Tötungsdelikt Steffen Braun (53)
11.09.2023 um 21:17gräfinzahl schrieb:Die Zuständigkeit ist in § 103 JGG geregelt.Vielen Dank, @gräfinzahl, für diese Erläuterungen. Sie helfen schon mal weiter.
https://dejure.org/gesetze/JGG/103.html
Üblicherweise sind die Prozesse öffentlich, wenn Erwachsene / Heranwachsende mit Jugendlichen zusammen angeklagt sind. Ausschluss der Öffentlichkeit ist die Ausnahme.
Geregelt ist das in § 48 Abs. 3 JGG:
Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/JGG/48.html
Wenn ich das richtig verstehe, könnte in diesem Fall -wohl vor einer Jugendstrafkammer- gegen alle Drei verhandelt werden - sowohl gegen die 35-jährige Lebensgefährtin von Steffen Braun als auch gegen deren 16-jährigen Sohn und dessen gleichaltrigen Freund.
Wegen der Beteiligung erwachsener Beschuldigter wäre dieser Prozess öffentlich. Allerdings könnte aber auch der Ausschluss der Öffentlichkeit verfügt werden, wenn dies im Erziehungsinteresse der Jugendlichen geboren erscheint.
Okay, bleibt aber noch eine Frage offen: Könnte das Verfahren gegen die 35-Jährige abgetrennt werden und vor einer Erwachsenen-Strafkammer stattfinden, während der Prozess gegen die 16-Jährigen unter Ausschluss der Öffentlichkeit vor einer Jugendkammer liefe?
Oder muss gegen alle Beschuldigten zwingend in einem Verfahren vor einer Kammer verhandelt werden?