RinTin schrieb:Die Taten, über die hier geredet wird, sind im Übrigen alle nicht zur Bewährung fähig, da sie mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren bewährt sind, § 176a Abs. 3 StGB. Darüber hinaus ist es gut möglich, dass hier Verurteilungen gem. § 176a Abs. 5 StGB im Raum stehen. Und solche Taten werden mit einem Mindestmaß von fünf Jahren bestraft.
Ein Mindestmaß von 5 Jahren dafür, dass ich ein Kind sexuell missbrauche, dabei schwer körperlich misshandle oder nahe dem Tod bringe? Und das wird als schwere Strafe angesehen?
Wenn die Therapien erfolgreich und die Bewährungsstrafen und der Knast ja so abschreckend wären, hätten wir im Bereich der Pädokriminalität keine Rückfallquote von mehr als 50 %.
Es tut mir leid, aber einige argumentieren hier auf Biegen und Brechen nur mit der Täterbrille. Der Opferschutz kommt viel zu kurz.
Hier wurde genannt, dass man Kinder im Falle des sexuellen Missbrauchs gemäß § 176 nicht aus der Familie nehmen sollte, sondern erst bei schweren Fällen. Entschuldigung, aber wenn ich mein Kind penetriere, ohne körperliches Eindringen oder ich es dazu zwinge, dass es mich penetrieren soll oder jemand anderen oder ich es dazu anbiete und das eventuell wiederholt, dann bin ich ein ggf. therapiebedürftiger kranker Mensch oder ein Dreckschwein. In beiden Fällen sollte ich nicht die Fürsorgepflicht für ein Kind haben. Gerade wenn solche Taten mit klarem Vorsatz begangen werden, sehe ich da keinen Diskussionsspielraum, wenngleich das nicht heißt, dass es uneindeutige Fälle gibt, die im einzelnen mit entsprechenden Expertise zu bewerten sind.
Was Kinderpornos angeht, so gibt es doch klare Grenzlinien in § 184 b. Welches sorgfaltspflichtige Elternteil macht Bilder seines Kindes mit einer unnatürlich geschlechtsbetonten Körperhaltung und veröffentlicht diese? Und wer würde gezielt danach suchen, auch noch wiederholt? Da gibt es für mich keinen vernünftigen Grund. Jeder, der Kinder hat, sollte das auch nachvollziehen können.
Deshalb ist ein Teil der Diskussion hier eine Scheindebatte, dessen Ziel mir nicht klar ist.
Ich sehe auch keinen Sinn darin, über die Wirksamkeit der Länge des Strafmaßes hinsichtlich einer Resozialisierung oder mögliche Reumütigkeit des Täters zu diskutieren. Allein der Opfer wegen müssen Strafen imho empfindlicher sein. Da kann das Hochsetzen des Strafmaßes ein Instrument sein, um einfach insgesamt höher einsteigen zu können. Und im Falle jeglichen Missbrauchs, also auch nach § 176 dürfte es keine Bewährung geben, da der Vorsatz solcher Handlungen nach meinem Verständnis die Schwere impliziert und die Rückfallquote und damit das Risiko für Kinder im Umfeld des Täters unverhältnismäßig hoch sind.
Ich kann die Gegenargumente ehrlich gesagt nicht nachvollziehen. So oft ich sie auch lese.