Kassel/Wolfhagen Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke ermordet
02.08.2020 um 12:12Ich habe mir noch einmal den von @monstra verlinkten Aufsatz von Fischer zu Gemüte geführt.
Fischer referiert darin sehr ausführlich zur Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht und zu Unterschieden zwischen der Vergütung von Pflicht- und bestimmten Wahlverteidigern, auch zu den Aufgaben von Verteidigern im allgemeinen. So weit, so gut.
Die Ausführungen treffen aber im Fall Lübcke die Sache nicht, weil Hannig nicht vom Gericht als Pflichtverteidiger berufen wurde, sondern E. hat sich, was sein Recht nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO ist, Hannig selbst als Pflichtverteidiger ausgesucht, und Hannig scheint mit den gesetzlichen Gebühren für sich als Pflichtverteidiger keine Probleme gehabt zu haben.
Es ist auch nicht etwa so, dass DAS GERICHT Hannig als Pflichtverteidiger abberufen hätte, sondern den Antrag auf Abberufung hat schon noch der Angeklagte E. selber - nach Beratung mit seinem weiteren Verteidiger K. - durch eben diesen Verteidiger K. gestellt, und das Gericht hat über den Antrag nach vorheriger Anhörung der Staatsanwaltschaft entschieden, insoweit ein normales Vorgehen.
Bleiben die von Fischer inkriminierten Äußerungen des Vorsitzenden. Fischer meint, der Vorsitzende dürfe nicht ohne Beratung seine Meinung als die des gesamten Senats ausgeben. Das ist richtig. So weit der Vorsitzende von sich in der Ich-Form sprach, ist daran aber erkennbar, dass er damit seine persönliche Ansicht zum Ausdruck gebracht hat. Hätte der Vorsitzende sagen wollen, was die Meinung des Kollegialorgans Gericht (im Gegensatz zum Einzelrichter) ist, hätte er dies wie folgt deutlich gemacht: "Der Senat (bzw. die Strafkammer) hat die Sache beraten und meint, dass....". Als Profi müsste Fischer so etwas wissen.
Über die persönliche Äußerungen des Senatsvorsitzenden, so weit sie in den Medien wiedergegeben wurden, kann man natürlich streiten. Die Bemerkung, dass einige der Beweisermittlungsanträge von Hannig nicht gerade gelungen sind (weil etwa der Antrag, etwaigen anwesenden Mittätern am Tatort per Funkzellenabfrage nachzugehen, Ermittlungen wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung nach sich ziehen können) gehört aber mE durchaus zum Inhalt dessen, was Inhalt Hinweispflicht des Gerichts ist.
Ich denke auch nicht, dass es einem pensionierten Bundesrichter unbedingt gut ansteht, in einem ganz konkreten Fall öffentliche Ratschläge zu geben, was ein künftiger Verteidiger nach Abschluss des Verfahrens in die Revisionsbegründungsschrift schreiben soll.
Aber wer weiß, vielleicht ist Fischer in seiner aktiven Zeit als Bundesrichter mal mit genau diesem Senat bzw. mit diesem Vorsitzenden in einer oder mehreren anderen Sachen aneinandergerasselt und nutzt die Gelegenheit, jetzt mal ein wenig nachzutreten. In Fachkreisen ist es ein offenes Geheimnis, das manchmal die obersten Bundesgerichte nicht immer gut zu sprechen sind auf Vorderinstanzen, die konstant eine andere Rechtsmeinung vertreten und hiervon nicht abgehen, auch wenn der BGH (oder das Bundesverwaltungs-, Bundesfinanz-, Bundessozial-, Bundesarbeitsgericht) das anders sehen.
Fischer referiert darin sehr ausführlich zur Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht und zu Unterschieden zwischen der Vergütung von Pflicht- und bestimmten Wahlverteidigern, auch zu den Aufgaben von Verteidigern im allgemeinen. So weit, so gut.
Die Ausführungen treffen aber im Fall Lübcke die Sache nicht, weil Hannig nicht vom Gericht als Pflichtverteidiger berufen wurde, sondern E. hat sich, was sein Recht nach § 142 Abs. 5 Satz 1 StPO ist, Hannig selbst als Pflichtverteidiger ausgesucht, und Hannig scheint mit den gesetzlichen Gebühren für sich als Pflichtverteidiger keine Probleme gehabt zu haben.
Es ist auch nicht etwa so, dass DAS GERICHT Hannig als Pflichtverteidiger abberufen hätte, sondern den Antrag auf Abberufung hat schon noch der Angeklagte E. selber - nach Beratung mit seinem weiteren Verteidiger K. - durch eben diesen Verteidiger K. gestellt, und das Gericht hat über den Antrag nach vorheriger Anhörung der Staatsanwaltschaft entschieden, insoweit ein normales Vorgehen.
Bleiben die von Fischer inkriminierten Äußerungen des Vorsitzenden. Fischer meint, der Vorsitzende dürfe nicht ohne Beratung seine Meinung als die des gesamten Senats ausgeben. Das ist richtig. So weit der Vorsitzende von sich in der Ich-Form sprach, ist daran aber erkennbar, dass er damit seine persönliche Ansicht zum Ausdruck gebracht hat. Hätte der Vorsitzende sagen wollen, was die Meinung des Kollegialorgans Gericht (im Gegensatz zum Einzelrichter) ist, hätte er dies wie folgt deutlich gemacht: "Der Senat (bzw. die Strafkammer) hat die Sache beraten und meint, dass....". Als Profi müsste Fischer so etwas wissen.
Über die persönliche Äußerungen des Senatsvorsitzenden, so weit sie in den Medien wiedergegeben wurden, kann man natürlich streiten. Die Bemerkung, dass einige der Beweisermittlungsanträge von Hannig nicht gerade gelungen sind (weil etwa der Antrag, etwaigen anwesenden Mittätern am Tatort per Funkzellenabfrage nachzugehen, Ermittlungen wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung nach sich ziehen können) gehört aber mE durchaus zum Inhalt dessen, was Inhalt Hinweispflicht des Gerichts ist.
Ich denke auch nicht, dass es einem pensionierten Bundesrichter unbedingt gut ansteht, in einem ganz konkreten Fall öffentliche Ratschläge zu geben, was ein künftiger Verteidiger nach Abschluss des Verfahrens in die Revisionsbegründungsschrift schreiben soll.
Aber wer weiß, vielleicht ist Fischer in seiner aktiven Zeit als Bundesrichter mal mit genau diesem Senat bzw. mit diesem Vorsitzenden in einer oder mehreren anderen Sachen aneinandergerasselt und nutzt die Gelegenheit, jetzt mal ein wenig nachzutreten. In Fachkreisen ist es ein offenes Geheimnis, das manchmal die obersten Bundesgerichte nicht immer gut zu sprechen sind auf Vorderinstanzen, die konstant eine andere Rechtsmeinung vertreten und hiervon nicht abgehen, auch wenn der BGH (oder das Bundesverwaltungs-, Bundesfinanz-, Bundessozial-, Bundesarbeitsgericht) das anders sehen.