ErnstHellfritz schrieb am 03.09.2022:Der scheint ganz wild auf die Sicherungsverwahrung zu sein.
Das Verhalten des Hauptangeklagten ist objektiv taktisch suboptimal.
Vielleicht (Vorsicht Küchenpsychologie!) möchte er unbewusst tatsächlich aus dem Verkehr gezogen werden.
Swagger schrieb am 04.09.2022:Die Verteidiger scheinen entweder keinen Rat zu wissen oder ihn zu ignorieren.
Ich vermute, eher umgekehrt.
Die müssen ja zumindest mal versucht haben, ihn zu beraten. Wenn er dagegen resistent ist - so sieht es ja aus -, dann können die natürlich nur noch als Statisten dumm rumsitzen.
Mr.Stielz schrieb:habe mich gefragt, ob man das Plädoyer womöglich selbst halten kann.
Das ist zwar in der Praxis absolut unüblich (jeder kann sich denken, warum), aber es ist tatsächlich vom Gesetz grundsätzlich sogar so vorgesehen:
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
Quelle: § 258 Abs. 1 StPO
Es gibt auch (kleinere) Prozesse, wo überhaupt kein Verteidiger dabei ist. Bei Kapitaldelikten ist ein Verteidiger notwendig (§ 140 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 StPO).