rhapsody3004 schrieb:Mit den unmittelbaren Beweisen tue ich mich noch schwer.
Nun ja, das hängt vielleicht damit zusammen, dass die Terminologie "mittelbarer" und "unmittelbarer Beweis" ziemlich in die Irre führen kann. Wie auch der "Anscheinsbeweis", der im Strafrecht keine Rolle spielt, sondern im Zivilrecht. Dort sind Anscheinsbeweise Beweise, die aber durch Gegenbeweise widerlegt werden können.
Im Strafprozess spricht man eher von Indizien und Beweisen.
Ein
Beweis ist:
Eine Tatsache, welche die Wahrheit einer anderen Tatsache und die Gültigkeit einer darauf bezogenen Wahrheitsbehauptung bestätigt.
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-09/strafprozess-beweis-indiz-fischer-im-rechtDiesem sehr lesenswerten Artikel von Thomas Fischer lässt sich auch entnehmen, dass die tatsächlichen Umstände, die die Voraussetzungen eines Straftatbestands erfüllen, "Haupttatsachen" genannt werden. Das wären hier "Tötung" (§ 212 StGB). Oder "zur Verdeckung einer Straftat" (§ 211 StGB). Beweis ist im Ergebnis nicht mehr als die Behauptung eines plausiblen kausalen Zusammenhangs zwischen verschiedenen Tatsachen ("F. hat die R. getötet, indem er sie erwürgte").
Ob eine Tatsache Beweis für eine Tatsache ist, hängt davon ab, was die jeweiligen Bezugstatsachen sind. Der Beweis und sein Objekt müssen auf eine spezifische Weise zusammenhängen, die den "Beweis" erst als solchen konstituiert. Also als Beispiel: "Die Mutter hat im Haus der J. angerufen. F. hat den Anruf entgegengenommen. Also ist F. zu Hause gewesen."
Unzulässig wäre dagegen das schöne Beispiel von Fischer:
Wenn der Rabe in dem Moment dreimal krächzt, da ein schwarzhaariger Junge mit einem Muttermal geboren wird, halten die Europäer des 21. Jahrhunderts dies nicht zwingend für einen "Beweis" dafür, dass übersinnliche Kräfte oder böse Geister ihre Finger im Spiel haben.
Indiz sind dagegen Hilfstatsachen. Also solche Umstände, die nach Regeln der Plausibilität und der Logik die Schlussfolgerung zulassen (nicht: erzwingen!), eine Haupttatsache sei gegeben.
Daraus ergibt sich also dass es im Hinblick auf die in Rede stehenden Straftatbestände nur Indizen gibt. Ob die in Gänze als Beweis für die Schuld des F. dienen können, ist eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung.
Eine Stufe darunter, auf Ebene der Hilfstatsachen und Hilfshilfstatsachen gibt es sehr viele Beweise:
So beweist die KESY-Registrierung, dass der Twingo zu den angegebenen Zeiten dort vorbeigefahren ist. KESY beweist aber nicht, dass F. der Autofahrer war. Und welchen Zweck seine Fahrt hatte. Zusammen mit dem "digitalen Tod" von Rebeccas Handy im Haus (hier beweist evtl. der Router, wann sich Rebeccas Handy ausgelogged hat, aber nicht mehr), dem Zeitpunkt und der Tatsache, dass kein anderer Autofahrer des Twingo in Betracht kommt, ist die KESY-Registrierung ein Indiz dafür, dass F. Rebeccas Leiche weggefahren haben könnte. Ein Indiz lässt eine Schlussfolgerung zu, erzwingt sie aber nicht. Denn dann wäre es ein Beweis.