quaerere1 schrieb:Aber wie gesagt ich bin Laie und versteh das nicht
Ein Haftbefehl, also die Anordnung von U-Haft, ist - entgegen einer verbreiteten Vorstellung - KEINE vorweggenommene Strafhaft und hat nichts mit einem Schuldspruch zu tun. U-Haft ist kein Garant für eine spätere Verurteilung. Keine U-Haft ist kein Garant für einen späteren Freispruch.
U-Haft hat einen ganz bestimmten Zweck: Sie soll verhindern, dass während laufender Ermittlungen oder während eines laufenden Strafprozesses der Beschuldigte oder Angeklagte sich entweder absetzt (Fluchtgefahr) oder Beweismittel beiseiteschafft, Zeugen beeinflusst, kurzum die Aufklärung der Tat erschwert (Verdunkelungsgefahr).
Die U-Haft dient damit nur der Sicherung des Strafverfahrens. Sie soll eine mögliche negativen Beeinflussung des Verfahrens durch den Beschuldigten oder Angeklagten verhindern helfen. Da mit der U-Haft aber jemand ohne rechtskräftige Verurteilung seiner Freiheit beraubt wird, muss sie aber natürlich verhältnismäßig sein. Bei vagem Verdacht, Ersttäter (wenn nicht Tötungsdelikt oder schwere Körperverletzung etc.),, Diebstahl einer geringwertigen Sache kommt man nicht gleich in U-Haft.
Um in U-Haft zu kommen, muss man also erstens dringend tatverdächtig sein, und es muss darüber hinaus auch Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestehen. Die StA beantragt, wenn sie meint, dass alle diese Voraussetzungen vorliegen, einen Haftbefehl, und der Haftrichter entscheidet darüber. Der Haftrichter ist aber nicht identisch mit dem Richter, der im Prozess über die Schuld entscheidet.
Und der Haftrichter entscheidet auf der Grundlage, die zu diesem Zeitpunkt vorliegt. Lehnt er den Haftbefehlsantrag ab, kann die StA später, wenn sie neue Erkenntnisse hat oder jetzt nach ihrer Ansicht doch Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht, jederzeit wieder einen neuen Haftbefehl beantragen. Dann wird der Haftrichter über diesen neuen Antrag auf der neuen Grundlage entscheiden.
Bei all dem gilt: Die StA kann U-Haft beantragen. Sie MUSS es aber nicht. Sie hat in eigener Kompetenz zu beurteilen, ob U-Haft als Maßnahme zur Sicherung des Strafverfahrens erforderlich ist oder nicht.