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Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

1.005 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Saarland, 2022 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

23.07.2022 um 13:34
Zitat von emzemz schrieb:Es geht um eine Verteidigungsstrategie, die ich meine, in der Argumentation erkannt zu haben und die es zu widerlegen gilt.
So ähnlich war es doch beim Mord an Irina A in Frankfurt. Da war die DNA des Angeklagten ein Indiz, dass er die Tat begangen hatte - zusammen mit einer Verletzung an der Hand.

Diesen Punkt der Anklage versuchte der Täter dann mit einer anderen Story zu erklären. Da er hierfür aber keine ausreichenden Beweise hatte, blieb seine Story am Ende als nicht glaubwürdig gegenüber der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Indizienkette der Anklage.

Wenn AS mit dieser Story um die Ecke kommt, muss er schon glaubhaft darlegen, dass Version glaubwürdiger ist als die der Anklage. Die Anklage muss nur ihre Version beweisen - und wird natürlich bei einer ggf glaubwürdigen Gegendarstellung diese widerlegen wollen - muss sie aber nicht.

Nach mM ist unter Berücksichtigung aller Umstände - vorheriges Verhalten und Aussagen, Indizien und Aussagen zur Tatsache sowie Nachtatverhalten (das beinhaltet auch Konstante bei den Aussagen) - die Glaubwürdigkeit seiner Version sehr gering vs der Version der Anklage. Dass er geschossen hat, bestreitet er nicht - nur wann.


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Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

23.07.2022 um 13:42
Zitat von FreewingFreewing schrieb:Der Drops ist schon durch die belegbaren (!) Funksprüche gelutscht. "Die schießen auf uns..." und nicht: "Wir haben schon einmal präventiv das Feuer auf dubiose Personen mit Kastenwagen eröffnet...". Hinzu kommen die früheren, belegten (!) Aussagen, dass er sich "den Weg schon freischießen werde...". Zusätzlich findet man SEINE Papiere unter der toten Polizeianwärterin, die laut pathologischem Gutachten den ersten Treffer mit vermutlich erhobenem Arm und Taschenlampe in der Hand beim Kontrollieren eben dieser Papiere erhielt und zwar mit einer für die Jagdausübung unbrauchbar präparierten (weil abgesägt), illegalen Schrotflinte. Ich bin erstaunt über soviel Dreistigkeit, eine solch hanebüchene Geschichte im Beisein seiner Anwälte aufzutischen.
Das sehe ich genauso, dass diese Fakten in Kombination miteinander einwandfrei ergeben, dass die Aussage, er habe in Notwehr gehandelt, eine reine Schutzbehauptung ist.

Meines Erachtens spricht zusätzlich der Fakt, dass der TV die abgesägte Schrotflinte bei sich unter seinem Mantel trug, für den Vorsatz die Ankündigung, er würde sich im Falle einer Entdeckung bei der Wilderei freischalten, in die Tat umzusetzen.


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Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

23.07.2022 um 13:50
Zitat von KreuzbergerinKreuzbergerin schrieb:Meines Erachtens spricht zusätzlich der Fakt, dass der TV die abgesägte Schrotflinte bei sich unter seinem Mantel trug, für den Vorsatz die Ankündigung, er würde sich im Falle einer Entdeckung bei der Wilderei freischalten, in die Tat umzusetzen.
Das muss natürlich heißen:

… er würde sich im Falle einer Entdeckung bei der Wilderei den Weg freischießen …


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23.07.2022 um 13:52
Zitat von BohoBoho schrieb:Die Anklage muss nur ihre Version beweisen - und wird natürlich bei einer ggf glaubwürdigen Gegendarstellung diese widerlegen wollen - muss sie aber nicht.
Letzteres kann die Anklage auch nicht wirklich, weil der Angeklagte das letzte Wort hat und es ihm freisteht, in seinem Schlussplädoyer mit allen möglichen Überraschungseiern um die Ecke zu kommen. Aber recht hast Du trotzdem: Der Angeklagte hat sich bereits ziemlich eindeutig positioniert, da lohnt es sich, in ein paar Sätzen auf die sachliche und rechtliche Unhaltbarkeit seiner Ausführungen einzugehen.

Das gibt einen heißen Herbst, in dem der Angeklagte noch viel reiten kann. Da bin ich gespannt, ob er auch das Schlussplädoyer selbst halten wird oder ob der Anwalt doch noch die Kohlen aus dem Feuer holen soll.


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Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

23.07.2022 um 14:39
Alleine die Art der Schussverletzungen der Polizisten widerlegt doch die Notwehrvariante.
die Anzahl der Schüsse mit denen sie getroffen wurden und die Kopfschüsse.


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Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

23.07.2022 um 18:31
Zitat von Mr.StielzMr.Stielz schrieb:Letzteres kann die Anklage auch nicht wirklich, weil der Angeklagte das letzte Wort hat und es ihm freisteht, in seinem Schlussplädoyer mit allen möglichen Überraschungseiern um die Ecke zu kommen.
Die Staatsanwaltschaft muss Überraschungseier im letzten Wort nicht hilflos hinnehmen, sondern kann erwidern, § 258 Abs. 2 StPO.

Unabhängig davon kann das Gericht auch nach dem letzten Wort erneut in die Beweisaufnahme eintreten.


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Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

23.07.2022 um 18:53
Zitat von gräfinzahlgräfinzahl schrieb:Unabhängig davon kann das Gericht auch nach dem letzten Wort erneut in die Beweisaufnahme eintreten.
Das ist richtig. Danach ist dem Angeklagten allerdings erneut das letze Wort zu gewähren:
Wird zwischendurch wieder in die Beweisaufnahme eingetreten, so ist danach wieder nach § 258 StPO zu verfahren.
Quelle: https://community.beck.de/2017/11/20/letztes-wort-und-plaedoyer-nochmals-nach-zeugenentlassung-nein


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23.07.2022 um 18:58
Klar. Und falls beim zweiten Mal wieder neue Überraschungseier kommen, kann die Staatsanwaltschaft erneut erwidern.

Ich will nur darauf hinweisen, dass die Annahme
Zitat von Mr.StielzMr.Stielz schrieb:Letzteres kann die Anklage auch nicht wirklich
so nicht zutreffend ist.


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23.07.2022 um 20:32
@gräfinzahl
@sallomaeander
Danke für die Aufklärung! "Allmy bildet"
Zitat von musikengelmusikengel schrieb:Alleine die Art der Schussverletzungen der Polizisten widerlegt doch die Notwehrvariante.
die Anzahl der Schüsse mit denen sie getroffen wurden und die Kopfschüsse.
Im Prinzip ja.
Aber für die finale Hinrichtung ist ja ebenso wie für den -beginn des Schusswechsels der Mitangeklagte Florian V. verantwortlich, wenn man dem Hauptangeklagten Glauben schenken darf. Ob Andreas S. überhaupt getroffen hat, wäre dann ebenfalls noch zu klären. "Notwehr" für Andreas S., Mord durch den Mittäter; man muss nur differenzieren können.


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23.07.2022 um 21:09
Dass mit der Notwehr wird aus 2 Gründen keinerlei Berücksichtung finden.

1. Warum hätte der junge Polizist als erster das Feuer eröffnen sollen? Außer, wenn eine Bedrohungslage für ihn vorlag (gezogene Waffe). Und schon ist es vorbei mit der Notwehr.

2. Man stelle sich mal so einen Fall als Fall mit Präzidenzcharakter vor. Da könnte ich ja bei Ermordung eines Polizisten ohne Zeugen in Zukunft immer sagen, die haben zuerst geschossen und ich habe nur das Feuer erwidert. Hanebüchen.


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Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

24.07.2022 um 08:01
Zitat von emzemz schrieb:Soweit würde ich nicht gehen, vielleicht reicht es ja schon, eine Notwehrsituation nicht ausschließen zu können?
Kann ich mir überhaupt nicht vorstellen, ich sehe hier keine Notwehrsituation.
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:Der Angeklagte "spielt" nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder nicht, sondern um SV in Verbindung mit "besonderer Schwere der Schuld" oder nicht.
Ich weiß nicht, um was er spielt...die besondere Schwere der Schuld ist ihm aber m.E. so gut wie sicher. Ob es obendrauf noch Sicherungsverwahrung gibt, bleibt abzuwarten...ich tendiere eher zu der Annahme, dass nicht.


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Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

24.07.2022 um 11:46
Die SV ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Wie auch sonst soll man begründen, dass so ein Psycho jemals wieder auf die Menschheit losgelassen werden soll? Mal eben ne Schrotflinte unterm Mantel um sich den Weg freizuschiessen?
Mal eben paar Vögel vorm Fenster abknallen, haben mich halt gestört.
Rehe? Kopfschuss wie immer.
Wenn mich einer nervt ballere ich ihn halt im Wald einfach über den Haufen und heuchle hinterher tiefe Reue.
Des mit der Unfallflucht klammere ich mal aus, da hab ich noch nix zu gelesen weiss nicht mehr wo das herkam.


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Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

24.07.2022 um 11:51
Zitat von Cassandra71Cassandra71 schrieb:Ob es obendrauf noch Sicherungsverwahrung gibt, bleibt abzuwarten...ich tendiere eher zu der Annahme, dass nicht.
Sieht man sich §66 StGB genau an, so könnte es tatsächlich sein, dass die strengen Voraussetzungen der SV nicht erfüllt sind. Nach Absatz 1 gilt nämlich:
Die Anordnung einer Verwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ist unter folgenden Bedingungen zulässig, die alle erfüllt sein müssen:
  • Jemand wird aktuell zu einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe wegen einer in § 66 Abs. 1 StGB benannten Straftat verurteilt.
  • Der Täter wurde bereits in der Vergangenheit schon zweimal wegen einer solchen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt.
  • Er hat bereits wegen dieser alten Taten mindestens zwei Jahre Haftstrafe verbüßt oder befand sich im freiheitsentziehenden Maßregelvollzug.
Quelle: https://www.koerperverletzung.com/sicherungsverwahrung/#hier

Mord fällt unter die in §66 Abs. 1 StGB genannten Taten (hier: Straftat gegen das Leben). Der Angeklagte ist aber mWn nicht einschlägig vorbestragt und hat auch keine zwei jahre Haftstrafe verbüßt.

Eine SV nach Absatz 2 hätte folgende Voraussetzungen:
Darüber hinaus kann ein Strafgericht laut § 66 Abs. 2 StGB die Sicherungsverwahrung auch anordnen, …
  • bei einer Verurteilung des Täters wegen drei verschiedener Straftaten im Sinne von §§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu jeweils mindestens einem Jahr Gefängnis,
  • wenn eine dieser Strafen mindestens drei Jahre beträgt und
  • wieder aufgrund der Neigung des Täters zu erheblichen Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.
Quelle: ebda.

Diese Alternative dürfte bereits am ersten Punkt scheitern, da er keine drei verschiedenen Straftaten i.S.v. Abs. 1 begangen haben dürfte.

Bliebe noch Absatz 3 der genannten Vorschrift:
Nach § 66 Abs. 3 S. 1 StGB kommt eine Sicherungsverwahrung auch in Betracht, wenn …

  • jemand aktuell wegen einer erheblichen Straftat zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird,
  • er wegen einer solchen Straftat bereits einmal zu mindestens drei Jahren Haftstrafe verurteilt wurde und
  • der Täter einen Hang zu erheblichen Straftaten hat und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Quelle: ebda.

Die Voraussetzungen des dritten Absatzes dürften ebenfalls an der mangelnden Vorstrafe scheitern.

Insofern muss ich meinen früheren Beitrag dahingehend korrigieren, dass die Voraussetzungen für die SV, wie sie in §66 StGB festgelegt sind, mutmaßlich nicht erfüllt sind.

Die besondere Schwere der Schuld wird sich hingegen möglicherweise allein schon daraus ergeben, dass der Angeklagte vermutlich wegen zweier Morde verurteilt wird und eine Strafe von mehrfach lebenslanger Haft in solchen Fällen heute nicht mehr möglich ist. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld tritt häufig an deren Stelle. In so einem Fall ist die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach 15 Jahren regelmäßig ausgeschlossen:
Wenn von der „besonderen Schwere der Schuld“ die Rede ist, ist regelmäßig § 57a StGB gemeint. Nach dieser Vorschrift kann der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind (§ 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB), die Reststrafenaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57a Abs. 1 Nr. Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), die verurteilte Person einwilligt (§ 57a Abs. 1 Nr. Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und – worauf im Folgenden näher eingegangen werden soll – nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.
Quelle: http://schwurgericht.info/die-besondere-schwere-der-schuld/

Man wird also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einem Urteil wegen zweifachen Mordes (Mordmerkmale Verdeckungsabsicht und Habgier) rechnen dürfen und dass die besondere Schwere der Schuld festgestellt werden wird.

Ich möchte noch anfügen, dass ich mich an dieser Diskussion zwar auch beteilige, weil sie zweifelsohne interessant ist, ich aber auch sehe, dass es wieder einmal eine Straftat ist, bei der die Belange der Opfer und deren Angehörigen in der öffentlichen Wahrnehmung hinter dem Interesse an den Persönlichkeiten der Täter zurücktreten.

Das wiegt im vorliegenden Fall um so schwerer, da es der Hauptangeklagte ja offensichtlich versteht, den Prozess zur Bühne seiner Person, seiner Haltungen und Einstellungen zu machen. So, wie sein Auftreten im Prozess geschildert wird, ist das ein zusätzlicher Schlag gegen seine Opfer und deren Angehörige.

Allein, dass er sich das Bild seines Opfers im Prozess anschaut, wie hier schon geschrieben wurde. Ich möchte mir nicht vorstellen, welches Bild sich einem bietet, wenn ein Mensch aus nächster Nähe mit einer Schrotflinte erschossen wurde. Als Prozessbeteiligter denjenigen, der das angerichtet hat, beim Anschauen des Bildes auch noch neben sich zu wissen, übersteigt meine Vorstellungskraft.

Insofern wünsche ich auch den Prozessbeteiligten viel Kraft, dass sie diesen mit Sicherheit besonders belastenden Prozess eines Tages verarbeiten können.


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Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

24.07.2022 um 13:30
Zitat von SwaggerSwagger schrieb:Die SV ist so sicher wie das Amen in der Kirche.
Nein, das ist sie nicht.

Vor Gericht und auf hoher See...

Das Verfahren ist noch in vollem Gange, es ist noch alles offen.
Für eine SV müssen die entsprechendrn Voraussetzungen vorliegen.
Es empfiehlt sich, den weiteren Verlauf abzuwarten, bevor man sich mit derlei Prognosen aus dem Fenster hängt.


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Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

24.07.2022 um 14:16
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:Man wird also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einem Urteil wegen zweifachen Mordes (Mordmerkmale Verdeckungsabsicht und Habgier) rechnen dürfen und dass die besondere Schwere der Schuld festgestellt werden wird.

Ich möchte noch anfügen, dass ich mich an dieser Diskussion zwar auch beteilige, weil sie zweifelsohne interessant ist, ich aber auch sehe, dass es wieder einmal eine Straftat ist, bei der die Belange der Opfer und deren Angehörigen in der öffentlichen Wahrnehmung hinter dem Interesse an den Persönlichkeiten der Täter zurücktreten.

Das wiegt im vorliegenden Fall um so schwerer, da es der Hauptangeklagte ja offensichtlich versteht, den Prozess zur Bühne seiner Person, seiner Haltungen und Einstellungen zu machen. So, wie sein Auftreten im Prozess geschildert wird, ist das ein zusätzlicher Schlag gegen seine Opfer und deren Angehörige.

Allein, dass er sich das Bild seines Opfers im Prozess anschaut, wie hier schon geschrieben wurde. Ich möchte mir nicht vorstellen, welches Bild sich einem bietet, wenn ein Mensch aus nächster Nähe mit einer Schrotflinte erschossen wurde. Als Prozessbeteiligter denjenigen, der das angerichtet hat, beim Anschauen des Bildes auch noch neben sich zu wissen, übersteigt meine Vorstellungskraft.

Insofern wünsche ich auch den Prozessbeteiligten viel Kraft, dass sie diesen mit Sicherheit besonders belastenden Prozess eines Tages verarbeiten können.
Dem schließe ich mich an und füge hinzu:

Der Hauptangeklagte trampelt nicht nur auf den Nerven der Prozessbeteiligten und Angehörigen der Opfer herum, sondern ist dabei, den Rechtsstaat auszuhöhlen. Diese Kaltblütigkeit, dieser Hass gegenüber Vertretern des Rechtsstaats darf nicht geduldet werden, und sollte mit SV geahndet werden, wenn man die Ausbreitung von Angriffen auf Polizisten verhindern möchte. Alles andere würde einen Präzendenzfall schaffen. Das wurde schon einmal gesagt in diesem Thread und ich kann es nur wiederholen. Die Vorstellung, dass dieser Täter nach 15 Jahren wieder auf freien Fuß kommt, ist unerträglich. Hoffentlich empfindet so auch der Richter/ die Richterin.

Ein bekannter Kriminalist hat einmal geschrieben: "Wir leben in einem Täterstaat." Das muss sich ändern, wenn der Staat sich von Tätern nicht vorführen lassen will. "In dubio pro reo.", das heißt "Im Zweifel für den Verteidiger", sollte nicht mehr gelten. "In dubio pro rea" bedeutet nicht "Im Zweifel für die Verteidigerin", sondern "Im Zweifel für das Verbrechen". Da kommt das Opfer und auch der Staat immer zu kurz. Der Staat darf nie sagen: "Im Zweifel für das Verbrechen", denn dann ist er bald am Ende. Ein anderes Motto wäre besser: "In dubio pro sapientia.", das heißt "Im Zweifel für die Weisheit.". Das wäre auch dem Homo Sapiens angemessen.

Laut Oberstaatsanwalt Ralph Knispel in seinem Buch "Rechtsstaat am Ende. Ein Oberstaatsanwalt schlägt Alarm. Die harte Wahrheit über den desaströsen Zustand der deutschen Justiz", März 2021, steht unser Rechtsstaat zur Debatte. Er beschreibt den Arbeitsalltag und auch Vorkommnisse, von denen man gedacht hätte, die gibt es doch nicht. In Ermangelung von Kopierern in sicheren Räumen stehen die Staatsanwälte auf den Fluren, wo es Publikumsverkehr gibt und müssen selbst kopieren. Da kann der Verteidiger, wenn er vorbeiläuft, einen schnellen Blick erhaschen auf geheime Dokumente.

Dass Staatsanwälte wegen Arbeitsüberlastung Prozesse schließen und aus Platzmangel Asservate vernichten lassen, sagt er auch. Und dass Schwerstverbrecher laufen gelassen werden müssen wegen versäumter Fristen, kommt öfter vor, als man denkt. Dafür hat er eine Liste für alle Bundesländer gemacht. Warum gibt es kein Gesetz, dass Verdächtige von Schwerstverbrechen von versäumten Fristen ausnimmt? Die Polizei arbeitet akribisch. Warum wird die Polizeiarbeit so entwürdigt?

Polizisten halten jeden Tag den Kopf für die Sicherheit der Gesellschaft hin. Polizistenmord sollte extra hart bestraft werden. Wenn es das Gesetz noch nicht gibt, dann ist es Zeit, dafür zu sorgen, dass so ein Gesetz kommt. Es würde den Polizisten mehr Respekt verschaffen und solche Prozesse, die ja alle auf Steuerkosten laufen, verkürzen. Jede Minute in einem Prozess kostet Geld und der Angeklagte schafft es durch sein Theater, diesen Prozess in die Länge zu ziehen. Auch Beihilfe zum Polizistenmord sollte gleich stark bestraft werden. Damit würde dieser Prozess erheblich verkürzt werden. Dieses Paar ist als Duo aufgetreten und sollte so auch behandelt werden.


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24.07.2022 um 16:48
@Füchschen

Sehe ich ganz genau so. Der Typ ist ein A…. und führt das Rechtssystem vor. Aber der wird nicht davon kommen. So oder so nicht.


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24.07.2022 um 17:10
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:Man wird also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einem Urteil wegen zweifachen Mordes (Mordmerkmale Verdeckungsabsicht und Habgier) rechnen dürfen und dass die besondere Schwere der Schuld festgestellt werden wird.
Was laut dieser Seite durchaus die Möglichkeit der Anordnung der SV bietet:
Auch kann der Richter Sicherungsverwahrung anordnen, wenn
jemand wegen zwei verschiedener Sexualstraftaten (oder der der anderen im Gesetz zur Sicherungsverwahrung genannten Taten wie z. B. Mord, Betäubungsmittelkriminalität, Körperverletzung etc.) zu mindestens je zwei Jahren verurteilt wird
für einer dieser Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren aufgebrummt bekommt,
und wieder die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, vor allem solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich sein.
Beispiel: Wie unter B, nur hat der Vater über die letzten fünf Jahre an zwei verschiedenen Tagen seine Tochter sexuell missbraucht. Der Richter verhängt für die eine Tat zwei Jahre Haft, für die zweite Tat drei Jahre. (Auch hier ergibt ein Gutachten wieder, dass der Vater immer wieder neue Straftaten erheblicher Art begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen.)

* Natürlich nicht nur Sexualtaten – auch Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, schwere Betäubungskriminalität etc. fallen hierunter
Quelle:https://www.anwalt.de/rechtstipps/sicherungsverwahrung-einfach-erklaert_125082.html


Es gibt sogar den Fall eines jugendlichen Täters, bei dem für einen Mord eine SV angeordnet wurde - der Täter war 16 https://www.tagesspiegel.de/berlin/endstation-seines-lebens-keith-m-ist-vermutlich-der-juengste-gefangene-in-sicherungsverwahrung/26093058.html


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24.07.2022 um 17:36
@Boho Ich stolpere im verlinkten Artikel einmal mehr über den Begriff "Intensivtäter". So weit kann es mMn nicht kommen, wenn man den Sinn und Zweck von Bewährungen ernst nimmt und sie ggf. auch konsequent widerruft.

Jeder hat eine zweite Chance verdient, aber nicht beliebig viele davon. Eine Freiheitsstrafe zur rechten Zeit kann bei manchen Menschen eine kriminelle Karriere auch beenden - oder zumindest für eine Zeit unterbrechen. Damit es nicht irgendwann zur beschriebenen Situation mit der SV kommt.


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24.07.2022 um 18:03
Zitat von sallomaeandersallomaeander schrieb:Jeder hat eine zweite Chance verdient, aber nicht beliebig viele davon. Eine Freiheitsstrafe zur rechten Zeit kann bei manchen Menschen eine kriminelle Karriere auch beenden - oder zumindest für eine Zeit unterbrechen. Damit es nicht irgendwann zur beschriebenen Situation mit der SV kommt.
Bin ja bei Dir - und mir wäre Schutz der Allgemeinheit vor Fokus auf Resozialisierung auch lieber. Ein leichter Trend zum Wandel scheint ja vorhanden, siehe die Mordurteile bei illegalen Autorennen.
Wenn ein Mensch so jung schon die Perspektive verloren hat, wird das auch keine Strafe richten können.

Und zurück zu diesem Fall - diese über lange Zeit verschobene Perspektive sehe ich auch bei diesem Tatverdächtigen. Das wäre nun sein erster Mord (wenn man die Tiere nicht dazu zählt - hat eigentlich Jemand man die Zahl der vermissten Katzen in der Gegend überprüft?) - dann waren es aber auch gleich zwei, an Staatsvertretern. Da hat er schon mehrere Stufen auf einmal genommen - noch dazu, wie diese ausgeführt wurden - hinterhältig, aus nächster Nähe, den Sterbenden umgedreht (Gesicht nach oben). Das hat schon "besondere" Qualität.


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Zwei Polizeibeamte in Rheinland-Pfalz erschossen

24.07.2022 um 18:20
Zitat von BohoBoho schrieb:Was laut dieser Seite durchaus die Möglichkeit der Anordnung der SV bietet:
Ich bin mir da nicht sicher. Der §66 StGB Abs. 3 S.2 bezieht sich, so wie ich den Gesetzestext verstehe, ausdrücklich auf die im selben Abschnitt in Satz 1 benannten Taten, namentlich Staatsschutz- und Sexualdelikte sowie Vollrausch §323a StGB.

Vielleicht kann einer der mitlesenden Juristen dahingehend aufklären, ob die Verurteilung eines nicht vobestraften zweifachen Mörders die Möglichkeit der Verhängung einer SV bietet.

Ich fürchte aus den genannten Gründen, dass es nicht möglich ist. Sicher bin ich mir aber nicht.
Zitat von BohoBoho schrieb:Das hat schon "besondere" Qualität.
Ich hätte als Staatsanwalt auch die Mordmerkmale der "Grausamkeit" und der "Mordlust" mit angeklagt. Bei der Grausamkeit würde man auch der Begehungsweise Rechnung getragen haben, während Mordlust und die angeklagte Habgier beide in die Fallgruppe der niederen Beweggründe fallen; die Verdeckungsabsicht fällt hingegen in die Fallgruppe der Deliktischen Zielsetzung. Vergleiche hier:

Wikipedia: Mord (Deutschland)

Jedenfalls wird man angesichts dessen wohl kaum zu einem Totschlag im Urteil kommen können. Im Grunde ist die ganze Bandbreite der Mordmerkmale mMn gegeben.


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