fleetwood schrieb:jemand der erste hilfe verhindert und somit zum taterfolg(sorry pitätlos) beiträgt kann der beihilfe angeklagt werden.das opfer hätte dadurch ja auch überleben können,man wusste da ja noch nicht das es keine hilfe hätte mehr geben können.
Würde auch noch einen Schritt weiter gehen.
Jemand der bewusst vorab eine Gefahrensituation herbeigeführt hat, durch diese Gefahrensituation es überhaupt erst möglich gewesen ist, dass ein anderer (Opfer) verletzt wird und danach dann noch nicht mal Hilfe dem Verletzten gegenüber geleistet wird - also ich weiß nicht..
Da wäre zumindest nach meinem Verständnis nicht nur Beihilfe zum.. drin, sondern eben auch Straftat XY (Totschlag) durch Unterlassen.
Diejenigen, die überhaupt erst eine Gefahrensituation geschaffen haben, haben sich ja allein nur dadurch schon in die Position der Garantenstellung (§ 13 StGB) begeben.
Ich sage nicht, dass das im Fall Augsburg auch tatsächlich so sein muss, gewesen ist, die EB werden es besser wissen als ein Laie wie ich - trotzdem würde ich es nicht als zu abwegig betrachten.