Durchblick0815 schrieb:Ich hab ihn gelesen und bin nach wie vor der Auffassung es war von Beginn an relativ dünn und es ist nichts dazu gekommen. Was also zu Beginn gerade so gereicht hat, war mit zunehmender Haftdauer nicht mehr genug. Das hat doch nichts mit einseitigen Ermittlungen zu tun und allein darum ging es mir.
Dann hätte F als Beschuldigter entweder selbst oder seine Anwältin auch nur Haftprüfung beantragen können. Diese müssen keine Fristen einhalten und können jederzeit eine Haftprüfung beantragen, die nur den aktuellen Stand der Dinge prüft und ob aufgrund des aktuellen Stand der Dinge ein Haftbefehl noch weiter aufrechterhalten werden kann oder nicht weiter aufrechterhalten werden kann.
Der Anwältin Klein ging es aber um etwas anderes, was viel bedeutsamer ist. Ihr Mandant hätte aufgrund ihrer Meinung nach sehr dünnen Indizienlast
niemals in U-Haft kommen dürfen. Der eigentliche Haftbefehl erfolgte ihrer Auffassung nach schon ungerechtfertigt - darum legte sie auch Haftbeschwerde ein.
Ansonsten hätte sie es nämlich auch nur bei einer Haftprüfung belassen können, die der Beschuldigte entweder selbst oder seine Verteidigung jederzeit stellen können und nur den aktuellen Stand der Dinge prüft und ob aufgrund des aktuellen Stand der Dinge ein Haftbefehl noch weiter aufrechterhalten werden kann oder nicht länger.
Man muss wirklich unterscheiden zwischen ob eine Maßnahme wie U-Haft beispielsweise überhaupt gerechtfertigt gewesen ist oder nicht - oder ob eine Maßnahme immer nur zu einem bestimmten Zeitpunkt noch gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist, aufrechterhalten werden kann oder nicht.
Haftbeschwerde ist auf jeden Fall eine ganz andere Hausnummer und bei Erfolg eine echte Klatsche für Ermittlungsrichter des Amtsgericht als auch die Staatsanwaltschaft.
Wie man sich hier nun letztendlich geeinigt hat oder warum genau es die Staatsanwaltschaft nicht auf das Landgericht, auf die höhere Instanz, ankommen lassen wollte - keine Ahnung.
Staatsanwaltschaft hätte ja Beschwerde einlegen können und den Entscheid der nächsthöheren Instanz überlassen können.
Was einige hier schon vermutet haben, vermute ich auch.
Die Staatsanwaltschaft wollte sich vereinfacht und primitiv ausgedrückt eine Klatsche ersparen.
So haben Sie nur eine halbe Klatsche kassiert und wollten es aufgrund der vorliegenden dünnen Indizienlast vorläufig auch erst mal dabei belassen und nahmen bereits die Entscheidung des Ermittlungsrichters vom Amtsgericht hin.