qayxdr schrieb:Selbstverständlich hat die Anwältin eine Scgweigepflicht. Nichtsdestotrotz kann ein Anwalt aber davon abweichen, wenn er dadurch eine Verschlimmerung abwenden kann.
Klar kann der Mandant den Anwalt von der Schweigepflicht entbinden. Das geht zB ja auch bei Ärzten. Aber kein Anwalt oder Arzt wird eigenmächtig seine Schweigepflicht verletzen, weil er sich sonst strafbar macht.
Die Schweigepflicht umfasst aber nur einen Ausschnitt der Tätigkeit des Anwalts und heißt ja nicht, dass ein Anwalt nichts darf. Er muss halt nur über persönliche Dinge des Mandanten schweigen, was aber sonstige Verteidigungshandlungen wie zB Beweisanträge stellen, eigene Gutachten einholen, Rechtsausführungen machen etc. nicht hindert.
Man muss im Anwalt-Mandanten-Verhältnis auch verschiedene Konstellationen unterscheiden:
Der Mandant hat zB die Tat begangen und sagt das auch seinem Anwalt, streitet aber bei der Polizei und vor Gericht die Tat ab bzw. schweigt. Oder der Mandant hat die Tat begangen, streitet die Tat aber sowohl gegenüber seinem Anwalt wie auch gegenüber Polizei/Gericht ab bzw. schweigt allen gegenüber. Besonders schwierig kann manchmal das Verhältnis zwischen einem Angeklagten und seinem Pflichtverteidiger sein. Je nach Konstellation wird sich ein Anwalt verschieden verhalten (müssen).