@Archer Mord ist ja ein Tötungsdelikt, das durch das Vorliegen von mindestens einem Mordmerkmal aus einer relativ kurzen Liste qualifiziert sein muss, sonst handelt es sich um einen Totschlag, eine KV mit Tötungsfolge oder ein anderes Tötungsdelikt wie fahrlässige Tötung.
Es gibt Mordmerkmale die Merkmale des Täters sind, z.B. die niederen Beweggründe oder die Verdunkelungsabsicht, und es gibt Mordmerkmale die Merkmale der Tat sind wie Heimtücke, oder die Verwendung von gemeingefährlichen Mitteln wie Bomben oder Brandstiftung.
Die große Frage, die auch juristisch vielschichtig ist ist, wer sich welche Tatmerkmale zurechnen lassen muss wenn eine Tat gemeinschaftlich begangen ist. Dass ich einen z.B. Totschlag auch durch Unterlassen (mit)begehen kann schon indem ich dem Opfer nicht helfe während mein Kumpel es totschlägt ist recht unstrittig, wie die Merkmale zu werten sind halt schon.
Gehen wir mal davon aus dass hier die Verdunkelungsabsicht der verschiedenen kriminellen Tätigkeiten der TV das Motiv darstellte das schlussendlich zur Tat führte, dann haben wir hier für den Schützen schonmal ein Mordmerkmal. Wenn wir jetzt noch unterstellen, dass beim eventuellen Nicht-Schützen der Gedankengang in etwa ablief:
Wenn ich meinen Kollegen die beiden Polizisten töten lasse dann gibt es niemanden mehr der unsere Wilderei aufdeckt, das nutzt auch mir, also lasse ich ihn gewähren dann haben wir in diesem Fall hergeleitet, dass auch der Nichtschütze allein durch Gewährenlassen und dieses zuzurechnende Tätermerkmal Verdunkelungsabsicht ebenfalls die Qualifikation zum Mord schafft. Um diese Qualifikation zu verfehlen hätte er z.B. versuchen müssen, den Schützen an der Tat zu hindern, oder die Polizisten vor den Waffen warnen müssen, oder nach der Tat an Ort und Stelle bleiben müssen um erste Hilfe zumindest zu versuchen und/oder sich zu stellen. Selbst eine laufende Tat bei der er mitgeschossen hat hätte er ja auch noch abbrechen können, indem er sich z.B. ergeben hätte