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Tödlicher Unfall auf der A 66

389 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Unfall, 2020, Autobahn ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Tödlicher Unfall auf der A 66

14.10.2020 um 02:46
Zitat von MisetraMisetra schrieb:Der Gesuchte wird hier als Deutsch-Pole bezeichnet:
Anschließend floh der Deutsch-Pole, der nach Angaben der Staatsanwaltschaft keinen festen Wohnsitz hat.
Der Gesuchte mag so bezeichnet werden, aber er ist schlicht und ergreifend Libanese. Auf seinem Facebook-Profil hat seine Schwester gepostet, die stolz die libanesische Flagge schwenkt.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

14.10.2020 um 03:35
@SchwarzeMesse

Umgekehrt darf sich eine Anklage und die dafür zuständige StA, die sie erhebt, aber auch niemals davon beeinflussen lassen, welche Ethnie der/die mutmaßlichen Täter angehören. Gleiches gilt für die Rechtsprechung und das bei der verhängte Strafmaß.

Die Ethnie eines Menschen darf niemals ein Grund sein ihn nur deswegen härter zu bestrafen.

Und gleich vorweg; nein, das unterstelle ich der zuständigen StA in diesem Fall auch nicht. Die Ethnie aller Rennbeteiligten war garantiert kein Grund, um ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes zu eröffnen. Das wäre auch so praktiziert höchst unzulässig.



Ps.
Und sollten Migranten hin und wieder milder bestraft werden, dann hängt das auch nur von den vielerlei Umständen des Einzelfalls ab (Background des Einzelnen: Beispielsweise Vorstrafen oder nicht, Schicksalsschläge, die zu der Tat geführt haben könnten, Einsicht und aufrichtige Reue etc...- und natürlich aufgrund von Gesetzen, die Strafmilderung erlauben sowie natürlich auch vom freien Ermessensspielraum des Richters.
Dass pauschal alle Täter, nur weil sie einen Migrationshintergrund haben, milder bestraft werden, also nur ausschließlich der Migrationshintergrund Grund für ein mildes Urteil ist, ist genauso Blödsinn.














@Andante

Erst mal Danke für den § 315 d StGB. Den kannte ich in der Tat noch nicht bzw. wusste ich nicht, dass er schon tatsächlich existiert und seit einiger Zeit auch schon angewendet werden kann.

Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht bin ich dann auch mal gespannt und es ist in der Tat so, dass unsere Legislative keine Narrenfreiheit besitzt. Es stimmt absolut, dass jedes neue Gesetz sowie auch nur die Reformierung eines bereits bestehenden Gesetzes verfassungskonform sein muss. Die Verfassung hat Vorrang und einfache Gesetze sind an die Verfassung gebunden und müssen sich ihr unterwerfen.


Nehmen wir jetzt aber nur mal hypothetisch an, dass das Bundesverfassungsgericht den 315 d absegnen wird und dass sich bis dahin auch die bislang von der StA angenommenen Mordmerkmale weiterhin begründen lassen bzw. sich durch das Ermittlungsverfahren sogar erhärtet haben, insbesondere Merkmale auf subjektiver Tatbestandsseite, die innere Einstellung der Täter und deren Wissen und ihre konkreten Beweggründe für das Rennen - so könnte die spätere Anklage doch auf § 211 StGB in Tateinheit mit § 315 d lauten, da ja durch ein und dieselbe Handlung beide Straftatbestände begangen bzw. erfüllt wurden und sie dann selbstverständlich nur nach dem 211er bestraft werden würden.

Was meinst du dazu, könnte die Anklage später einmal so lauten?

Sollte 315 d natürlich als verfassungswidrig erklärt werden, aber würden gleichzeitig die Mordmerkmale bestehen bleiben, so könnte die Anklage dann auf 211 in Tateinheit mit 315 c StGB lauten oder?
315 b denke ich nicht, da alle Fahrer ja direkt am Straßenverkehr beteiligt gewesen sind und nicht von außen, von einer Brücke beispielsweise, auf diesen eingegriffen haben, wenn ich beide Paragraphen bzw. deren Unterschiede richtig verstehe.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

14.10.2020 um 06:35
@Andante

Entschuldige, dass ich dich nochmal direkt anspreche, habe aber nochmal eine Frage:

Habe mich gerade nochmal mit dem Bestimmtheitsgebot befasst und frage dich daher, ob 315 d StGB, so wie es jetzt besteht, ernsthaft gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen könnte, weil zu ungenau, nicht ausreichend genug hinsichtlich reinen Inhalts und Grenzen definiert, sodass betroffene Personen eventuell die Rechtslage nicht ausreichend genug erkennen und somit auch ihr Handeln nicht ausreichend genug danach ausrichten könnten?

Wie siehst du das persönlich?, auch wenn es letztendlich natürlich nur auf die Sicht des Bundesverfassungsgericht ankommen wird?

Grundsätzlich dürfte es ja keine Einwände an 315 d geben, aber du meinst, dass es letztendlich nur vom reinen Inhalt wegen einkassiert werden könnte, weil es einfach zu ungenau, zu viel Spielraum für Interpretationen übrig bleiben?


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Tödlicher Unfall auf der A 66

14.10.2020 um 08:14
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Grundsätzlich dürfte es ja keine Einwände an 315 d geben, aber du meinst, dass es letztendlich nur vom reinen Inhalt wegen einkassiert werden könnte, weil es einfach zu ungenau, zu viel Spielraum für Interpretationen übrig bleiben?
Es gibt ja auch eine Teilnichtigkeit von Gesetzen. Das heißt: Nicht die komplette Norm, also das komplette Gesetz, ist verfassungswidrig, sondern nur ein Teil davon.

So weit ich das bisher überblicken kann, geht es dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen allein um die Verfassungsgemäßheit von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB, und nur darauf bezieht sich seine Vorlagefrage ans Bundesverfassungsgericht. Um den Rest der Norm geht es nicht, was dann auch heißen würde, dass unser Raserfall gar nicht betroffen ist, weil der sich ggf. nach § 315 d Abs. 1 Nr. 2 StGB richten würde.

Zum Bestimmtheitsgebot: Wenn alle Gesetze so klar und eindeutig wären, dass jeder sofort weiß, was er zu tun und zu lassen hat, wären sicher alle Rechtsanwender sehr froh. Das gilt insbesondere fürs Steuer- und fürs Sozialrecht..

Da das Leben aber sehr viel vielfältiger ist als jeder Roman- oder Krimiautor es sich vorstellen kann, müssen Gesetze andererseits so abstrakt formuliert sein, dass sie diese Vielfalt des Lebens auch alle erfassen. Eine sog, kasuiszische Gesetzgebung, die versucht, bereits im Gesetzeswortlaut selber jeden Einzelfall zu erfassen, geht schief. Gesetze müssen also abstrakt sein. Den Bezug auf den konkret Fall erledigt dann die Rechtsprechung.

Richtige Gesetzesformulierung ist eine hohe Kunst und wird völlig unterschätzt. Heute leidet diese Kunst leidet häufig unter politisch begründeten Koalitionszwängen. Sprich: Die Regierungsparteien können sich nicht einigen und fabrizieren irgendeinen nebulösen Kompromiss, und die Rechtsprechung, die mit so einem wachsweichen Gebilde leben muss, muss es ausbaden. Am Ende wird mit der Sache das Bundesverfassungsgericht belästigt.

Eine eigene Meinung zur Frage der ausreichenden Bestimmtheit von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB habe ich mir noch nicht gebildet, aber da dürfte es Präzedenzfälle geben. Vor langer Zeit ging es mal um eine Strafvorschrift, wonach der Besitz einer „nicht geringen Menge“ Haschisch strafbar war, und die Gerichte hatten dann Probleme, die für den Gesetzgeber für relevant gehaltene Menge zu bestimmen. Für das eine Gericht war 100g schon eine nicht mehr geringe Menge, für das andere erst 1 kg. Wie da die Sache ausgegangen ist, weiß ich nicht mehr, aber die dortigen Grundsätze dürften auch hier gelten.


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14.10.2020 um 08:32
Zitat von nutriciusnutricius schrieb:Der Gesuchte mag so bezeichnet werden, aber er ist schlicht und ergreifend Libanese. Auf seinem Facebook-Profil hat seine Schwester gepostet, die stolz die libanesische Flagge schwenkt.
Deutsch-Pole bedeutet, dass er die polnische Staatsbürgerschaft hat und dann nach Deutschland eingewandert ist, was er als EU-Bürger ja kann. Woher ggfs. Vater oder Mutter stammen, ist hier nicht relevant. Demnach könnte es sein, dass er sich in Richtung Polen abgesetzt hat, da er dort wahrscheinlich noch gut vernetzt ist.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

14.10.2020 um 10:04
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Habe mich gerade nochmal mit dem Bestimmtheitsgebot befasst und frage dich daher, ob 315 d StGB, so wie es jetzt besteht, ernsthaft gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen könnte, weil zu ungenau, nicht ausreichend genug hinsichtlich reinen Inhalts und Grenzen definiert, sodass betroffene Personen eventuell die Rechtslage nicht ausreichend genug erkennen und somit auch ihr Handeln nicht ausreichend genug danach ausrichten könnten?
Es kann schon sein, dass das Bundesverfassungsgericht zum Ergebnis kommt, dass § 314 d StGB verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsrichter betonen immer wieder, dass dem Gesetzgeber eine weitgehende Regelungskompetenz zukommt.

Im Betäubungsmittelfall war es am Ende so, dass das Bundesverfassungsgericht das entsprechende Gesetz hat durchgehen lassen und dann der Bundesgerichtshof konkretisiert hat, was wann eine „geringe Menge“ im Sinne des Gesetzes ist.

https://www.bundestag.de/resource/blob/651086/7eeb6d484fac0ec36ee5cb467cfd4240/WD-7-084-19-pdf-data.pdf

Ich kann mir vorstellen, dass das auch so bei § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB läuft: Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Regelung für nicht verfassungswidrig, und die Rechtsprechung entwickelt dann im Laufe der Zeit eben Grundsätze, wann das Verhältnis „nicht angepasste Geschwindigkeit“ etc. versus „höchstmögliche Geschwindigkeit“ erreicht ist.

Unbestimmte Begriffe gibt es in Gesetzen ja zuhauf, siehe etwa „Sittenwidrigkeit“, und die Rechtsprechung füllt sie dann aus. Auch was „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ ist, ist in vielen, vielen Verkehrsunfallsachen längst durch die Rechtsprechung definiert. Insofern habe ich gewisse Zweifel, ob das BVerfG hier eine Verfassungswidrigkeit erkennt.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

14.10.2020 um 11:09
Nachtrag: Die ersten, die ein neues Gesetz anzuwenden -und im Bedarfsfall auszulegen - haben, sind natürlich die Eingangsinstanzen. An obergerichtlicher Rechtsprechung gibt es (noch) nichts, der bzw. die Richter der Eingangsinstanz müssen selber kreativ werden. Manche machen das ganz gerne, weil es mal etwad abseits der alltäglichen Routine ist. Manche hätten lieber eine „Gebrauchsanweisung“, und daraus kann im Einzelfall auch mal eine Vorlage ans BVerfG werden.

Nun gibt es durchaus bei neuen Gesetzen Hilfen, die erkennen lassen, was der Gesetzgeber damit will bzw. bezweckt, etwa die einschlägigen Bundestagsdrucksachen. Die muss man sich als erstes ansehen, wenn man wissen will, was das Ganze soll. Wer mag, kann sich ja mal selber die Gesetzesmaterialien zum neuen § 315 d StGB raussuchen.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

14.10.2020 um 11:20
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Je nachdem wie überhöht die Geschwindigkeit gewesen ist und auch wieder in Abhängigkeit von Verkehrsdichte und "innerer Einstellung" des Fahrers, die ich natürlich nicht kenne, dürfte das in einigen anderen Fällen gar nicht mal so abwegig sein.
Na ja, für solches Verhalten gibt es eigene Tatbestände. Wir müssen uns davor hüten, ein "Entrüstungsstrafrecht" zu etablieren, das nur die Folgen einer Tat berücksichtigt.
SchwarzeMesse schrieb (Beitrag gelöscht):Ich wäre für Sicheringsverwahrung denn diese Menschen machen das immer wieder.
Und wie bestrafst Du Menschen, die andere sogar mit direktem Vorsatz töten? Ein kleiner Rest an Abstufung wäre schon nett ...
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ich kann mir vorstellen, dass das auch so bei § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB läuft: Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Regelung für nicht verfassungswidrig, und die Rechtsprechung entwickelt dann im Laufe der Zeit eben Grundsätze, wann das Verhältnis „nicht angepasste Geschwindigkeit“ etc. versus „höchstmögliche Geschwindigkeit“ erreicht ist.
Das ist wahrscheinlich.

Um es kurz zu sagen: Bislang fehlte eine Norm, die solche Fälle nach dem aktuell bestehendem gesellschaftlichen Rechtsempfinden ausreichend sanktioniert. Das Strafgefälle zwischen "die Geschwindigkeit aus Versehen überschritten und dabei jemanden gefährdet" und "die Geschwindigkeit vorsätzlich und aus besonders verachtenswerten Beweggründen überschritte und dabei jemanden gefährdet" war bislang nicht allzu hoch.

Es gibt ja viele Fälle, die nach außen das selbe Ergebnis haben, bei denen aber die Motivation des Täters so unterschiedlich ist, dass damit auch die Verletzung der Rechtsordnung extrem unterschiedlich ausfällt.

Ich fahre zu schnell und jemand stirbt deswegen, kann resultieren aus:
- ich habe leicht fahrlässig ein Verkehrsschild übersehen
- ich fahre vorsätzlich zu schnell, weil ich meine gebärende Frau ins Krankenhaus bringe
- ich fahre vorsätzlich etwas zu schnell, weil ich mich dem Verkehrsfluss anpasse
- ich fahre vorsätzlich deutlich zu schnell, weil ich einen Adrenalinkick erleben möchte
- ...

All diese nach außen weitgehend identischen Dinge haben aber einen völlig unterschiedlichen Unrechtsgehalt.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

14.10.2020 um 14:58
Der politische Wille nach dem Ku´-Damm- Fall ging jedenfalls dahin, Autorasereien von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat hochzustufen. Wie so oft reagiert der Gesetzgeber halt irgendwann auf gesellschaftliche Entwicklungen bzw. Vorfälle, und das darf und muss er ja auch. Das erwarten wir Wahlbürger schließlich von unseren gewählten Volksvertretern.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind also seit 2017 Kraftfahrzeugrennen strafbar, und das nicht erst, wenn dabei ein Mensch zu Tode gekommen ist. Ob das neue Gesetz in allen Teilen geglückt ist, wird sich zeigen. Aber die grundsätzliche Frage, ob der Bundestag Kraftfahrzeugrennen mit bestimmten Folgen als Straftatbestand ausgestalten kann, ist klar mit Ja zu beantworten. Es gibt viele noch nicht gar so alte Strafgesetze, die infolge der gesellschaftlichen Entwicklung geschaffen wurden bzw. geschaffen werden mussten, etwa zur Cyberkriminalität oder was Wirtschaftsdelikte angeht. Dass die Opposition im Bundestag da manchmal anderer Meinung ist, muss nicht verwundern, das gehört logischerweise dazu.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

14.10.2020 um 16:36
Zitat von AndanteAndante schrieb:Der politische Wille nach dem Ku´-Damm- Fall ging jedenfalls dahin, Autorasereien von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat hochzustufen.
Ein bisschen unglücklich ist in meinen Augen, dass es so sehr auf "Rennen" ausgerichtet ist.
Vermutlich wäre es sinnvoller, Autorennen nur als eine benannte Form des besonders rücksichtslosen Fahrens zu benennen. Die Norm also allgemeiner zu halten. Aber sei es drum.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

14.10.2020 um 17:48
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ich kann mir vorstellen, dass das auch so bei § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB läuft: Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Regelung für nicht verfassungswidrig, und die Rechtsprechung entwickelt dann im Laufe der Zeit eben Grundsätze, wann das Verhältnis „nicht angepasste Geschwindigkeit“ etc. versus „höchstmögliche Geschwindigkeit“ erreicht ist.

Unbestimmte Begriffe gibt es in Gesetzen ja zuhauf, siehe etwa „Sittenwidrigkeit“, und die Rechtsprechung füllt sie dann aus. Auch was „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ ist, ist in vielen, vielen Verkehrsunfallsachen längst durch die Rechtsprechung definiert. Insofern habe ich gewisse Zweifel, ob das BVerfG hier eine Verfassungswidrigkeit erkennt.
Ich danke dir erstmal für deine weiteren Ausführungen.

Das ist mir auch schon häufig aufgefallen. Viele Gesetze erlauben eigentlich Interpretationsspielraum. Umso besser, wenn es dann schon genügend Grundsatzurteile gibt, auch in Zukunft, auf die man sich berufen, stützen kann. Sicherlich auch für Studenten von Vorteil.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

14.10.2020 um 18:02
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Ein bisschen unglücklich ist in meinen Augen, dass es so sehr auf "Rennen" ausgerichtet ist.
Vermutlich wäre es sinnvoller, Autorennen nur als eine benannte Form des besonders rücksichtslosen Fahrens zu benennen. Die Norm also allgemeiner zu halten. Aber sei es drum.
Also insgesamt finde ich § 315 d StGB eine schöne Erweiterung zum schon länger existierenden § 315 c, der zwar rücksichtsloses Fahrens schon beinhaltet, dies aber nicht speziell an Rennen festmacht. Die tauchen unter Abs 1 Punkt 2 (a-g) nämlich gar nicht auf.

Gezielt Rennen fahren sind dann aber doch nochmal eine ganz andere Hausnummer, ein ganz anderes Kaliber als die anderen Fehlverhalten aus 315 c. Rennen sollten eigentlich einen eigenen Tatbestand wert sein.

Aber du meinst, dass es eventuell vollkommen ausgereicht hätte, wenn man unter 315 c Abs 1 Punkt 2 einfach nur h speziell für Rennen fahren eingeführt bzw. hinzugefügt hätte?


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14.10.2020 um 23:17
Bei XY ungelöst wurde heute nochmals nach dem 3 Fahrer R.A gefahndet. Auch das BKA hat sich eingescchaltet. Ich hoffe sie finden ihn !


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Tödlicher Unfall auf der A 66

15.10.2020 um 00:12
Zitat von kleinundgrünkleinundgrün schrieb:Ein bisschen unglücklich ist in meinen Augen, dass es so sehr auf "Rennen" ausgerichtet ist.
Vermutlich wäre es sinnvoller, Autorennen nur als eine benannte Form des besonders rücksichtslosen Fahrens zu benennen. Die Norm also allgemeiner zu halten.
Es ging aber wohl gerade - unter dem Eindruck des Ku´-Damm-Falles - darum, speziell diese gefährlichen verabredeten Rennen mit unabsehbaren Folgen für die Allgemeinheit schärfer zu sanktionieren. Klar kann auch ein einzelner durch besonders rücksichtsloses Fahren jemanden zu Tode bringen und endet dann, für Angehörige verständlicherweise unbefriedigend, wegen fahrlässiger Tötung oft (nur) bei Geldstrafe.

So ein Ergebnis wollte der Gesetzgeber bei den versbredeten Rennen offenbar nicht mehr hinnehmen, nachdem er für sich erkannt hatte, dass das bisherige gesetzliche Instrumentarium speziell für solche Fälle unbefriedigend war. Klar, dass die Schaffung des § 315 d StGB auch als Warnschuss für alle gedacht ist, die meinen, mit 300 PS unterm Hintern sei für sie und die Kumpels die Autobahn oder eine innerörtliche Straße eine schicke Teststrecke mit ein paar unwichtigen Mitmenschen als Dummys, boah. Wer nun den Schuss des Gesetzgebers nicht gehört hat, kann sich kaum beschweren.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

15.10.2020 um 00:37
PS: In meinen Augen sind derartige Kraftfahrzeugrennen auch noch mal eine Steigerung eines „nur“ besonders rücksichtlosen Fahrens. Denn die Teilnehmer schrauben die eigene und stacheln die Rücksichtslosigkeit der anderen Teilnehmer hoch bzw. an, indem jeder stets noch schneller sein will als der andere. Was dann das Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer naturgemäß erhöht.

Zudem erfasst § 315 c StGB, der für bestimmte Konstellationen definiert, was ein „grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten“ im Einzelfall ist, nicht die Folge, dass dadurch ein Mensch zu Tode gekommen ist. Wie gesagt blieb daher nach damaliger Rechtslage in solchen Fällen nur die fahrlässige Tötung - oder Totschlag oder Mord. Entsprechend schwer taten sich die Gerichte im Ku´damm-Fall.

Mit der danach erfolgten Schaffung des § 315 d StGB, der nach meiner bescheidenen Meinung nicht verfassungswidrig sein dürfte. hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, jetzt auf derartige Kraftfahrzeugrennen, speziell auf solche mit Todesfolge, anders zu reagieren.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

15.10.2020 um 08:06
Ich könnte mir vorstellen, dass vorliegend "nur" der §315d greifen wird. Beim Ku'damm Fall kam ja erschwerend das Missachten der Ampeln und letztlich die rote Ampel an der Kreuzung mit dem tödlichen Unfall hinzu. Gerade diese völlige Gleichgültigkeit bzw. die billigende Inkaufnahme eines nicht nur möglichen, sondern schon wahrscheinlichen Unfalls konnte hier relativ leicht als bedingter Tötungsvorsatz interpretiert werden.

Im vorliegenden Fall -auch wenn ich mir rein persönlich die Sanktion einer erfolgreichen Anklage wegen Mordes sowie eine lebenslängliche Entziehung der Fahrerlaubnis wünschen würde- sehe ich für eine erfolgreiche Mordanklage schon weniger Anhaltspunkte.
Man könnte höchstens aus der hohen Verkehrsdichte (siehe Handyvideo kurz vor dem Unfall) einen bedingten Tötungsvorsatz ableiten, aber letztlich sehe ich das als deutlich schwieriger an als den Fall, wenn jemand innerorts in einer ca. 3 Mio. Einwohnerstadt mit extrem überhöhter Geschwindigkeit eine rote Ampel überfährt. Letzteres hat schon eine nochmals ganz andere Qualität.

Schauen wir mal, wie das ausgeht. Ich erwarte, dass der §315d zur Geltung kommen wird mit einem Strafmaß nahe der Höchstgrenze (10 Jahre). Was ich in solchen Fällen etwas vernachlässigt empfinde, ist die Frage nach der Fahrerlaubnis. Da kann es bei illegalem Autorennen mit tödlichem Ausgang für mich nur eine Sanktion geben: Lebenslanger Entzug der Fahrerlaubnis. Ende.
Eine Person, die derart leichtfertig, rein zwecks persönlichen Amüsements, den Tod eines anderen Menschen verschuldet, hat meines Erachtens jedes Recht auf Anteilnahme am Straßenverkehr verwirkt. Eine solche Person hat sich nachhaltig als nicht geeignet zum Führen eines KFZ erwiesen. Ich bin mir nicht sicher, ob eine solche Sanktion in das StGB gehört, aber wenn ja, dann sollte man den §315 mMn um diesen Punkt noch erweitern.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

15.10.2020 um 09:53
Zitat von rhapsody3004rhapsody3004 schrieb:Aber du meinst, dass es eventuell vollkommen ausgereicht hätte, wenn man unter 315 c Abs 1 Punkt 2 einfach nur h speziell für Rennen fahren eingeführt bzw. hinzugefügt hätte?
In meinen Augen muss man das gar nicht so weit spezialisieren. Schau Dir z.B. Körperverletzung an. Da gibt es abstrakte Qualifikationen aber nicht so was wie "wenn man jemanden mit einem Messer verletzt" o.ä.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Wer nun den Schuss des Gesetzgebers nicht gehört hat, kann sich kaum beschweren.
Das ist sicher ein berechtigter Einwand.


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Tödlicher Unfall auf der A 66

15.10.2020 um 10:25
Die Polizei hat nach dem tödlichen Verkehrsunfall auf der A66 bei Hofheim eine spezielle Ermittlungsgruppe gegründet. Die Arbeitsgruppe (AG) „Toro“ soll weiteren polizeilichen Ermittlungen zu dem schweren Unfall und dem vorausgegangenen illegalen Autorennen übernehmen und koordinieren. So soll das Ermittlungsverfahren noch wirksamer und zielgerichteter werden.
Die AG Toro besteht aus extra spezialisierten Polizeibeamten aus den Bereichen Verkehr, Ermittlungen und soziale Medien der Kriminal- und Schutzpolizei in Wiesbaden, der Direktion Verkehrssicherheit und der Polizeidirektion Main-Taunus.

Tödlicher Unfall auf der A66: Die Polizei schaltet einen speziellen Hinweisserver
Die Polizei erreichten bereits zahlreiche Hinweise aus der Bevölkerung - darunter auch Foto- und Videoaufnahmen. Nun wurde eigens ein Hinweisserver zur einfachen Übermittlung von Hinweisen - insbesondere von Bild- und Videodateien - eingerichtet. Zeugen können relevante Medien wie Fotoaufnahmen, Videos oder Screenshots ab sofort hier auf diesen speziell eingerichteten Server hochladen. Natürlich ist auch das bisherige Hinweistelefon unter der Telefonnummer 06192 / 2079 - 500 weiterhin erreichbar.
sogar das BKA ist an der Fahndung beteiligt.

Quelle: https://www.fnp.de/lokales/main-taunus/hofheim-ort74520/a66-toedlicher-unfall-frau-tot-hofheim-bei-frankfurt-bka-polizei-mann-luxusauto-rennen-90066355.html


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Tödlicher Unfall auf der A 66

15.10.2020 um 10:39
Zitat von MysteryGuyMysteryGuy schrieb:Eine Person, die derart leichtfertig, rein zwecks persönlichen Amüsements, den Tod eines anderen Menschen verschuldet, hat meines Erachtens jedes Recht auf Anteilnahme am Straßenverkehr verwirkt. Eine solche Person hat sich nachhaltig als nicht geeignet zum Führen eines KFZ erwiesen.
Unter generalpräventiven Gesichtspunkten sicher ein guter Vorschlag. Spezialpräventiv hätte ich jedoch meine Bedenken und würde so eine Sanktion nicht mal im Todesfall zwingend verhängen.

Warum?

Ich sehe die große Gefahr, dass jemand, dem der Führerschein lebenslang entzogen wurde, nichts mehr zu verlieren und nichts mehr zu gewinnen hätte. Und weil es eh egal ist, wären Fahrten ohne Fahrerlaubnis die Folge. Mit Alkohol. Oder mit Raserei. Wiederholungstaten, kürzere oder längere Gefängnisstrafen wären die Folge. Resozialisierung gescheitert.

Deshalb hielte ich es für besser, nur in absoluten Ausnahmefällen zu diesem Mittel zu greifen. Ansonsten ist es wohl besser, Täter durch die Aussicht auf eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu Wohlverhalten zu erziehen. Die Jungs haben dann was zu gewinnen - oder zu verlieren. Sie haben es dann noch einmal in der Hand.


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