Ich bin beim Stöbern im Internet zum Thema Strafrecht auf ein paar Dinge gestoßen, welche für die Diskussionen hier vielleicht nicht unwichtig sind und das eine oder andere erklären könnte. Da wäre als erstes die rechtliche Grundlage bzgl. der öffentlichen Zeugensuche mit Foto von F. Desweiteren bin ich auf eine Einschränkung beim 'Recht zu Schweigen' gestoßen. Schlussendlich habe ich nach dem rechtlichen Unterschied zwischen Tatverdächtigen und Beschuldigten recherchiert.
Die Zeugensuche mit Foto vom Beschuldigten muss begründet und richterlich oder von der StA angeordnet sein. Ausnahme bei 'Gefahr in Verzug' (was in diesem Fall nicht zur Anwendung gekommen sein dürfte). Die Vorraussetzungen für diese Anordnung sind im StPO § 131 b sowie in den dazugehörigen Richtlinien geregelt.
StPO § 131 bDie Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre
Zusätzlich muss Verhältnismässigkeit (sorgfältige Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten und anderer Betroffener andererseits) gegeben sein.
Rodorf- Polizeiliches Grundlagenwissen für Studium und Praxis (Archiv-Version vom 29.10.2019)---------------
Ein Beschuldigter hat nach
StPO § 136 (1) das 'Recht zu Schweigen'. Wenn er davon Gebrauch macht darf ihm dieses nicht zum Nachteil gewertet werden (BGHSt¹ 32, 140, 144; 38, 302, 305; BGH NJW 2000, 1426). Soweit bereits mehrmals im Thread behandelt und uns allen bekannt. Aber ein
Teilschweigen ist verwertbar (BGHSt 20, 298, 300; BGHSt 38, 302, 307)!
hrr- Strafrecht¹
(Entscheidungen des) Bundesgerichtshofs in StrafsachenInteressant in diesem Zusammenhang ist, dass es keine Wahrheitspflicht gibt. Ein Beschuldigter darf lügen, dieses darf nicht sanktioniert werden. Eine Lüge darf allerdings nicht den Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 StPO), Vortäuschung einer Straftat (§ 145 d StPO) oder Beleidigung (§§ 185 ff. StPO) erfüllen. Eine Lüge kann (und wird idR auch) zum Nachteil ausgelegt werden.
RA Dost- Roxin,
Strafrecht- Info (Archiv-Version vom 11.06.2018)Das ändert mMn den Blickwinkel zur hier öfters gestellten Forderung, er könne gegenüber den Ermittlern zumindest die Fahrten Richtung FFO erklären bzw über seinem Rechtsbeistand eine entsprechende Erklärung abgeben. Das ist unter diesen Umständen wohl eher nicht zu empfehlen. Entweder er redet über alles oder gar nicht. Alles andere wäre für ihn persönlich von Nachteil. Rein rechtlich ist sein Verhalten wahrscheinlich das Beste, was er machen kann. Auch bei Unschuld ist er auf der sichereren Seite. Die Tatsachen, gelogen zu haben, die anderen Indizien wie zB die fehlende Decke, dass er zum vermeintlichen Tatzeitpunkt alleine mit R gewesen ist sowie die Autofahrten bleiben ja weiter bestehen, auch wenn er einen guten Grund für die Fahrten liefert. Er kann dennoch unterwegs von der A12 abgefahren sein, R auf die Schnelle in einem dichten Gebüsch abgelegt und seine Fahrt fortgesetzt haben.
---------------
Mir ist aufgefallen, dass am Anfang seitens der offiziellen Ermittlungsbehörden von F als Tatverdächtiger gesprochen wurde. Beim, ich glaube, letzten Interview mit dem Sprecher der StA wurde F als Beschuldigter bezeichnet. Auch in den Gesetzestexten zum § 131 b (1) StPO und § 136 StPO wird die Bezeichnung 'Beschuldigter' genommen. Daher habe ich mir die Frage gestellt, ob dieses lediglich zwei Begriffe für die selbe Sache sind oder ob es Unterschiede gibt (rechtlich). Folgendes habe ich dazu gefunden:
Der Begriff 'Tatverdächtiger' ist vom Begriff 'Beschuldigter' zu unterscheiden.
Um einen Verdächtigen handelt es sich dann, wenn zwar konkrete, aber nur geringe und ungewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Person eine bestimmte Straftat begangen hat (SK-StPO)«
Vermutungen und Annahmen reichen nicht aus, um einen Tatverdacht begründen zu können.
Die Beschuldigteneigenschaft setzt den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde gegen einen Tatverdächtigen voraus. Ein Tatverdächtiger wird dadurch zum Beschuldigten, in dem sich strafprozessuale Maßnahmen gegen ihn richten.
Rodorf- Polizeiliches Grundlagenwissen für Studium und Praxis (Archiv-Version vom 31.10.2019)In der angegeben Quelle werden beide Begriffe ausführlich erklärt.
--------------------
Alle Angaben ohne Gewähr. Ich bin kein Strafrechtler. Sollten mir Fehler unterlaufen sein bitte korrigieren.