fleetwood schrieb:das opfer wird durch berichte beim br diskreditiert,wenn ein anwalt von gegenseitigen schubsen spricht.schubsen hört sich so süss an.wie die kleinen kinder das früher gemacht haben.
Ob süß oder nicht, aber damit könnte tatsächlich alles nur losgegangen sein. Mit Schubsen. Entscheidend ist aber, dass selbst die Anwälte (dank Videoaufnahmen wohl) keinen Rechtfertigungsgrund (§ 32 StGB=Notwehr) sehen. Das schließen selbst die Anwälte aus.
Erst mal unabhängig davon, ob es nun vorher ein gegenseitiges Schubsen oder nur ein einseitiges Schubsen von Gruppen-Seite ausgehend gegeben hat - ändert trotzdem nichts daran, dass der Schlag vom Haupttäter gegen das Opfer ungerechtfertigt erfolgt ist und anhand Aufnahmen sogar ersichtlich werden soll, dass das Opfer vorher sogar noch zurückgewichen ist anstatt einen vermeintlich vorausgegangen "gegenwärtigen Angriff" vom Opfer und dadurch lediglich nur eine Abwehr vom Haupttäter herzuleiten bzw. anzunehmen.