Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann
28.03.2023 um 04:30@Sherlock_H
Das ist ja schön, dass das so im Grundgesetz steht. Aber wie immer der Welt der Rechtsprechung muss man auch die durch oberste Gerichte erfolgte Auslegung dieser Artikel berücksichtigen.
Und da ist eindeutig: Das Bundesverfassungsgericht hat schon lange entschieden, dass nicht nur eine "Bestrafung" hier untersagt wird, sondern bereits eine "Strafverfolgung." Darauf nimmt das BVerfG auch im aktuellen Fall Bezug:
Siehe auch die im Auszug genannten Beschlüsse des BVerfG und BGH und die entsprechenden Kommentare.
Das ist ja schön, dass das so im Grundgesetz steht. Aber wie immer der Welt der Rechtsprechung muss man auch die durch oberste Gerichte erfolgte Auslegung dieser Artikel berücksichtigen.
Und da ist eindeutig: Das Bundesverfassungsgericht hat schon lange entschieden, dass nicht nur eine "Bestrafung" hier untersagt wird, sondern bereits eine "Strafverfolgung." Darauf nimmt das BVerfG auch im aktuellen Fall Bezug:
Art. 103 Abs. 3 GG garantiert als Prozessgrundrecht (vgl. BVerfGE 56, 22 <32>; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 14; Nolte/Aust, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 183) dem verurteilten Straftäter Schutz nicht nur gegen erneute Bestrafung, sondern bereits gegen erneute Verfolgung wegen derselben Tat (vgl. BVerfGE 12, 62 <66>; 23, 191 <202>). Verfahrensrechtlich errichtet Art. 103 Abs. 3 GG ein Prozesshindernis (vgl. BGHSt 5, 323 <328>) und begründet zugleich auch die Verfassungswidrigkeit einer erneuten Einleitung eines Strafverfahrens (vgl. Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 25, 30; Nolte/Aust, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 174, 216; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 3 f., 40, 61 <Nov. 2018>; Pohlreich, in: Bonner Kommentar, Art. 103 Abs. 3 Rn. 42 <Nov. 2018>; Kunig/Saliger, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 64).Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/07/rs20220714_2bvr090022.html
Gleiches gilt, wenn zuvor in einem Verfahren wegen derselben Tat ein Freispruch erfolgt ist (vgl. BVerfGE 12, 62 <66>; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 12, 25; Remmert, in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 3 f., 2, 65 <Nov. 2018>; Pohlreich, in: Bonner Kommentar, Art. 103 Abs. 3 Rn. 42 <Nov. 2018>; Kunig/Saliger, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 63).
Siehe auch die im Auszug genannten Beschlüsse des BVerfG und BGH und die entsprechenden Kommentare.