Fridolin31 schrieb:ganz abgesehen von den rechtlichen Verpflichtungen, die man beim Besuch von Minderjährigen im eigenen Haus gegenüber ihnen und ihren Erziehungsberechtigten hat
So viel wie ich weiß liegt die Aufsichtspflicht auch bei Besuch bei Verwandten weiterhin auf Seiten der Eltern bzw. bei den erziehungsberechtigten Personen , was nicht immer die leiblichen Eltern sein müssen.
Per Vetrag lässt sich die Aufsichtspflicht allerdings übertragen, beispielsweise an Schulen und Kindergärten. Dann stehen diejenigen Lehrer und Erzieher sowie die Leiter der jeweiligen Einrichtungen in einer sogenannten Garantenpflicht, während der Zeit, in der sie Kinder und Schüler in ihrer Obhut haben.
J und F standen nach meiner laienhaften Einschätzung in keinerlei Garantenpflicht und haben zumindest rechtlich nichts zu befürchten.
F, als wahrscheinlich alleiniger am Morgen mit ihr im Haus, hätte sich aber durch gewisse Handlungen spontan in so eine Garantenpflicht katapultieren können. Nur hypothetisch und ohne dafür jetzt konkrete Beispiele zu nennen, denn sie sind vielfältig.