@HerbstkindDu vergleichst Äpfel mit Birnen.
Bei Mord gibt es keine Verjährungsfristen, da ist ein großer Unterschied.
Werden Schulden fällig und die werden vom Schuldner nicht bezahlt und der Gläubiger macht dies zu spät gerichtlich geltend, ist der Anspruch des Gläubigers verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre zum Ende des Kalenderjahres. Viele Strafdelikte verjähren später.
Gibt es eine gerichtliche Auseinandersetzung und die Gerichte entscheidet rechtskräftig fehlerhaft, so ist rein theoretisch eine Restitutionsklage unter sehr begrenzten Bedingungen möglich. Eine Restitutionsklage ist nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr möglich, es sei denn der EGMR stellt einen Verletzung gegen die EMRK fest.
Eine Restitutionsklage ist auch nur dann möglich, wenn es der Partei nicht möglich war weitere Rechtsmittel einzulegen. Das bedeutet, dass er normalerweise den gesamten Rechtsweg gegangen sein muss (also bis zum BGH).
Man sieht daran, dass die Wiederaufnahme auch schon aus den bisherigen Regeln leichter war, als in Zivilprozessen, einen Wiederaufnahme setzt nicht voraus, dass der Rechtsweg voll genutzt wurde. Das wurde er in dem Fall Möhlmann übrigens nicht.
Wie Du siehst, schon vor der Gesetzesänderungen waren Wiederaufnahmen unter schwächeren Bedingungen möglich als die Restitutionsklage in Zivilverfahren, nur das kann man miteinander vergleichen.
Bei Schulden gibt es unter bestimmten Bedingungen auch zusätzlich die Möglichkeit der Privatinsolvenz.