@SchwarzeMesse Umgekehrt darf sich eine Anklage und die dafür zuständige StA, die sie erhebt, aber auch niemals davon beeinflussen lassen, welche Ethnie der/die mutmaßlichen Täter angehören. Gleiches gilt für die Rechtsprechung und das bei der verhängte Strafmaß.
Die Ethnie eines Menschen darf niemals ein Grund sein ihn nur deswegen härter zu bestrafen.Und gleich vorweg; nein, das unterstelle ich der zuständigen StA in diesem Fall auch nicht. Die Ethnie aller Rennbeteiligten war garantiert kein Grund, um ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes zu eröffnen. Das wäre auch so praktiziert höchst unzulässig.
Ps.
Und sollten Migranten hin und wieder milder bestraft werden, dann hängt das auch nur von den vielerlei Umständen des Einzelfalls ab (Background des Einzelnen: Beispielsweise Vorstrafen oder nicht, Schicksalsschläge, die zu der Tat geführt haben könnten, Einsicht und aufrichtige Reue etc...- und natürlich aufgrund von Gesetzen, die Strafmilderung erlauben sowie natürlich auch vom freien Ermessensspielraum des Richters.
Dass pauschal alle Täter, nur weil sie einen Migrationshintergrund haben, milder bestraft werden, also nur ausschließlich der Migrationshintergrund Grund für ein mildes Urteil ist, ist genauso Blödsinn.
@AndanteErst mal Danke für den § 315 d StGB. Den kannte ich in der Tat noch nicht bzw. wusste ich nicht, dass er schon tatsächlich existiert und seit einiger Zeit auch schon angewendet werden kann.
Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht bin ich dann auch mal gespannt und es ist in der Tat so, dass unsere Legislative keine Narrenfreiheit besitzt. Es stimmt absolut, dass jedes neue Gesetz sowie auch nur die Reformierung eines bereits bestehenden Gesetzes verfassungskonform sein muss. Die Verfassung hat Vorrang und einfache Gesetze sind an die Verfassung gebunden und müssen sich ihr unterwerfen.
Nehmen wir jetzt aber nur mal hypothetisch an, dass das Bundesverfassungsgericht den 315 d absegnen wird und dass sich bis dahin auch die bislang von der StA angenommenen Mordmerkmale weiterhin begründen lassen bzw. sich durch das Ermittlungsverfahren sogar erhärtet haben, insbesondere Merkmale auf subjektiver Tatbestandsseite, die innere Einstellung der Täter und deren Wissen und ihre konkreten Beweggründe für das Rennen - so könnte die spätere Anklage doch auf § 211 StGB in Tateinheit mit § 315 d lauten, da ja durch ein und dieselbe Handlung beide Straftatbestände begangen bzw. erfüllt wurden und sie dann selbstverständlich nur nach dem 211er bestraft werden würden.
Was meinst du dazu, könnte die Anklage später einmal so lauten?
Sollte 315 d natürlich als verfassungswidrig erklärt werden, aber würden gleichzeitig die Mordmerkmale bestehen bleiben, so könnte die Anklage dann auf 211 in Tateinheit mit 315 c StGB lauten oder?
315 b denke ich nicht, da alle Fahrer ja direkt am Straßenverkehr beteiligt gewesen sind und nicht von außen, von einer Brücke beispielsweise, auf diesen eingegriffen haben, wenn ich beide Paragraphen bzw. deren Unterschiede richtig verstehe.