rhapsody3004 schrieb:Denn sollte er wenigstens daran beteiligt gewesen sein bzw. mitgeholfen haben dass Opfer in einen wehrlosen Zustand (durch die Drogen) zu versetzen, müsste er sich nach meinem Verständnis damit eigentlich in eine Garantenpflicht begeben haben oder was meinen die Fachleute?
Das ist korrekt. Auch in Österreich gibt es das Ingerenzprinzip. Aber die bisher bekannten Informationen sind nicht detailliert genug, um das hier beurteilen zu können. Grundsätzlich aber gibt es neben den echten Unterlassungsdelikten, hier wohl in erster Linie § 95 StGB auch unechte Unterlassungsdelikte, was also einen Mord durch Unterlassen möglich macht (man beachte, in Österreich ist Mord anders definiert als in Deutschland).
Dazu muss man aber den genauen Tatverlauf kennen bzw. aus Indizien einen plausiblen Tatverlauf darstellen können. Mit den bisherigen Presseinformationen kann man das nicht sinnvoll. Aber die Wiener Staatsanwaltschaft wird auch das prüfen.
Allerdings stehen hier auch vermutlich einfachere Konstruktionen zur Verfügung. Man sollte auch nicht vergessen, dass im österreichischen Strafrecht das Strafmass bei Mord und bei Vergewaltigung einer wehrlosen Person mit Todesfolge potentiell gleich ist, also ein Tötungsvorsatz nicht mehr relevant sein muss.
Und dann gibt es freilich noch die Strafbarkeit der Mittäterschaft, die hier der Anklage ebenfalls die Option einräumt, alle Beteiligten anzuklagen ohne den individuellen Tatbeitrag unbedingt zuordnen und nachweisen zu müssen.
Wie gesagt, nach Abschluss der Ermittlungen wird die Staatsanwaltschaft alle in Frage kommenden Tatbestände prüfen und dann entsprechend anklagen.