Tödlicher Angriff auf dem Königsplatz in Augsburg
28.12.2019 um 01:03emz schrieb:So, wie ein Verurteilter die Möglichkeit hat, in Berufung oder in Revision zu gehen, so hat auch eine Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, gegen eine gerichtliche Entscheidung bei der nächsthöheren Stelle, hier beim OLG, Beschwerde einzulegen.Stimmt. Irgendwann ist aber mal bei jeder gerichtlichen Entscheidung Schluss mit dem Instanzenzug, dann gilt verbindlich für und gegen jedermann, was das zuletzt zuständige Gericht gesagt hat, egal, ob man das dann persönlich für richtig hält oder nicht.
Rechtssicherheit in diesem Sinne ist ein unverzichtbares Element in einem Rechtsstaat.
Bis es so weit kommt, hat jeder natürlich allerhand Rechtsmittel und, davon zu unterscheiden, Rechtsbehelfe. Hierzulande darf man im Extremfall über 250 € Gerichtskosten über drei Instanzen streiten. Ob das dann immer verhältnismäßig ist, wenn man den aus Steuerzahlerkosten finanzierten Personal- und Sachaufwand der Gerichte betrachtet, steht auf einem anderen Blatt.
Dass in Haftsachen nicht nur für Beschuldigte, sondern auch für die StA die Ausschöpfung des Rechtsweges möglich sein muss, darf einen da nicht wundern.