tudirnix schrieb:Die Hinweise verdichten sich auf einen rechtsextremistischen Hintergrund:
Deswegen ist es ja auch richtig, dass der GBA die Ermittlungen an sich gezogen hat. Er tat das, weil er gesetzlich dafür zuständig ist, nicht weil ihm ein Minister oder sonstwer das befohlen hätte.
Aber auch wenn die Tat einen rechtsextremistischen Hintergrund hätte, gelten für den TV die „normalen“ Strafgesetze, dh wenn es zur Mordanklage gegen den TV käme, müsste zwingend eines der Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) vorliegen. Von diesen Mordmerkmalen kommen wohl nur zwei in Frage, nämlich ggf. Heimtücke oder evtl. niedrige Beweggründe, vielleicht auch beide zusammen. Die anderen Mordmerkmale dürften nicht in Frage kommen.
Das bezieht sich auf die Tötung von Dr. Lübcke.
Darüber hinaus kann es natürlich noch weitere Straftatbestände geben, die in Bezug auf den TV zu prüfen sind, etwa im Hinblick auf eine terroristische Vereinigung, Staatsschutzdelikte etc. Ob und was da noch Frage kommen könnte, müssen die weiteren Ermittlungen ergeben.