msbarnaby schrieb:Dann kann man doch aber davon ausgehen, sollte man etwas von R. gefunden haben, dass F. dann erneut festgenommen worden wäre. Denn das hätte eine Verbindung geschaffen zw seinen Fahrten und ihrem Verschwinden.
Ich denke, hätte man etwas von R gefunden, hätte man den TV wieder festgesetzt und mit allen zur Vergütung stehenden, eindringlichen Verhörmethoden ihn zum Reden gebracht.
Ich weiß nicht mehr genau, wo überall gesucht wurde, "während" der TV bereits in U-Haft saß - aber hätten sie bei der Suche Gegenstände,
die eindeutig Rebecca zuzuordnen gewesen wären, gefunden, dann hätte man denke ich eine Verlängerung der U-Haft über 3 Wochen hinaus rechtfertigen können, weil ja zur davor vorliegenden Indizienkette/Indizienlast weitere Indizien gegen den TV hinzugekommen wären.
Gegenstände, die einfach nur eindeutig Rebecca zuzuordnen gewesen wären, hätten zwar kein Verbrechen an ihr nachgewiesen, ebenso auch keine Täterschaft des F, wären also in einem späteren Prozess laienhaft gesprochen äußerst schwache Indizien mit viel zu vielen anderen offenen Optionen gewesen, allerdings wären sie damals für den Moment sicherlich ausreichend gewesen, um den Verdacht gegen den Schwager zu erhärten und somit wenigstens den Haftbefehl einschließlich der U-Haft aufrechtzuerhalten. Vorläufig zumindest.
Hätte man Gegenstände gefunden, hätte man übrigens auch davon ausgehen müssen, dass noch weitere Gegenstände einschließlich die Leiche von ihr irgendwo in besagter Gegend liegen könnte, was bei Aufhebung des Haftbefehl bzw. bei Entlassung aus der U-Haft die Verdunkelungsgefahr wieder erhöht hätte, was bei Erfolg das weitere Ermittlungsverfahren vielleicht nicht nur erschwert sondern vielleicht auch gänzlich zur Nichte gemacht hätte.
Letztlich wäre es natürlich auch auf die Gegenstände selbst angekommen. Unterwäsche von R hätte eine ganz andere Gewichtung als nur eindeutige Schulbücher zb. von ihr.
Aber es wurde ja damals so oder so absolut gar nichts gefunden, von daher jetzt auch egal.
Und zu den Verhörmethoden:
In der Strafprozessordnung ist dies geregelt: "Verbotene" Verhörmethoden. Nun nagelt mich mich nicht wegen dem genauen Paragraphen fest.
Darüberhinaus würden sich die EB auch keinen Gefallen damit tun, weil Aussagen, ein Geständnis des Beschuldigten vielleicht sogar, das zb. unter Zwang zustandegekommen wäre, vor Gericht so oder so nicht verwertbar wären, weil nicht zulässig.