Eine Wende des Strafrechts: Der Fall F. von Möhlmann
06.04.2023 um 16:06emz schrieb:Ist die Schwere der Schuld verfügt, kommt die erst zum Tragen, wenn die Strafvollstreckungskammer ins Spiel kommt. Dabei geht es lediglich um die Bewährung, wann die einsetzen sollte. Das Urteil lebenslang bleibt aber bestehen. Die Schwere der Schuld ist ein Hinweis des verurteilenden Gerichts an die Strafvollstreckungskammer, wie sie die Bewährung anzusetzen hat.Das ist eine reine Pseudodiskussion welche Du und @Kohlhass führst. Die meisten wissen schon ab wann man von Mord spricht.
Ich denke, es ist jedem überlassen ein persönliches Kriterium für die Unerträglichkeit zu definieren. Das kannst Du niemandem verbieten. Und natürlich wäre das naheliegende Bewertungsmittel - wenn man es der Sache wirklich gerecht werden will und nicht rein formelhaft diskutiert - die Schwere der Schuld. Alles andere wäre genaugenommen nicht zielführend.
Der Gesetzgeber sieht momentan die Schwere der Schuld bei Mord als ausreichend um die Rechtskraft in besonderen Fällen zu durchbrechen. Das ist die aktuelle Sichtweise und hat mit der Bestrafung nur sekundär etwas zu tun. Hätte er Gesetzgeber für Mord inzwischen eine variable Strafe eingeführt (was der Sache eigentlich gerechter wird – so sehen es der BGH und das BVerfG), würde der Gesetzgeber das wahrscheinklich aktuell genauso sehen.
Ich darf natürlich anderer Ansicht sein und das bin ich auch. Warum, habe ich auch schon ausreichend dargelegt und wirklich meine Befürchtung widerlegen konnte hier niemand.
Das ist auch eine sehr subjektive Frage. Mord ist eben nicht gleich Mord und meinen Kriterien der Bewertung dürfet auch durchaus sinnvoll sein. Deine und @Kohlhaas Sichtweise ist eine rein formalistische Sichtweise. Das ist eben viel zu einfach gedacht und in meiner Sicht unsinnig. Das man das so schwer einsehen kann, ist mir schon rätselhaft.
Aber hier schein ich bei Euch einen aussichtlosebn Kampf gegen Windmühlen zu führen. Daher bleibt halt bei dieser eher unsachlichen Bewertung.