Alleingänger schrieb:Natürlich wäre die Bestrafung genau so, das streite ich nicht ab. Aber einen Polizist in Ausübung seiner Pflicht zu erschiessen ist rein "rechtlich" gesehen das Schlimmste, was ein Täter machen kann. Da ist lebenslänglich mit anschliessender Sicherheitsverwahrung 99,99% sicher.
Grundsätzlich nicht.
Ein User schrieb es doch schon sehr gut, dass sich die Besondere Schwere der Schuld u.a. aus dem Tathergang ergeben kann und nicht wer genau das Opfer gewesen ist und ebenso wenig, ob das Opfer einer Dienstpflicht nachgegangen ist oder privat tätig war.
Auch das Ermorden eines Polizisten im Dienst kann auf ganz unterschiedliche Weise geschehen und ich bin mir sicher, dass nicht jede Vorgehensweise dabei als besonders verwerflich vom jeweiligen Gericht angesehen werden würde, sodass es die Besondere Schwere der Schuld rechtfertigen würde.
Die Besondere Schwere der Schuld ergibt sich aus der Verwerflichkeit einer Tat, die auf verschiedene Weise erfüllt sein kann:
Die Verwerflichkeit eines Mordes kann sich entweder aus dem reinen Tathergang, der Vorgehensweise (heimtückisch und/oder eine besonders grauenvolle Tötungsart bswp.) des Täters ergeben oder ob oder in wie weit das Opfer auch noch Qualen ausgesetzt gewesen ist oder aus dem Motiv des Täters oder auch wie viele Opfer (Mord in mehreren Fällen) zu beklagen waren.
Entweder kann sich die Verwerflichkeit aus einem dieser Umstände ergeben oder aus allen zusammen.
(das weiß ich, weil ich mich darüber schon mal belesen hatte)
Wer das Opfer genau gewesen ist oder genau gemacht hat, dürfte nach meinem Wissenstand nicht maßgeblich fürs Gericht sein, ob man eine Besondere Schwere der Schuld annehmen kann oder nicht. Die Anzahl der Opfer hingegen schon.
Im vorliegenden Fall sehe ich persönlich auch gute Chancen für die Besondere Schwere der Schuld. Zumindest nach meinem laienhaften Verständnis und was ich alles über die schrecklichen Tat weiß. Da dürften mehrere Umstände greifen, die die Tat als verwerflich und somit auch als den höchsten Schuldgehalt seitens des Täters, die Besondere Schwere der Schuld, anzusehen machen.
Bei anschließender Sicherungsverwahrung, die nichts mehr mit der eigentlichen Freiheitsstrafe zu tun hätte, bin ich mir nicht so sicher. Aber so tragisch würde ich das dann auch nicht sehen, da der Hauptangeklagte bei Verurteilung auch ohne anschließende Sicherungsverwahrung sehr lange von der Bildfläche verschwunden wäre. Insbesondere bei Feststellung der Besonderen Schwere der Schuld.