Durchblick0815 schrieb:Es spielt doch keine Rolle ob eine Rechtsanwältin gegenüber den Medien dies so behauptet. Sie wird die Haftbeschwerde so nicht begründet haben, denn es kommt letztlich auf die Verdachtsmomente an.
Fakt ist, der Haftbefehl wurde aufgehoben, weil, so Steltner zum damaligen Zeitpunkt, kein dringender Tatverdacht („sprich hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zum Zeitpunkt der Haftbeschwerde“ - Sta. Steltner wörtlich) gegeben war. Von einseitigen Ermittlungen war da nichts zu hören.
Hinter den Ausführungen und Überlegungen von
@cyclic steckt ein tieferer - und wie ich meine höchst schlüssiger - Gedankengang. Ich bin zwar kein Jurist, aber ich probiere es mal zu erklären:
Die Anwältin des TV hat eine
Haftbeschwerde eingelegt. Diese Haftbeschwerde richtet sich gegen den ursprünglich formulierten und begründeten Haftbefehl der Staatsanwaltschaft. D.h. Die Anwältin hat mit der Hilfe einer wahrscheinlich sehr sehr gut begründeten Haftbeschwerde versucht den TV aus der U-Haft zu bekommen. Dabei wird sie bestimmt ähnliche Argumentationen wie in ihrer öffentlichen Aussage (wie von
@cyclic zitiert) verwendet haben.
Daraufhin ist es zu einer
Haftprüfung gekommen, bei der der zuständige Richter den TV - weil sich die Verdachtsmomente nicht verdichtet haben - aus der U-Haft entlassen hat. Mit den Gründen für die Entlassung aus der U-Haft ist der Staatsanwalt öffentlich konform gegangen, bzw. hat gesagt, dass er da keinen Einspruch einlegen wird und die Entscheidung für in Ordnung hält.
Jetzt kommt die Conclusio aus dem Beitrag von
@cyclic:
Irgendwie hat es der Staatsanwalt anscheinend geschafft, einen Haftbeschwerdetermin "abzubiegen" in einen Haftprüfungstermin (ich kenn mich da zugegeben nicht aus). Wahrscheinlich war ihm nämlich klar, dass er bei dem Termin über die Haftbeschwerde "sang- und klanglos untergegangen wäre", d.h. der ursprüngliche Haftgrund wäre von der Anwältin angegriffen worden und vom Haftrichter hochwahrscheinlich verworfen worden.
Danach hätte die Staatsanwaltschaft sich komplett blamiert gehabt und noch nicht einmal mehr behaupten können, daß die anfänglich aufgeführten Haftgründe nach wie vor Bestand haben, der Staatsanwalt aber wegen den strengen Richtlinien einer U-Haft, die Entscheidung des Haftrichters legitim findet. ACHTUNG: <Es handelt sich hier um eine - wie ich meine wohlbegründete - Spekulation meinerseits>
Für die Anwältin hat das keine grosse Rolle gespielt bzw. hat sie gute Miene zum bösen Spiel gemacht. Das Ergebnis war ja auch ok, und das gleiche, als hätte sie die Haftbeschwerde "durchbekommen": Der TV war frei.