Zaunkönigin schrieb:Ist es eigentlich gängige Praxis, dass Anwälte den Medien direkten Blick in die Ermittlungsakten gewähren, solange die Ermttlungen noch andauern?
Ich habe ehrlich gesagt, völlig naiv, geglaubt, sowas sei gar nicht erlaubt.
Darf ich da noch mal deine Expertise bemühen @Rick_Blaine ?
Und wenn ich schon dabei bin, noch eine 2. Frage.
Im deutschen Strafrecht wird ja zwischen Jugendstrafe und Strafen für Erwachsene unterschieden. Zusätzlich gibt es für das Alter 18-21 einen Ermessensspielraum, ob nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird. Gibt es diesen Spielraum im österreichischen Strafrecht auch ?
Nein, ich glaube kaum, dass das gängige Praxis ist. Ich halte überhaupt nichts davon Prozesse in den Medien zu führen und von mir hört ein Journalist in der Regel kein Wort.
Man muss natürlich auch die Bestimmungen des § 54 StPO (1975) einhalten.
Zu 2:
In Österreich sind Jugendliche ab 14 Jahren strafmündig, in bestimmten Fällen kann das Gericht allerdings feststellen, dass sie wegen fehlender Reife noch nicht strafmündig sind.
Werden Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren wegen einer Straftat nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verurteilt, ist die Strafe geringer als im Erwachsenenstrafrecht. Im hier vorliegenden Fall droht dem unter 18 Jahre alten Täter anstatt einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine auf 15 Jahre begrenzte.
Für "junge Erwachsene" (in Deutschland meist Heranwachsende genannt) zwischen 18 und 21 Jahren gelten ebenfalls andere Strafvorschriften. Im hier vorliegenden Fall droht den erwachsenen aber noch nicht 21 Jahre alten Tätern eine Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren.
Im Vergleich: einem 21 oder mehr Jahre alten Täter droht maximal eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, sowohl bei Erkennen auf Mord, als auch bei Erkennen auf Vergewaltigung mit Todesfolge nach § 201.
Das potentielle Strafmass ist hier also teilweise anders als in Deutschland.
Ansonsten gibt es bedingt durch das Alter der Tatverdächtigen einige Besonderheiten in der Prozessführung usw.