Die Gesetzeslage ist relativ eindeutig, aber dem Laien oft nicht gerade geläufig. Jene Dame wird sich gedacht haben, dass, was sie da tut, keine strafrechtliche Schuld darstellt. Da hat sie sich geirrt.
Die Staatsanwaltschaft, die nun mal beauftragt ist, Straftaten zu verfolgen, hat versucht ihr eine Brücke zu bauen und ihr die Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld, mit der Auflage einer Geldzahlung verbunden, angeboten. Im Verständnis der meisten Leute wäre das wohl die beste Lösung des Problems gewesen, denn sie wäre damit nicht vorbestraft. Sie wäre allerdings 300 Euro losgeworden, und mir scheint, sie war wohl nicht zufrieden mit der Tatsache, dass dann eben doch "eine geringe Schuld" manifestiert wäre.
Nun, sie hat die Einstellung abgelehnt, und die Staatsanwaltschaft tun nun, was sie muss. Sie verfolgt die Sache weiter und bietet diesmal einen Strafbefehl an. Der dient vor allem der Effizienz der Justiz, nicht unbedingt dem Beschuldigten. Der Unterschied im Ergebnis ist vor allem, dass hier nun eine Schuld gerichtlich festgestellt und auch vermerkt wird. Denn der Strafbefehl wird im Bundeszentralregister eingetragen, ohne wenn und aber. Damit ist sie vorbestraft.
Der Gesetzgeber hat dann aber eine weitere Vorschrift im BZRG erlassen, der die Bürger vor unverhältnismässigen Folgen einer geringfügigen Straftat schützen soll: er hat verfügt, dass eine Eintragung im BZR unter bestimmten Umständen nicht im Führungszeugnis erscheint - ja, das sind zwei verschiedene Dinge.
Insofern kann es immer noch sein, dass für die Beschuldigte das Endergebnis ähnlich ist: eine - diesmal höhere Strafe - aber kein Eintrag im Führungszeugnis. Das ist aber auch nur auf den ersten Blick so. Der entscheidende Unterschied bleibt, sie ist jetzt vorbestraft. Und sollte sie in einer gewissen Zeitspanne noch eine Vorstrafe kassieren, wenn auch z.B. für etwas ganz anderes, ein Verkehrsdelikt oder so, dann erscheinen beide Vorstrafen auch im Führungszeugnis. Und das kann schon peinlich sein.
Als Anwalt würde ich immer dazu raten, der Einstellung zuzustimmen, es sei denn, man hat wirklich handfeste Aussichten, am Ende eines Strafverfahrens unschuldig herauszukommen.
Nachlesen kann man das auch hier:
https://strafbefehl-info.de/vorstrafe-bzr-fuehrungszeugnis/#mcetoc_1dns9i6op1