt.


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Wenn die Opferseite Vertrauen in den Verlauf der Ermittlungen verliert

25.09.2023 um 21:08
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Kann diese "schnell" verhängt werden? Nun, bei Gefahr im Verzug (eine Lieblingsformulierung vieler Jurastudenten, die kaum jemand wirklich versteht) darf eine vorläufige Festnahme erfolgen, dann geht es zum Haftrichter und der kann die U-Haft anordnen.
So hat @Rick_Blaine das beantwortet - und ich denke, das stimmt mit meinem Gedanken auch überein.

Ich habe über Möglichkeiten gesprochen, stets sehr höflich nachgefragt - und wenn es ums Recht haben geht, bitte gerne!

Deshalb werde ich diesen Punkt nicht mehr weiter diskutieren, für mich wurde alles zufriedenstellend beantwortet.


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