Metzelder - Verdacht auf Besitz und Weitergabe von Kinderpornographie
02.03.2021 um 17:39@Alberto
Habe was gefunden:
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Vorsatztat bedeutet: Der Beschuldigte muss gewusst und auch gewollt haben, das sich auf seinem Computer kinder- oder jugendpornographische Dateien befinden. Der Beschuldigte muss also mit einem Besitzwillen gehandelt haben. Wenn der Beschuldigte nichts von den Dateien und deren Inhalt wusste, kann er nicht bestraft werden. Auch die bloß fahrlässige Begehung wird nicht unter Strafe gestellt.
https://www.loebisch.com/strafverteidigung-bei-besitz-von-kinderpornographie-4333/