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Kassel/Wolfhagen Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke ermordet

4.967 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Hessen, 2019 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Kassel/Wolfhagen Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke ermordet

29.01.2021 um 21:41
Das Motiv ist einfach: Regierungspräsident Lübke hatte nach Ansicht des Täters sein eigenes Volk verraten, indem er es aufgefordert zu gehen, damit Flüchtlinge Platz haben. Er hatte zu sterben.

Vorbild sind die Fememorde, wie es sie in der Weimarer Republik gab. E. hat dieses Motiv auch eingestanden. Sein Verteidiger hat fatalerweise zu begründen versucht, warum dies mehr oder weniger eine gemeinwohlorientierte Tat gewesen sei, weshalb keine niedrigen Beweggründe vorlägen.


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Kassel/Wolfhagen Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke ermordet

30.01.2021 um 09:30
Das Urteil aus der Warte von Thomas Fischer,

https://www.spiegel.de/panorama/justiz/eine-sinnlose-erschreckende-tat-a-c30048d4-3113-4094-a11c-79398b09d2cd

der sich natürlich darüber mokiert, dass sich die freundlichen Worte des Vorsitzenden an den Angeklagten (sinngemäß: "Hören Sie nicht auf Ihren Verteidiger, hören Sie auf mich, das zahlt sich aus") nun für den Angeklagten ausgezahlt haben. Noch mehr, als der Vorsitzende in der Urteilsverkündung erneut auf seine "Gunst" zurückkommt, die er nun gewährt (lebenslänglich + besondere Schwere + Vorbehalt der Sicherungsverwahrung).

Fischer:
Dies noch eine »Gunst« zu nennen bedarf schon einer gesunden Portion Optimismus (beim Angeklagten) und Selbstgewissheit (beim Richter).
Die Berichterstattung, v.a. der Sensationsmedien bekommt auch ihr Fett weg.
Man sollte Menschen wie dem Angeklagten Ernst nicht den Eindruck vermitteln, sie stünden in einer historisch bedeutsamen Reihe und an der Spitze einer Bewegung, deren mörderische Manifestationen sich über ein Jahrhundert erstrecken. Der wegen Mordes verurteilte Angeklagte Ernst ist, nach allem, was man als Zeitungsleser weiß, nicht nur ein gewaltbesessener Fanatiker, sondern auch ein eher dummes, armes Würstchen, wie fast alle Menschen mit ähnlich verkrüppeltem Weltbild und Motivationsapparat. Ihm eine Rolle als Figur der politischen Zeitgeschichte zuzuschreiben, wäre zu viel der Ehre für ihn und seine Gesinnungsgenossen.
Wie immer lesenswert.


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30.01.2021 um 21:53
Na ja, lesenswert sind vor allem die Bemerkungen zum Prozess, die offenbar Herrn Fischer berechtigte Bauchschmerzen bereiten:
In Erinnerung bleiben wird die Hauptverhandlung nicht zuletzt wegen des sehr bedenklichen Umgangs des Gerichts mit einem zwischenzeitlich ausgeschiedenen unliebsamen Strafverteidiger, dem der Angeklagte, angespornt vom Vorsitzenden und seinem zweiten Strafverteidiger, auf überaus seltsame Weise das »Vertrauen« entzog, nachdem ihm der Senatsvorsitzende zu verstehen gegeben hatte, dieser Verteidiger werde ihm »schaden«. Der Vertrauensentzug wurde darauf gestützt, dass der Rechtsanwalt nach Ansicht des Vorsitzenden »nicht sachgerecht« verteidigte – eine Beurteilung, die dem Gericht allenfalls in extremen Ausnahmefällen zusteht und keinesfalls darauf gestützt werden kann, dass ein Verteidiger Beweisanträge stellt, die »daneben« liegen. Mit dieser Begründung könnte man in zahllosen Verfahren wegen politisch motivierten Taten die jeweiligen Verteidiger hinausschießen. Wie auch immer: Nachdem sich alle einig waren, wird niemand das mit einem Rechtsmittel rügen. Und die Frage, wie, wann und bei wem sich der Senat um einen Ersatz für den vielleicht (!) zu entlassenden Verteidiger bemühte, wird sicher auch nicht zu den »offenen« gezählt werden, die nach Prozessende angeblich noch zu klären sind. Sagen wir vorsichtig: Ein Highlight der Verfahrenskunst war das nicht.
Quelle: obiger Spiegelartikel

Dieser absolut skandalöse Vorgang wird eventuell nicht vom Bundesgerichtshof betrachtet werden können, was wirklich schade ist. Man kann nur hoffen, dass diese "Verfahrenskunst" nicht Schule macht und sich die Gerichte in Zukunft nicht öfter aussuchen, welche Verteidiger ihnen genehm sind.


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01.02.2021 um 10:56
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Dieser absolut skandalöse Vorgang wird eventuell nicht vom Bundesgerichtshof betrachtet werden können, was wirklich schade ist. Man kann nur hoffen, dass diese "Verfahrenskunst" nicht Schule macht und sich die Gerichte in Zukunft nicht öfter aussuchen, welche Verteidiger ihnen genehm sind.
Im stimme dir vollumfänglich zu. Es ist der nicht wieder gut zu machende Eindruck entstanden, dass der Richter seine Machtposition ausnutzte, um den Angeklagten dahingehend zu beeinflussen, einen unliebsam Verteidiger loszuwerden.

Es wäre wirklich zu schade, wenn der BGH sich das nicht vornehmen würde.

Nicht weil E. seine Strafe nicht verdient hätte, sondern weil mMn gegen Rechtsstaatsprinzipien verstoßen wurde.

Dies gilt umso mehr, als dass eine Verurteilung wegen Mordes alles andere als sicher war, wie man an dem laschen Urteil gegen den mMn Komplizen sehen kann.


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01.02.2021 um 13:38
Zitat von menarimenari schrieb:Es ist der nicht wieder gut zu machende Eindruck entstanden, dass der Richter seine Machtposition ausnutzte, um den Angeklagten dahingehend zu beeinflussen, einen unliebsam Verteidiger loszuwerden.
Auch wenn der Vorsitzende ansonsten diesen Prozess souverän geführt hat: Die Selbstgefälligkeit und Überheblichkeit, die er in dieser Angelegenheit an den Tag gelegt hat, die bleibt noch länger in den Gliedern stecken. Eine Backpfeife des BGH täte Not.

Gerade auch weil der Angeklagte schon ein kleines Würstchen war, ein Spielball seiner Verteidiger, die ihn nacheinander zum NPD-Versorgungsfall, zum Schauspieler eines großartigen Regisseurs und schließlich zum reuigen Sünder gemacht hatten. Was immer auch Kaplan erreichen wollte, sein Plädoyer war hilflos und frech.


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01.02.2021 um 13:49
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Dieser absolut skandalöse Vorgang wird eventuell nicht vom Bundesgerichtshof betrachtet werden können, was wirklich schade ist. Man kann nur hoffen, dass diese "Verfahrenskunst" nicht Schule macht und sich die Gerichte in Zukunft nicht öfter aussuchen, welche Verteidiger ihnen genehm sind.
Das Problem ist aber nicht gelöst, wie verfahren werden soll, wenn sich die Verteidiger eines Angeklagten über die Strategie nicht einig sind und der eine Verteidiger - unabgestimmt mit dem Angeklagten und dem anderen Verteidiger - einen Antrag stellt, der andere Verteidiger und der Angeklagte den Antrag aber nicht wollen.

Das kann in einem Prozess kein Dauerzustand sein, und das wird auch der BGH so sehen. Unabhängig davon glaube ich nicht, dass Außenstehende, auch Herr Prof. Dr. Fischer nicht, im vorliegenden Fall beurteilen können, wie eng oder nicht eng das Vertrauensverhältnis des Angeklagten zu seinem Verteidiger Hannig am Ende noch war.
Zitat von monstramonstra schrieb:Gerade auch weil der Angeklagte schon ein kleines Würstchen war, ein Spielball seiner Verteidiger, die ihn nacheinander zum NPD-Versorgungsfall, zum Schauspieler eines großartigen Regisseurs und schließlich zum reuigen Sünder gemacht hatten. Was immer auch Kaplan erreichen wollte, sein Plädoyer war hilflos und frech.
Ja was denn nun? Soll das Gericht einem Angeklagten „helfen“, wenn es findet, dass der Angeklagte schlecht verteidigt ist, oder soll es das nicht? Da muss man sich mal entscheiden.


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01.02.2021 um 14:24
Zitat von AndanteAndante schrieb:Soll das Gericht einem Angeklagten „helfen“, wenn es findet, dass der Angeklagte schlecht verteidigt ist, oder soll es das nicht?
Das ist nicht die Frage. Sondern darf es entscheiden, was "gut" und was "schlecht" verteidigt ist? Darf es den Angeklagten dergestalt das Messer auf die Brust setzen, dass es dem Angeklagten bedeutet, wenn er sich weiter "so" verteidigen ließe, hätte er Nachteile zu befürchten? Öffnet das nicht den Gerichten Tür und Tor, unangenehme, Mehrarbeit verursachende oder lautstark in der Öffentlichkeit agierende Verteidiger "abzuschießen"?

Und kann das Gericht dem Angeklagten überhaupt "helfen"? Bei einer solchen Tat? Der Strafandrohung? Ist das seriös? Und darf es das auch? Die Bindung an Recht und Gesetz verändert sich dadurch ja nicht. Und das Gericht ist völlig unabhängig von der Verteidigung verpflichtet, qua Amtsermittlung auch entlastende Beweismittel heranzuziehen und das Urteil zu sprechen, das nach richterlicher Überzeugung zu sprechen ist, völlig egal, ob das Plädoyer des Verteidigers eine Zumutung oder grottenschlecht ist - oder sonst für den Angeklagten nachteilig.

Nein, das Gericht muss nicht einem Angeklagten raten, seinen "schlechten" Verteidiger zu entbinden. Die Fürsorgepflicht des Gerichts für den Angeklagten existiert völlig unabhängig davon. Es kann den Angeklagten jederzeit in der Sache ermahnen, auf Widersprüche in seiner Aussage hinweisen, weitere Beweise erheben und materiell im Urteil alle günstigen Umstände berücksichtigen.

Hier bleibt der schale Beigeschmack, das Gericht habe verhindern wollen, dass der Angeklagte mit verschiedenen Geständnissen und Widerrufen ein klares Bild von der Tat verhindert. Aber was hat Stephan E. gebracht? Im Urteil? Nichts. Wie hat das Gericht "geholfen"? Es hat sich geholfen, sich genutzt, aber nicht dem Angeklagten.


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01.02.2021 um 15:29
Zitat von monstramonstra schrieb:Hier bleibt der schale Beigeschmack, das Gericht habe verhindern wollen, dass der Angeklagte mit verschiedenen Geständnissen und Widerrufen ein klares Bild von der Tat verhindert.
Oh, ich denke nicht, dass ein Gericht vor Geständnissen, Widerrufen und wie man dann zu einem klaren Bild von der Tat kommt, zurückschreckt. Das ist nämlich täglich Brot für Gerichte und nichts Besonderes. Und wenn sich kein klares Bild ergibt, ist es eben so und die Folge klar. Ganz gewiss kann man dem Gericht nicht unterstellen, dass es selbstverständlich auf Biegen und Brechen auf eine Verurteilung von E. und H. in allen angeklagten Punkten aus war, was sich am Ende ja mit den teilweisen Freisprüchen auch bestätigt hat.
Zitat von monstramonstra schrieb:Aber was hat Stephan E. gebracht? Im Urteil? Nichts. Wie hat das Gericht "geholfen"? Es hat sich geholfen, sich genutzt, aber nicht dem Angeklagten.
Es war nun mal so, dass Waldschmidt und Hannig den E., und zwar vor dem Prozess, entscheidend reingeritten haben, indem sie E. zu Geständnissen geraten haben, nur mit dem Unterschied, dass einmal H. mitbelastet wurde und einmal nicht. Daran konnte das Gerichts nichts ändern und musste diese Fakten natürlich bei der Wahrheitsfindung berücksichtigen. Es gab dann auch die E. zuzuordnende Tatwaffe, und es gab E´s DNA auf Dr. Lübckes Hemd. Man kann kaum davon ausgehen, dass E. freigesprochen worden wäre, auch wenn er im Prozess geschwiegen hätte - und Hannig als Verteidiger mit seiner Strategie, den H. weiterhin zu belasten oder indirekt den Verdacht auf die Lübcke-Söhne zu lenken, noch dabeigewesen wäre.


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01.02.2021 um 15:39
Nachtrag: Markus H. hatte Glück, dass er vorprozessual keine Geständnisversionen abgeliefert hat. Das und sein Schweigen im Prozess haben ihm den Freispruch verschafft.

Stephan E. hatte das Pech, vorprozessual Waldschmidt und Hannig als Verteidiger zu haben. Was da schiefgelaufen ist, konnte im Prozess halt weder durch das Gericht noch durch Kaplan ungeschehen gemacht werden, zB nicht der Umstand, dass E. selber die Ermittler zum Versteck der Tatwaffe geführt hatte.


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01.02.2021 um 16:00
Zitat von AndanteAndante schrieb:Daran konnte das Gerichts nichts ändern und musste diese Fakten natürlich bei der Wahrheitsfindung berücksichtigen.
Warum dann die markigen Worte des Vorsitzenden?
"Hören Sie nicht auf Ihre Verteidiger, hören Sie auf mich. Ein von Reue getragenes Geständnis lohnt sich immer. Gestehen Sie, wenn es etwas zu gestehen gibt."
Warum dann das Theater um Rechtsanwalt Hannig?
Sagebiel erklärte daraufhin, die Anträge seien "gequirlter Unsinn". Er müsse sich nun Gedanken machen, ob Ernst eine wirksame Verteidigung habe. Er stellte Rechtsanwalt Hannig die Frage, ob die Beweisanträge mit Ernst abgesprochen waren, was Hannig verneinte. Nach Rücksprache mit seinem zweiten Verteidiger Mustafa Kaplan stellte Ernst daraufhin einen Entpflichtungsantrag, dem das Gericht am nächsten Verhandlungstag mit der Begründung entsprach, das Verhältnis zwischen Angeklagtem und Anwalt sei nachvollziehbar zerrüttet.
Und nun die anbiedernden Worte des Verteidigers in seinem Plädoyer:
Er sei ein "wunderbarer Vorsitzender" hatte Ernst Anwalts Mustafa Kaplan gesagt.
Quelle: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/1643kaufmannannelieolg-frankfurt-mord-walter-luebcke-urteil-52ste1-20-5a-3-20-lebenslang-vorsitzender-richter-begruendung/

Dem Angeklagten hat niemand "geholfen".


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01.02.2021 um 16:36
Zitat von monstramonstra schrieb:Warum dann die markigen Worte des Vorsitzenden?
Ich weiß es nicht. Aber Sagebiel ist ein erfahrener Vorsitzender. Vielleicht hatte er den persönlichen und einen Eindruck aus den Akten, dass der Angeklagte E. ein Häufchen Elend war, hin- und hergerissen zwischen den widersprüchlichen Ratschlägen seiner Verteidiger. Natürlich war Sagebiel klar, dass seine Worte nur Appellcharakter haben konnten. Vom Verteidiger von Markus H. wurden sie denn auch prompt süffisant - und angemessen - mit der Bemerkung pariert, dass sein Mandant nur auf ihn höre.
Zitat von monstramonstra schrieb:Warum dann das Theater um Rechtsanwalt Hannig?
Weil zwei Verteidiger eines Angeklagten nun mal keine verschiedenen Strategie in einem Prozess verfolgen können. Auf Dauer hätte sich E. sowieso für eine Strategie, sprich für einen Verteidiger oder eben für zwei Verteidiger mit einer einheitlichen Linie entscheiden müssen. Er hätte genausogut Hannig behalten und Kaplan das Vertrauen entziehen können.

Das Gericht bzw. Sagebiel hat E. doch nun nicht mit vorgehaltener Pistole gezwungen, Hannigs Beweisermittlungsantrag nicht zu unterstützen und bezüglich Hannig einen Entpflichtungsantrag zu stellen. Es waren auch weder Sagbiel noch das Gericht, die bei E. ursächlich Zweifel an der Verteidigerkunst von Hannig geweckt haben. E. hatte ja schon vorher einem weiteren Verteidiger gegenüber Zweifel an den Ratschlägen von Hannig geäußert.
Zitat von monstramonstra schrieb:Dem Angeklagten hat niemand "geholfen".
Ich glaube nicht, dass ihm nach dem Fund seiner DNA an Dr. Lübckes Hemd und nachdem er bereits im Ermittlungsverfahren seine Kenntnis vom Versteck der Tatwaffe offenbart sowie in beiden Geständnisversionen eine Tatbeteiligung eingeräumt hatte, noch groß zu helfen war. Da ging es nicht mehr darum, einen Freispruch rauszuholen, sondern nur noch um Schadensbegrenzung.


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02.02.2021 um 04:04
Zitat von monstramonstra schrieb:Das ist nicht die Frage. Sondern darf es entscheiden, was "gut" und was "schlecht" verteidigt ist? Darf es den Angeklagten dergestalt das Messer auf die Brust setzen, dass es dem Angeklagten bedeutet, wenn er sich weiter "so" verteidigen ließe, hätte er Nachteile zu befürchten? Öffnet das nicht den Gerichten Tür und Tor, unangenehme, Mehrarbeit verursachende oder lautstark in der Öffentlichkeit agierende Verteidiger "abzuschießen"?

Und kann das Gericht dem Angeklagten überhaupt "helfen"? Bei einer solchen Tat? Der Strafandrohung? Ist das seriös? Und darf es das auch? Die Bindung an Recht und Gesetz verändert sich dadurch ja nicht. Und das Gericht ist völlig unabhängig von der Verteidigung verpflichtet, qua Amtsermittlung auch entlastende Beweismittel heranzuziehen und das Urteil zu sprechen, das nach richterlicher Überzeugung zu sprechen ist, völlig egal, ob das Plädoyer des Verteidigers eine Zumutung oder grottenschlecht ist - oder sonst für den Angeklagten nachteilig.

Nein, das Gericht muss nicht einem Angeklagten raten, seinen "schlechten" Verteidiger zu entbinden. Die Fürsorgepflicht des Gerichts für den Angeklagten existiert völlig unabhängig davon. Es kann den Angeklagten jederzeit in der Sache ermahnen, auf Widersprüche in seiner Aussage hinweisen, weitere Beweise erheben und materiell im Urteil alle günstigen Umstände berücksichtigen.

Hier bleibt der schale Beigeschmack, das Gericht habe verhindern wollen, dass der Angeklagte mit verschiedenen Geständnissen und Widerrufen ein klares Bild von der Tat verhindert. Aber was hat Stephan E. gebracht? Im Urteil? Nichts. Wie hat das Gericht "geholfen"? Es hat sich geholfen, sich genutzt, aber nicht dem Angeklagten.
Genau. Es ist vollkommen irrelevant dass E. hier auch meiner Meinung nach von allen seinen Verteidigern grottenschlecht verteidigt wurde. Bei dieser Sache geht es allein um die Anmassung des Gerichts bzw. seines Vorsitzenden, während dem Verfahren eine Vorgabe zu machen, wie es gerne die Verteidigung hätte und dem Anklagten unverblümt "zu empfehlen" den dem Gericht nicht genehmen Verteidiger zu wechseln.

Würde dieses Beispiel Schule machen wäre es aus mit einer unabhängigen Strafverteidigung und man würde wieder Zustände wie in 20er Jahren des letzten Jahrhunderts haben, als Strafverteidigung schon fast als unverschämte Majestätsbeleidigung (auch wenn man nun keinen Kaiser mehr hatte) betrachtet wurde und man Verteidiger und ihre Mandanten gerne als Halunken in einen Topf warf.

Mir jedenfalls graust es vor solchen Richtern und ich bin froh, dass dieser nun im Ruhestand ist.


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02.02.2021 um 11:10
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Würde dieses Beispiel Schule machen wäre es aus mit einer unabhängigen Strafverteidigung
Könnte der BGH das Thema aufgreifen, auch wenn es in einer Revision nicht angegriffen wird?

Dürfte jedenfalls das Gericht den "Spaltpilz" zwischen Angeklagten und Verteidigung sähen, indem sie dem Angeklagten aufgedrängt "helfend" bedeutet: "Mit diesem Verteidiger können Sie bei uns erhebliche Nachteile erleiden", wäre das ein fundamentaler Eingriff in das Recht auf Wahl der Verteidigung. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Angeklagte mehr oder weniger vom Gericht "bestimmt" wird, "freiwillig" seinen Verteidiger entpflichten zu lassen (durch das Gericht, wohlgemerkt). Da ist das Nicken des Angeklagten doch nur ein Feigenblatt.

Das Problem einer Strafverteidigerriege, die sich uneinig ist oder untaugliche Anträge stellt, lässt sich auch anders lösen. Götzel, @Rick_Blaine 's Lieblingsvorsitzender, musste sich bei NSU da auch durchkämpfen, aber er hat letztlich Beate Zschäpe ziemlich geduldig ihren Willen gelassen. Und die so entstandenen zwei Verteidigergruppen, die völlig konträre Strategien vertraten, ihre Arbeit machen lassen, wie sie es für richtig hielten. Der Wechsel hat Zschäpe nicht genützt, aber das ist ein anderes Blatt.

Und ob ein Angeklagter das Vertrauen zu seinem Verteidiger verliert, ist nichts, was das Gericht angeht oder was es gar forcieren darf. Der Verteidiger darf auch ohne Zustimmung des Angeklagten Anträge stellen. Nur wenn sich der Angeklagte hilfesuchend an das Gericht wendet und erklärt, er habe das Vertrauen in seine Verteidigung verloren (wie Zschäpe in München), kann das Gericht ihm helfen, einen neuen Verteidiger zu finden.


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02.02.2021 um 11:16
Die Walter-Lücke Schule hat ein Drohschreiben erhalten. Absender ist der "NSU 2.0".
Die Polizei in Kassel sagte auf Anfrage des Senders, das Schreiben sei „in politischem Duktus“ verfasst, eine politische Motivation sei „erkennbar“.
Aus ermittlungstaktischen Gründen könne er zu einzelnen Inhalten des Schreibens keine Angaben machen, zitierte der HR einen Polizeisprecher. In dem Bericht des öffentlich-rechtlichen Senders ist jedoch von einer Bombendrohung die Rede. In der Schule war die E-Mail dem Bericht zufolge am Freitag erst mit Verspätung entdeckt worden. Auswirkungen auf den Schulbetrieb habe die Drohung deshalb nicht gehabt
https://www.google.com/amp/s/m.faz.net/aktuell/politik/inland/hr-bericht-walter-luebcke-schule-erhaelt-drohschreiben-von-nsu-2-0-17176943.amp.html


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02.02.2021 um 17:57
Neben Markus H. und der Bundesanwaltschaft hat nun auch Stephan E. Revision gegen das Frankfurter Urteil eingelegt. Nur die Familie Lübcke als Nebenkläger überlegt noch. Bis Donnerstag hat sie Zeit, darüber nachzudenken, ob auch sie ins Rechtsmittel geht.

https://www.hessenschau.de/panorama/auch-luebcke-moerder-stephan-ernst-legt-revision-ein-,stephan-ernst-revision-100.html


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02.02.2021 um 21:33
@Andante
Vielen Dank!

Markus H. hat Revision eingelegt? Dabei hat er echt Glück gehabt. Ein klares und glaubhaftes Geständnis von Stephan Ernst und die Sache hätte ganz anders ausgehen können.


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02.02.2021 um 23:58
Zitat von monstramonstra schrieb:Markus H. hat Revision eingelegt? Dabei hat er echt Glück gehabt.
Stimmt, Markus H. könnte eigentlich sehr zufrieden sein, er ist gut weggekommen.
Aber noch ist da ja auch die Revision der Bundesanwaltschaft. Die Messen sind für H. in puncto Beihilfe noch nicht gesungen...


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03.02.2021 um 01:27
@Rick_Blaine
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ja was denn nun? Soll das Gericht einem Angeklagten „helfen“, wenn es findet, dass der Angeklagte schlecht verteidigt ist, oder soll es das nicht? Da muss man sich mal entscheiden.
Nein, das Gericht darf da nicht helfen. Es geht das Gericht schlicht und ergreifend nichts an. Und einem Angeklagten quasi zu drohen, dass ihm negative Konsequenzen drohen, wenn er nicht auf das Gericht hört, ist eine Ungeheuerlichkeit die ihres gleichen sucht.
Zitat von monstramonstra schrieb:Und ob ein Angeklagter das Vertrauen zu seinem Verteidiger verliert, ist nichts, was das Gericht angeht oder was es gar forcieren darf.
Genau!


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03.02.2021 um 05:13
@monstra
Ich müsste mich da genauer in den Ablauf dieses Verfahrens einlesen, ich kenne hier natürlich im Moment nur die Darstellungen aus der Presse. Daher kann ich nur vorbehaltlich genauerer Prüfung meine Meinung zu Grunde legen.

Tatsache ist aber, dass die "Freiheit und Angemessenheit der Verteidigung" ein sehr hohes Rechtsgut des Rechtsstaates ist, und diese u.a. auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieft und somit in Deutschland geltendes Recht ist. Sowohl das Bundesverfassungsgericht, als auch Verfassungsgerichte der Länder und vor allem der Bundesgerichtshof haben sich oft relativ deutlich dazu geäussert, interessanterweise meistens im umgekehrten Fall, dass ein Angeklagter einen Verteidiger von der Verteidigung entbinden wollte, und Gerichte das abgelehnt haben. Aber gehen wir der Reihe nach vor:
Zitat von monstramonstra schrieb:Könnte der BGH das Thema aufgreifen, auch wenn es in einer Revision nicht angegriffen wird?
Dem steht vermutlich § 352 StPO entgegen. Ich würde den entsprechenden Antrag durch eine Verfahrensrüge stellen, die auf einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr.8 abzielt. Nach § 352 unterliegen der Revision nur die gestellten Revisionsanträge und die damit vorgebrachten Tatsachen. Daher würde ich dem Verurteilten raten, auf jeden Fall andere als seine bisherigen Verteidiger mit den Revisionsanträgen und deren Begründung zu befassen.
Zitat von monstramonstra schrieb:Dürfte jedenfalls das Gericht den "Spaltpilz" zwischen Angeklagten und Verteidigung sähen, indem sie dem Angeklagten aufgedrängt "helfend" bedeutet: "Mit diesem Verteidiger können Sie bei uns erhebliche Nachteile erleiden", wäre das ein fundamentaler Eingriff in das Recht auf Wahl der Verteidigung. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Angeklagte mehr oder weniger vom Gericht "bestimmt" wird, "freiwillig" seinen Verteidiger entpflichten zu lassen (durch das Gericht, wohlgemerkt). Da ist das Nicken des Angeklagten doch nur ein Feigenblatt.
Genau. Ich sehe hier durchaus einen gravierenden Verfahrensfehler gemäss § 338 Nr.8:
Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,...

8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.
Dazu hat der Bundesgerichtshof z.B. geltend gemacht:
Ob nämlich der ... Pflichtverteidiger für die Erfüllung seiner Aufgabe hinreichend vorbereitet gewesen ist, hatte er in erster Linie selbst zu beurteilen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dies nachzuprüfen, denn als unabhängiges Organ der Rechtspflege hat der Rechtsanwalt die Verteidigung selbstständig zu führen (BGH JR 1998, 251 f.; StV 2000, 402, 403; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5; vgl. auch BGH NJW 1965, 2164, 2165).
(Hervorhebung von mir)

Analog dazu gilt m.E. dass der Verteidiger nicht nur hinsichtlich der Frage, ob er hinreichend vorbereitet ist, diese Frage selbst beantworten muss, sondern um so mehr, ob seine Verteidigungsstrategie die richtige ist. Eine "selbstständige Verteidigung" ist es m.E. nicht mehr, wenn das Gericht hier deutlich sagt, dass es eine andere Verteidigungsstrategie wünscht.
Zitat von monstramonstra schrieb:Das Problem einer Strafverteidigerriege, die sich uneinig ist oder untaugliche Anträge stellt, lässt sich auch anders lösen. Götzel, @Rick_Blaine 's Lieblingsvorsitzender, musste sich bei NSU da auch durchkämpfen, aber er hat letztlich Beate Zschäpe ziemlich geduldig ihren Willen gelassen. Und die so entstandenen zwei Verteidigergruppen, die völlig konträre Strategien vertraten, ihre Arbeit machen lassen, wie sie es für richtig hielten. Der Wechsel hat Zschäpe nicht genützt, aber das ist ein anderes Blatt.

Und ob ein Angeklagter das Vertrauen zu seinem Verteidiger verliert, ist nichts, was das Gericht angeht oder was es gar forcieren darf. Der Verteidiger darf auch ohne Zustimmung des Angeklagten Anträge stellen. Nur wenn sich der Angeklagte hilfesuchend an das Gericht wendet und erklärt, er habe das Vertrauen in seine Verteidigung verloren (wie Zschäpe in München), kann das Gericht ihm helfen, einen neuen Verteidiger zu finden.
So ist es. Selbst mein "Lieblingsrichter" - ich verweise hier ausdrücklich auf die ironischen Anführungszeichen :) - Götzl hat dieses Problem im NSU Prozess weitaus korrekter gelöst als in diesem Fall hier jener Richter Sagebiel.

Schlauere Juristen als ich mögen am Ende anders entscheiden aber ich sehe hier schon einen Verstoss gegen den Grundsatz, dass die Verteidigung und ihre Strategie unabhängig vom Gericht und dessen Vorlieben durchzuführen ist.


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03.02.2021 um 10:17
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Genau. Ich sehe hier durchaus einen gravierenden Verfahrensfehler gemäss § 338 Nr.8:

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,...

8. wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

Dazu hat der Bundesgerichtshof z.B. geltend gemacht:

Ob nämlich der ... Pflichtverteidiger für die Erfüllung seiner Aufgabe hinreichend vorbereitet gewesen ist, hatte er in erster Linie selbst zu beurteilen. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dies nachzuprüfen, denn als unabhängiges Organ der Rechtspflege hat der Rechtsanwalt die Verteidigung selbstständig zu führen (BGH JR 1998, 251 f.; StV 2000, 402, 403; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5; vgl. auch BGH NJW 1965, 2164, 2165).
Wobei hier fraglich ist, ob in Bezug auf Hannig (oder auf Kaplan) die Verteidigung „in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt“. worden ist. Es sind schon viele Voraussetzungen, die in § 338 StPO erfüllt wein müssen.

Hannig wurde zwar als Pflichtverteidiger durch Beschluss des Gerichts abberufen, aber auf vorherigen Antrag des Angeklagten. Das Gericht hat ihn nicht etwa von sich aus abberufen. Ob darin eine unzulässige Beschränkung liegt und die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt wurde, ist zweifelhaft. Dann dürfte je nie ein Pflichtverteidiger abberufen werden, wenn man es zu Ende denkt.

Ich sehe es auch so, dass ein Gericht natürlich nicht von sich aus einen Pflichtverteidiger abberufen kann, wenn es meint, dass dieser schlecht vorbereitet ist oder, wie Hannig, unzulässige Beweisermittlungsanträge stellt, auch wenn diese Anträge gar für den Angeklagten die Gefahr einer weiteren Strafverfolgung (hier Bildung einer terroristischen Vereinigung) in sich bergen.

Ich meine aber, das ein Gericht nicht grundsätzlich gänzlich unkommentiert lassen und einen (rechtlichen) Hinweis geben sollte, wenn ein Verteidiger einen für den Angeklagten unglücklichen Antrag stellt, ggf. weil er nicht ausreichend vorbereitet ist. Wenn daraufhin der Angeklagte sich unglücklich vertreten fühlt und um die Entpflichtung dieses Verteidigers bittet, ist das mE etwas anderes als wenn das Gericht von sich aus den Verteidiger abberuft.


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