Wo ist Rebecca Reusch?
03.04.2019 um 18:46Frl.Baumann schrieb:Richtig. § 147 Abs.2 STPO sind eindeutig. Ermittlungsergebnisse müssen gem. S.1 nicht zugänglich gemacht werden , sofern sie den Ausgang der Ermittlungen gefährden könnten. Das gilt aber nicht, wenn der Beschuldigte in U-Haft sitzt. Das steht wörtlich in S.2. IDas stimmt so pauschal nicht, es kann eine Teilakteneinsicht für die Teile genügen, die für die Haftfrage entscheidend sind. Im § 147 Abs.2 ist das Wort "insoweit" nämlich wichtig. Das Bundesverfassungsgericht sagt zum 147 Abs.2 u.a.:
Ist der Besch. inhaftiert, so hat er aber unter Umständen ein nicht bis zum Abschluß der Ermittlungen aufschiebbares Interesse an Aktenkenntnis. Denn während durch die Ermittlungen als solche regelmäßig nicht unmittelbar in Rechte des Besch. eingegriffen wird, liegt in diesem Fall ein Eingriff in das Recht des Besch. auf Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG vor, dessen freiheitssichernde Funktion auch im Verfahrensrecht Beachtung fordert (vgl. BVerfGE 57, 250 [2751) und das dem Informationsinteresse des Besch. gegenüber den Erfordernissen des rechtsstaatlichen Auftrags zur Wahrheitsermittlung im Strafverfahren ein höheres Gewicht verleiht. Aus dem Recht des Besch. auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]) und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt mithin ein Anspruch des inhaftierten Besch. auf Einsicht seines Verteidigers in die Akten, wenn und soweit er die sich darin befindenden Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können und eine mündliche Mitteilung der Tatsachen und Beweismittel, die das Gericht seiner Entscheidung zugrundezulegen gedenkt, nicht ausreichend ist. Dabei wird allerdings regelmäßig eine Teilakteneinsicht hinsichtlich der für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel genügen.
BVerfG, Beschl. v. 11. 7.1994 – 2 BvR 777/94 zitiert nach http://rechtsanwaltskanzlei-plauen.de/?page_id=133