AM-Besitzerin schrieb:Naja, man wacht ja nicht morgens auf und erschlägt seine Schwägerin. Die Tötung erfolgte offensichtlich zum verschleiern einer Straftat, in diesem Falle die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung. Die brauchen nur naheliegend zu sein und müssen nicht nachgewiesen werden.
Ja und Nein, wobei zum gegenwärtigen Stand der Ermittlungen noch gar nichts offensichtlich ist. Weder ein objektiver- noch ein subjektiver Tatbestand.
Und ob nur naheliegend ausreichend wäre, fraglich.
Spuren einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Übergriffs sollten "denke ich" (nicht wissend) schon mal unmittelbar, eindeutig vorliegen, nachgewiesen werden und anhand dieser Spuren, diesem Nachweis könnte man dann naheliegend schlussfolgern, dass der TV vor der eigentlichen Tötung das Opfer sexuell angegangen ist.
Spuren von einer Vergewaltigung am Opfer beispielsweise müssten eindeutig sein - wären aber nur ein mittelbarer Beweis, ein Indizienbeweis dafür, wären dann nur naheliegend, dass der TV das Opfer auch vergewaltigt hat.