Durchblick0815 schrieb:Für mich ist zwischen Teilnehmer und Täter zu unterscheiden. Gehilfe und Anstifter unterstützen sozusagen die Tat eines anderen.
Korrekt. Und diese Tat des anderen ist die Haupttat.
Personen, die an der Haupttat durch Anstiftung zu ihr oder durch Beihilfe zu ihr teilnehmen, nennt man Teilnehmer an der Haupttat.
Auch Familienangehörige des Täters der Haupttat, die den Haupttattäter angestiftet haben oder die ihm Beihilfe zur Haupttat geleistet haben, werden natürlich wegen Anstiftung oder Beihilfe bestraft.
Straffrei gehen Angehörige nach § 258 Abs. 6 StGB nur aus, wenn sie selber keine Teilnehmer der Haupttat sind, sondern bloß
HINTERHER dem Täter geholfen haben, die Tat zu verschleiern. Die Angehörigen müssen also in diesem Fall von der Tat selber gar nichts gewusst haben.
Der fundamentale Unterschied zum Teilnehmer ist, dass der Teilnehmer die Haupttat will bzw. diese fördert, sei es als Anstifter oder Gehilfe.
Im Gegensatz dazu wollte der, der Strafvereitelung begeht, die Tat nicht und wusste regelmäßig auch nichts von ihr. Er will aber, als er hinterher davon erfahren hat, dabei helfen, den Täter der Strafe zu entziehen.
Anstiftung und Beihilfe sind also bewusste und gewollte Förderung der Begehung der Haupttat selbst.
Strafvereitelung hingegen ist bewusste und gewollte Entziehung des Täters der Haupttat von der Bestrafung/Strafverfolgung.