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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

677 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Celle, Strafrecht ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

29.03.2023 um 16:23
@emz

Auf openjure wird man da immer recht rasch fündig. Ich habe mal den ersten Beschluss hier angegeben, der genau diese Konstellation betrifft.

https://openjur.de/u/316191.html

Da findet man dann auch den Paragraphen § 362 Nr. 4 StPO (Der Wiederaufnahmegrund Nr. 4 zu Ungunsten des Freigesprochenen).


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

29.03.2023 um 18:32
@Lento

In dem von dir angeführten Beispiel war bei einer Gerichtsverhandlung verabsäumt worden, einen Zeugen darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 55 Abs. 2 StPO hätte die Aussage verweigern können, wenn er sich damit selbst belastet.

Nach wie vor bleibt aber damit die Frage nach Belegen für deine folgende Behauptung offen:
Zitat von emzemz schrieb:Lento schrieb:
Es gibt wirklich Fälle, wo ein Schuldiger freigesprochen wurde. Anschließend wurde gegen einen anderen ermittelt. In manchen Fällen hat das dann bewirkt, dass der Freigeprochende sich doch gemeldet und vor den Ermittlern ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat.
und warum diese Geständnisse nicht genutzt werden konnten.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

29.03.2023 um 19:11
Du irrst. Es war eine richterliche Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren. In einer Ermittlung können Vernehmungen auch durch einen Richter vorgenommen werden. Warum das hier erfolgte ist unklar, vielleicht in Form einer Rechtshilfe, keine Ahnung. Aber das spielt hier keine Rolle. Es war im Zusammenhang in einer Ermittlung gegen Unbekannt, die erfolgen bekanntermaßen nicht in einer Gerichtsverhandlung. Aber selbst wenn es in einer Gerichtsverhandlung gewesen wäre, eine Nichtaufklärung hätte die gleichen Folgen: Nichtverwendbarkeit des Geständnisses.

Geht eigentlcih recht klar und deutlich aus dem Beschluss hervor.


Du musst mich schon komplett zitieren und nicht wesentliches weglassen:
Zitat von LentoLento schrieb:Es gibt wirklich Fälle, wo ein Schuldiger freigesprochen wurde. Anschließend wurde gegen einen anderen ermittelt. In manchen Fällen hat das dann bewirkt, dass der Freigeprochende sich doch gemeldet und vor den Ermittlern ein glaubwürdiges Geständnis abgelegt hat.

In den mir bekannten Fällen wurde die von der StA beantragte Wiederaufnahme trotzdem nicht zugelassen, weil die Ermittler den Geständigen nicht vorher aufgeklärt hatten, dass das Geständnis zu seinem Nachteil wäre.
Ich denke, ich habe meiner Beleg-Pflicht genüge getan. In dem Fall hat sogar ein Richter(der es eigentlich besser wissen müsste) versäumt den Zeugen aufzuklären. Wenn Du anderes meinst, wende Dich an die Verwaltung. Weitere Zeit verschwende ich dazu nicht mehr.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

29.03.2023 um 19:33
@Lento

Benenne einfach die Fälle, die dir bekannt sind und von denen du sprichst.
Ansonsten muss ich davon ausgehen, dass das alles nur so ins Blaue hinein behauptet ist.

Übrigens:
Da wir hier im Bereich Mord unterwegs sind, bitte angemessene Beispiele.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

29.03.2023 um 19:36
Kleiner Hinweis:
Zitat von emzemz schrieb:Hier meine ich, wirst du nicht umhinkommen, einen Beleg für deine Behauptung zu liefern und zumindest einen Fall näher zu benennen.
Genau das habe ich gemacht. Ansonsten, wende Dich an die Verwaltung. Was Du persönlich annimmst, ist mir herzlich egal.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

29.03.2023 um 22:38
@Lento

Naja, sehr verkürzt dargestellt hast du es schon.

In dem von dir erwähnten Fall ging es darum, dass dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, in den USA CDs mit volksverhetzendem Inhalt bestellt zu haben. Der Angeklagte wurde rechtskräftig freigesprochen, weil das Amtsgericht die Einlassung des Angeklagten, die Bestellung sei nicht von ihm, sondern von einem Unbekannten erfolgt, als nicht hinreichend widerlegt angesehen hatte. Daraufhin wurde wegen der Bestellung der CDs nun gegen Unbekannt ermittelt. In diesem neuen Ermittlungsverfahren wurde der ehemalige Angeklagte und nun Freigesprochene als Zeuge richterlich vernommen und gab dabei zu, selber die CDs bestellt zu haben.

Die StA beantragte daraufhin unter Hinweis auf den Wiederaufnahmegrund „Ablegung eines glaubhaften Geständnisses“ nach Paragraph 362 Nr. 4 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Freigesprochenen.Der Wiederaufnahmeantrag der StA wurde abgelehnt, weil das Geständnis nicht verwertbar war, weil der Freigesprochene und nunmehr Zeuge nicht ordnungsgemäß darüber belehrt worden war, dass er bei der Vernehmung die Auskunft hätte verweigern können, wenn er sich selbst belastet.

Was dieser Fall jetzt aber mit dem Wiederaufnahmegrund des Paragraphen 362 Nr. 5 StPO zu tun hat, der zudem bekanntlich auf unverjährbare Verbrechen beschränkt ist, ist nach wie vor offen.


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29.03.2023 um 23:34
Eine ganz andere Konstellation könnte auch auftreten. Dazu gab es auch mal einen Hollywood-Film. Allerdings weiß ich leider nicht mehr, wie der hieß.

Ein Mann hat keine Lust mehr auf seine Frau und möchte mit seiner Geliebten ein neues Leben beginnen. Er faked einen Mord an sich und taucht unter. Seine Frau wird auch ohne Leiche in einem Indizienprozess des Mordes an ihrem Ehemann schuldig gesprochen. Jahre später wird der Ehemann zufällig wieder aufgespürt. Die Frau wird daraufhin freigesprochen, da ihr Mann noch lebt. Aus Rache heftet sie sich an seine Fersen und möchte ihn töten, da sie ja nicht erneut für den Mord an ihrem Mann verurteilt werden kann.


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29.03.2023 um 23:40
Edit, da Bearbeitungszeit abgelaufen: Dieser Film hatte aber den Denkfehler, dass man nur wegen der exakt gleichen Tat nicht zweimal verurteilt werden darf.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

29.03.2023 um 23:49
Zitat von AnnemausAnnemaus schrieb:Dieser Film hatte aber den Denkfehler, dass man nur wegen der exakt gleichen Tat nicht zweimal verurteilt werden darf.
Ich würde da eher sagen, der Denkfehler liegt darin, dass es keine „exakt gleiche“ Tat gibt.

Es gibt einmal den (gefakten) Mord an dem Ehemann, für den die Ehefrau verurteilt wurde. Dann gibt es lange Zeit später einen wirklichen Mord, den die Ehefrau begehen will bzw. schon begangen hat.

Tatmittel, Tatort, Tatzeit können beim gefakten Mord ganz andere sein bzw. sind es bei der Tatzeit schon, als beim viel später beabsichtigten und tatsächlich durchgeführten Mord. Ergo: nicht dieselbe Tat, daher neue Verurteilung wegen der neuen Tat problemlos möglich.


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30.03.2023 um 00:07
Zitat von emzemz schrieb:In den mir bekannten Fällen wurde die von der StA beantragte Wiederaufnahme trotzdem nicht zugelassen, weil die Ermittler den Geständigen nicht vorher aufgeklärt hatten, dass das Geständnis zu seinem Nachteil wäre.

Da wäre es jetzt schön, du würdest nachreichen, von welchen §§ du sprichst.
Zum Verständnis: Im ersten oben stehenden Absatz zitiert @emz eine Aussage von @Lento.

Ich gehe davon aus, dass @Lento § 55 StPO (2) meint. Ich zitiere diesen Paragraphen vollständig:
§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Quelle: Strafprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland, Hervorhebungen durch mich.


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30.03.2023 um 00:20
Zitat von AnnemausAnnemaus schrieb:Dieser Film hatte aber den Denkfehler, dass man nur wegen der exakt gleichen Tat nicht zweimal verurteilt werden darf.
Das vielleicht noch zur Ergänzung: Die Ehefrau ist beim gefakten Mord zwar unschuldig verurteilt worden. Dieses Fehlurteil gibt ihr aber nicht das Recht, quasi aufgrund eines „Vorrats“ an vorhandener Verurteilung später einen wirklichen Mord zu begehen, der dann eben wegen dieses Vorrats nicht mehr geahndet werden könnte.

Es ist sehr bitter, wenn jemand unschuldig verurteilt wird, und Haftentschädigung und Schadensersatzansprüche können eine, wie sich später herausstellt, ungerechtfertigte Haftzeit nicht ungeschehen machen, keine Frage. Aber eine sich später herausstellende ungerechtfertigte Verurteilung gibt eben auch nicht das Recht, seinerseits künftig Unrecht zu begehen.

Dass es, zumindest im deutschen Recht, keine Gleichheit im Unrecht gibt, wird bei all der Gleichbehandlungs- und Gleichberechtigungsdiskussion nach meinem Eindruck gerne mal vergessen.


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30.03.2023 um 01:50
Um das zu vervollständigen: Die unschuldig wegen des (gefakten) Mordes am Ehemann verurteilte Ehefrau hat selbstverständlich wegen der unschuldig in Haft verbrachten Zeit neben Haftentschädigung und Schadensersatzansprüchen gegen den Staat auch allerlei Schadensersatzansprüche gegen den Ehemann, der sie wegen falscher Spurenlegung, Meineids oder was auch immer reingeritten hat. Nebenbei: so idiotische Gutachter, Richter, Polizisten, Staatsanwälte , die auf den Ehemann als falschen Spurenleger reinfallen, kommen meist nur in Filmen vor. Aber an dieser Stelle egal….Wie sich Staat und Ehemann dann später untereinander wegen der Ansprüche der Ehefrau auf Schadensersatz ausgleichen, muss sie an dieser Stelle nicht kümmern.

Aber, und das ist das Entscheidende: „Aus Rache“ ist hierzulande eben nicht quasi als Selbstläufer oder Selbsthilfe alles erlaubt bis hin zum Mord, für wie berechtigt die Rache subjektiv auch gehalten wird. Und deshalb wäre der erste und wirkliche Mord im beschriebenen Fall auch verfolg- und strafbar, das wäre kein Fall für Art 103 Abs. 3 GG.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

30.03.2023 um 10:04
Zitat von KohlhaasKohlhaas schrieb:so idiotische Gutachter, Richter, Polizisten, Staatsanwälte , die auf den Ehemann als falschen Spurenleger reinfallen, kommen meist nur in Filmen vor.
Man darf nicht vergessen, es geht meist nicht um "idiotische" Richter. Es geht eher um Menschen mit Vorurteilen.

Erkläre mir mal, warum die Gutachterin im Aschaffenburger Schlossgartenmord nicht die Historie des Zahnbehandlungen sich angesehen hat? Aus Unvermögen oder Vorurteil, was meinst Du?

Ich persönlich glaube an letzteres, denn es war eine höchst angesehene Gutachterin.

Und dann darf man auch den Übereifer nicht vergessen, ich glaube der steckte etwas in diesem Fall von Seiten der Ermittler/StA vielleIleicht auch der Gutachterin dahinter. Man hatte kurz vorher eienen ebenfalls sehr lang zurückliegenden Mordversuch wegen DNA-Spuren klären können, nun dürfte man etwas übermütig geworden sein und meinte einen anderen 40 Jahre zurückliegenden Fall ebenfalls klären zu können.

Trotzdem stellt sich bei diesem Fall die erschreckende Frage, was wäre gewesen, wenn diese alten Zahnschemas nicht mehr existiert hätten, denn Patientenunterlagen müssen rein gesetzlich nur 10 Jahre aufgehoben werden. Ich denke, das sollte man bei dem vorliegenden Thema auch nicht unbeachtet lassen.

Aber ich gebe Dir Recht, das obene genannte Thema ist wirklich nur was für den Film, denn derjenige, der einen Mord türkt, wird rein der Wahrscheinlichkeitsbetrachtung nach nicht an einen solchen Gutachter gelangen. Aber die schiere Anzahl der zu bearbeitenden Fälle macht es dann doch wieder möglich, dass man doch (aber hoffentlich selten) auf eine von Vorturteilen geprägte Mannschaft trifft.


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30.03.2023 um 10:43
@Lento

Ich weiß nicht genau, was du jetzt sagen willst. In dem von dir erwähnten Fall hat der Rechtsstaat anscheinend funktioniert. Die Richter haben, was ihre Aufgabe ist, das von der StA vorgelegte Beweismaterial einschließlich Gutachten geprüft und bei der Beweiswürdigung offenbar so viele Ungereimtheiten gefunden, dass ein Freispruch erfolgt ist. Ist doch ok.


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30.03.2023 um 11:02
@Kohlhaas

Was wäre gewesen, wenn die Zahnschemas nicht mehr vorhanden gewesen wären? Das ist eine berechtigte Frage, denke ich gerade wenn es um sehr alte Fälle geht.

Die Problematik solcher alten Fälle wird hier überdeutlich und vor dem bestrafen wollen, sollte man diese Problematik nie vergessen. Durch ein zu Unrecht bestrafter, wird ein Toter auich nicht wieder lebendig. Je länger Fälle zurückliegen, umso schwieriger wird die Verteidigung.

Man kann sich hier natürlich zurücklehnen und des sich einfach machen und sagen, ist doch bestens gelaufen und diese Problematik nicht sehen wollen. Es gibt aber Menswchen, die auch etwas weiter denken.


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30.03.2023 um 11:34
Zitat von LentoLento schrieb:Je länger Fälle zurückliegen, umso schwieriger wird die Verteidigung.

Man kann sich hier natürlich zurücklehnen und des sich einfach machen und sagen, ist doch bestens gelaufen und diese Problematik nicht sehen wollen. Es gibt aber Menswchen, die auch etwas weiter denken.
Verstehe ich immer noch nicht. Es geht im Fall Frederike doch sozusagen um das Gegenteil: Es tauchen neue Beweise auf, nämlich DNA-Spuren, die man zum Zeitpunkt des ersten Prozesses wegen objektiv fehlender wissenschaftlicher Möglichkeiten/Methoden noch gar nicht zur Verfügung haben konnte und die, hätte man sie damals bereits gehabt, womöglich zu einem anderen Prozessergebnis geführt hätten. Weshalb die Verteidigung außerstande sein sollte, sich zu den neuen Beweisen zu verhalten, leuchtet mir nicht ein.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

30.03.2023 um 11:45
Nachtrag: Laut dem hier verlinkten Podcast, in dem u.a. der Anwalt von Frederikes Vater zu Wort kommt, verhält sich die Verteidigung übrigens bereits zu den DNA-Spuren und stellt offenbar nicht in Abrede, dass diese vom Tatverdächtigen stammen, macht aber geltend, der Geschlechtsverkehr zwischen dem Verdächtigen und Frederike sei einvernehmlich erfolgt.

Ob das Gericht, falls es zu einer Wiederauflage der Hauptverhandlung käme, dem folgen wird, bleibt abzuwarten.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

30.03.2023 um 11:49
Zitat von LentoLento schrieb:Was wäre gewesen, wenn die Zahnschemas nicht mehr vorhanden gewesen wären? Das ist eine berechtigte Frage, denke ich gerade wenn es um sehr alte Fälle geht.

Die Problematik solcher alten Fälle wird hier überdeutlich und vor dem bestrafen wollen, sollte man diese Problematik nie vergessen. Durch ein zu Unrecht bestrafter, wird ein Toter auich nicht wieder lebendig. Je länger Fälle zurückliegen, umso schwieriger wird die Verteidigung.

Man kann sich hier natürlich zurücklehnen und des sich einfach machen und sagen, ist doch bestens gelaufen und diese Problematik nicht sehen wollen. Es gibt aber Menswchen, die auch etwas weiter denken.
Genau so ist es. Das ist ein sehr gutes Beispiel. Ohne die noch vorhandenen Zahnschemata wäre die ganze Sache vermutlich anders ausgegangen. Und da liegt ein ganz grosses Problem: Spuren, Zeugen usw. bleiben oft eben nicht ewig erhalten. Und wenn diese klar entlastend wäre, aber einfach nicht mehr da sind, dann ist es nicht weit bis zur Verurteilung eines Unschuldigen.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

30.03.2023 um 12:03
Nehmen wir mal an, ein Tatverdächtiger wird erst 40 oder 50 Jahre nach einer Tat ermittelt und gefasst, das war zB bei einigen NS-Kriegsverbrecher-Verfahren der Fall:

Soll man darauf verzichten, diesem einen Prozess zu machen mit der Begründung, dass die Tat weit zurück liegt und es deshalb für die Verteidigung schwierig ist, Entlastendes zu finden und vorzubringen? Was ich damit sagen will: Es kann nicht allein von der Schwierigkeit der Beweisführung für die Verteidigung abhängen, ob eine Strafverfolgung stattfindet.

Im übrigen: Auch die Anklagebehörde hat viele Jahre nach einer Tat ja Schwierigkeiten, für ihren Verdacht ausreichend Beweis zu führen. Deshalb wird aber nicht auf Cold-Case-Units verzichtet.

Und noch mal: Der Fall Frederike ist deshalb so besonders, weil eben - im Gegensatz zu sonstigen Fällen, wo bereits ein Verfahren stattfand und ein rechtskräftiger Freispruch erfolgte - ganz neue Beweise aufgetaucht sind.


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Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann

30.03.2023 um 13:11
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Ohne die noch vorhandenen Zahnschemata wäre die ganze Sache vermutlich anders ausgegangen
Die Begründung für das freisprechende Urteil des LG Aschaffenburg kenne ich nicht, aber die Beweislage scheint insgesamt sehr dünn gewesen zu sein.

https://www.zeit.de/zeit-verbrechen/2022/13/mordfall-christiane-junker-aschaffenburg-cold-case

Wenn der Vorsitzende Richter bei der Urteilsbegründung gesagt hat, dass die Strafkammer Beweise für die Schuld des Angeklagten nicht ansatzweise habe finden können, ist das schon eine Klatsche für die Ankläger, und es könnte heißen, dass der Freispruch nicht allein auf die alten Zahnschemata zurückzuführen war. Kein Wunder, wenn zB die Kiste mit den wichtigsten Asservaten (Kleidung des Opfers etc.), die man einer DNA-Untersuchung hätte unterziehen können, verschwunden war und es sonstige Schnitzer gab. Warum sich die StA bei dieser Sachlage trotzdem zu einer Anklage entschlossen hat, bleibt ihr Geheimnis. Und man kann Richtern zutrauen, dass sie nicht allein gutachtenfixiert sind.


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