Biernot schrieb:Wenn man zudem noch ein Anwalt hat den man kennt und vertraut, wäre es sogar Klüger dem Anwalt gegenüber ehrlich zu sein.Nur so kann er wirklich gute Strategie fahren.
Auch wenn das nun leicht in den off-topic Bereich geht, möchte ich hierzu sagen: ganz schlechter Rat! Damit behindert der Beschuldigte seinen Anwalt bei der Verteidigung. Hat der Mandant die Tat gegenüber seinem Anwalt offen gelegt, darf dieser z.B. schon nicht mehr sagen, dass er von der Unschuld seines Mandanten überzeugt sei.
Anders als der Laie vielleicht denkt, ist der Anwalt nicht nur den Interessen seines Mandanten verpflichtet sondern auch Organ der Rechtspflege und unterliegt der Wahrheitspflicht. Damit steht gerade der Strafverteidiger in einem teilweise recht problematischen Spannungsverhältnis zwischen Verteidigungspflicht und Parteiinteresse einerseits und berufsrechtlichen Beschränkungen auf der anderen Seite. Lügt der Anwalt bei der Verteidigung des Mandanten, macht er sich schlimmsten Falls selbst strafbar. Vereinfacht gesagt, muss alles, was der Verteidiger sagt war sein, jedoch muss und darf der Verteidiger nicht alles sagen, was wahr ist. Aus genau diesem Grund werden die meisten Strafverteidiger den Mandanten im ersten Gespräch auch gleich darauf hinweisen, dass es besser ist, wenn der Mandant ihnen gegenüber kein "Geständnis" ablegt.
Und noch mal kurz zum Thema Meldeauflagen. Es wurde von anderen Usern ja schon mehrfach erklärt, aber trotzdem noch einmal, auch wenn es wahrscheinlich wieder konsequent ignoriert wird. Um jemanden eine Meldeauflage aufzuerlegen, bedarf es
immer einer Rechtsgrundlage, denn es handelt sich hierbei um einen massiven Grundrechtseingriff. Die StPO gibt das nur im Fall eines ausgesetzten Haftbefehls her, was hier ja gerade nicht der Fall war. Es gibt zwar noch andere Rechtsgrundlagen für Meldepflichten, z.B. im Polizeirecht (typischerweise in Verbindung mit Gefährderanschreiben um z.B. polizeibekannte Hooligans von großen Sportveranstaltungen fernzuhalten, aber da geht es um rein präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr) oder im Ausländerrecht, aber meines Wissens eben nichts, was in diesem Fall verwendbar wäre. Also ziemlich sicher eine Falschmeldung.