kamin0 schrieb:Dringender Tatverdacht ist eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung.
Na gut, dann doch nochmal in aller Kürze. So sagte es der Pressesprecher der StA zweimal, aber das war wohl eine verkürzte Darstellung und sollte vielleicht nur ausdrücken woran der dringende Tatverdacht - zu diesem Zeitpunkt - nach Ansicht der StA primär scheiterte.
Auf jeden Fall nötig für einen dringenden Tatverdacht ist eine hohe Wsk. dass die Person der Täter ist.
Nach der Definition die im Wikipedia zu finden ist und die, soweit ich herausfinden konnte, die gängigere ist, reicht das.
Nach einer anderen Definition muss zusätzlich eine hohe Verurteilungs-Wsk. bestehen. Von dieser Definition geht offenbar die StA aus. Und sie findet sich genau wie die erste auch in einigen Urteilsbegründungen.
Es gibt noch Definitionen, die für mich ein bisschen wie ein Kompromiss aus beiden klingen, aber das habe ich dann nicht mehr weiter verfolgt, daher nur diese beiden hier.
Nach meinem Laienverständnis haben beide Definitionen Vor- und Nachteile:
Die erste führt dazu dass dringender Tatverdacht auch ohne hinreichenden Tatverdacht bestehen kann, dafür aber zu einem frühen Zeitpunkt der Ermittlungen leichter feststellbar ist (da man noch nicht eine Verurteilung vorhersehen muss)
Bei der zweiten ist es genau umgekehrt.