LARA43 schrieb:Da du ja Fachmann bist, würde ich dich gerne fragen, ob die Anklage der 3 Frauen gleich zu werten ist, juristisch gesehen meine ich...2 Frauen haben die Bilder nicht zu Anzeige gebracht, aber haben auch das Material nicht weitergeleitet, zumindest ist öffentlich nichts anderes bekannt. Die 3. Frau hat es zwar zu Anzeige gebracht, aber nicht sofort und hat es anderen gezeigt...wie sieht die Juristische Seite dazu aus, abgesehen von der Höhe des Strafbetrages?
Nun, einmal gibt es nirgends im Gesetz eine Pflicht, KP "anzuzeigen." Das Gesetz sagt aber, dass Besitz oder gar Verbreitung strafbar ist. Das heisst, wenn ich KP besitze, weil ich sie von jemand anderem erhalten habe, dann mache ich mich
nicht dadurch strafbar, dass ich niemandem davon berichte. Ich mache mich, wenn, nur strafbar dadurch, dass ich die KP besitze oder mir verschafft habe (siehe dazu unten).
Ich weiss nun nicht, was der einen oder ggf. den drei Frauen genau vorgeworfen wird und mit welcher Begründung. Das Gesetz selbst ist hier leider unscharf und kompliziert, so dass der BGH mehrfach die Begriffe erst klären musste. So ist zum Beispiel zwischen "Verbreitung" (§ 184b Absatz 1 Punkt 1 StGB) und der sogenannten "Drittverschaffung" (Absatz 1 Punkt 2) zu unterscheiden, wobei für beides der höhere Strafrahmen gegenüber dem "Sich selbst verschaffen" oder "besitzen" (Absatz 3) gilt.
Insofern würde also das Verhalten der hier diskutierten Dame vom Gesetzgeber "verwerflicher" angesehen, als der einfache Besitz, wenn man dieser Dame unterstellt, sie habe die KP an andere weitergegeben (Drittverschaffung). Allerdings weicht die Strafhöhe des Strafbefehls hier wieder von der fälligen Mindeststrafe ab, wobei das auch anders begründet werden kann.
Der "Besitz" von KP wird im deutschen Strafrecht sehr weit gefasst. Straffrei bleibt ein solcher im Prinzip nur dann, wenn man unwissentlich KP erhalten hat und diese "sofort" vernichtet oder bei einer Behörde abliefert (so z.B. das OLG Oldenburg 1 Ss 166/10):
Der Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften, Abbildungen, Bildträger und Datenspeicher (§§ 184b Abs. 1. 11 Abs. 3 StGB) setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis hierüber voraus, mit der Möglichkeit, die Schriften oder Bilder sich oder anderen zugänglich zu machen. Das muss vorsätzlich geschehen, wobei der Vorsatz als direkter oder als bedingter Vorsatz gegeben sein kann. Mit direktem Vorsatz handelt, wer weiß, dass er kinderpornographisches Material besitzt. Wer dagegen dies nur für möglich hält, es aber billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz. Hat jemand unwissentlich - und damit unvorsätzlich - Besitz an kinderpornographischem Material erlangt, so setzt die Strafbarkeit ein, sobald der Besitzer erkennt oder es unter billigender Inkaufnahme für möglich hält, dass er Kinderpornographie besitzt, und den Besitz sodann gleichwohl fortsetzt. Straflos ist insoweit, wer nach Erkennen des kinderpornographischen Inhalts das Material sofort vernichtet oder bei einer Behörde abliefert (vgl. SchönckeSchröder, StGB, 28. Auflage, § 184b Rdn. 15 m.w.N.).
Der Gesetzgeber hat auch Wert darauf gelegt, dass eine "Weiterverbreitung" von KP möglichst rigoros eingeschränkt wird. So wurden selbst Strafverteidiger angezeigt, die KP nur deshalb auf ihren Computern hatten, weil sie einen Mandanten wegen eben dieser KP verteidigten und diese selbst analysieren wollten, ob es sich nun wirklich um verbotene KP handelt oder nicht. Selbst in diesen Fällen legten die Gerichte dann sehr strenge Masstäbe an, und liessen das nur zu, wenn der Verteidiger wirklich nachweisen konnte, dass es zur Verteidigung unbedingt notwendig war, diese KP zu analysieren. Daher wird auch das beliebte Argument "ich hab die KP ja nur gehabt, um deren Vorbesitzer/Hersteller anzeigen zu können" von deutschen Gerichten eben nicht akzeptiert.
Um den Fall hier genauer zu beurteilen müsste ich aber die einzelnen Details wissen.